Vielen Dank für den Nachschlag zum Social-Media-Trend Ashwagandha ( ERNÄHRUNGS UMSCHAU 8/2024). Dazu eine Ergänzung, die für alle solche „Trend“-Pflanzen gilt, insbesondere dann, wenn sie v. a. in Form von Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) auf den Markt kommen.

Ashwagandha (Schlafbeere, Withania somnifera) ist zwar eine Pflanze und wird auch in einigen traditionellen asiatischen Heilkunden verwendet, aber sie ist eben keine definierte Zutat. Es gibt keine Standardisierungen, was Botanicals in NEM (und fast allen anderen Lebensmitteln) angeht. Sie könnten von dieser Pflanze die Beeren verwenden (getrocknet, püriert, den Saft oder Extrakte daraus mit den verschiedensten Extraktionsmitteln), die Blätter, die Rinde oder eine Zubereitungsform der Wurzeln. Bei jeder Art der Zubereitung gibt es andere Inhaltsstoffe mit anderen Wirkungen. Trotzdem steht in der Zutatenliste nur „Ashwagandha“. Deswegen ist es schwierig, wissenschaftliche Studien zur Beurteilung heranzuziehen, wobei das für mögliche Wirkungen und für unerwünschte Wirkungen gilt. V. a. die Datenlage zur Sicherheit der Pflanzenzubereitungen ist oft schlecht. Deswegen rät das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) schon seit 2013 von Ashwagandha als NEM ab [1]. Letztes Jahr wurde gar vor Leberschäden durch solche NEM gewarnt [2]. Im Juni 2024 hat die europäische Arbeitsgruppe NEM 117 problematische Stoffe genannt, die in NEM ein Gesundheitsrisiko darstellen können [3]. Für zwölf davon wird nun eine schnelle gesetzliche Regelung angestrebt, darunter – Ashwagandha. Nicht zuletzt: NEM dürfen nicht pharmakologisch wirken oder damit werben – und darum geht es ja auf Tik-Tok. NEM haben die Aufgabe, Essensdefizite auszugleichen. Und wem von uns fehlt schon Ashwagandha im Essen?

Literatur


1. Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR): Risikobewertung von Pflanzen und Zubereitungen. https://bfr.bund.de/cm/350/risikobewertung-von-pflanzen-und-pflanzlichen-zubereitungen-ergaenzte-auflage.pdf  (last accessed on 28 August 2024).

2. arznei-Telegramm: Nebenwirkungen. https://arznei-telegramm.de/html/2023_10/2310415_01.html (last accessed on 28 August 2024).

3. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): First report of the HoA working group “Food Supplements”. www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/01_Lebensmittel/Internationales/Report_HoA_WG_FS-de.pdf  (last accessed on 28 August 2024)

Angela Clausen

Verbraucherzentrale NRW

Helmholtzstraße 19

40215 Düsseldorf

→ www.klartextnahrungsergaenzung.de 


Aktualisierte Stellungnahme des BfR zu Ashwagandha-Präparaten



Aufgrund mangelnder Daten und Erkenntnislücken empfiehlt das BfR insbesondere Kindern, Schwangeren und Stillenden sowie Personen mit einer bestehenden oder früheren Erkrankung der Leber, keine Ashwagandha-Präparate einzunehmen. Auch anderen Teilen der Allgemeinbevölkerung rät das BfR zur Zurückhaltung bei der Einnahme dieser Mittel, da die Datenlage eine Risikobewertung und präzisere Aussagen zu gesundheitlichen Risiken derzeit nicht zulässt.

Quelle: Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Pressemeldung vom 10.09.2024






Diesen Artikel finden Sie auch in ERNÄHRUNGS UMSCHAU 10/2024 auf Seite M560.




Vielen Dank für den Nachschlag zum Social-Media-Trend Ashwagandha ( ERNÄHRUNGS UMSCHAU 8/2024). Dazu eine Ergänzung, die für alle solche „Trend“-Pflanzen gilt, insbesondere dann, wenn sie v. a. in Form von Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) auf den Markt kommen.

Ashwagandha (Schlafbeere, Withania somnifera) ist zwar eine Pflanze und wird auch in einigen traditionellen asiatischen Heilkunden verwendet, aber sie ist eben keine definierte Zutat. Es gibt keine Standardisierungen, was Botanicals in NEM (und fast allen anderen Lebensmitteln) angeht. Sie könnten von dieser Pflanze die Beeren verwenden (getrocknet, püriert, den Saft oder Extrakte daraus mit den verschiedensten Extraktionsmitteln), die Blätter, die Rinde oder eine Zubereitungsform der Wurzeln. Bei jeder Art der Zubereitung gibt es andere Inhaltsstoffe mit anderen Wirkungen. Trotzdem steht in der Zutatenliste nur „Ashwagandha“. Deswegen ist es schwierig, wissenschaftliche Studien zur Beurteilung heranzuziehen, wobei das für mögliche Wirkungen und für unerwünschte Wirkungen gilt. V. a. die Datenlage zur Sicherheit der Pflanzenzubereitungen ist oft schlecht. Deswegen rät das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) schon seit 2013 von Ashwagandha als NEM ab [1]. Letztes Jahr wurde gar vor Leberschäden durch solche NEM gewarnt [2]. Im Juni 2024 hat die europäische Arbeitsgruppe NEM 117 problematische Stoffe genannt, die in NEM ein Gesundheitsrisiko darstellen können [3]. Für zwölf davon wird nun eine schnelle gesetzliche Regelung angestrebt, darunter – Ashwagandha. Nicht zuletzt: NEM dürfen nicht pharmakologisch wirken oder damit werben – und darum geht es ja auf Tik-Tok. NEM haben die Aufgabe, Essensdefizite auszugleichen. Und wem von uns fehlt schon Ashwagandha im Essen?

Literatur


1. Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR): Risikobewertung von Pflanzen und Zubereitungen. https://bfr.bund.de/cm/350/risikobewertung-von-pflanzen-und-pflanzlichen-zubereitungen-ergaenzte-auflage.pdf  (last accessed on 28 August 2024).

2. arznei-Telegramm: Nebenwirkungen. https://arznei-telegramm.de/html/2023_10/2310415_01.html (last accessed on 28 August 2024).

3. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): First report of the HoA working group “Food Supplements”. www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/01_Lebensmittel/Internationales/Report_HoA_WG_FS-de.pdf  (last accessed on 28 August 2024)

Angela Clausen

Verbraucherzentrale NRW

Helmholtzstraße 19

40215 Düsseldorf

→ www.klartextnahrungsergaenzung.de 


Aktualisierte Stellungnahme des BfR zu Ashwagandha-Präparaten



Aufgrund mangelnder Daten und Erkenntnislücken empfiehlt das BfR insbesondere Kindern, Schwangeren und Stillenden sowie Personen mit einer bestehenden oder früheren Erkrankung der Leber, keine Ashwagandha-Präparate einzunehmen. Auch anderen Teilen der Allgemeinbevölkerung rät das BfR zur Zurückhaltung bei der Einnahme dieser Mittel, da die Datenlage eine Risikobewertung und präzisere Aussagen zu gesundheitlichen Risiken derzeit nicht zulässt.

Quelle: Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Pressemeldung vom 10.09.2024






Diesen Artikel finden Sie auch in ERNÄHRUNGS UMSCHAU 10/2024 auf Seite M560.


Leser*innenbrief: Ashwagandha

Vielen Dank für den Nachschlag zum Social-Media-Trend Ashwagandha ( ERNÄHRUNGS UMSCHAU 8/2024). Dazu eine Ergänzung, die für alle solche „Trend“-Pflanzen gilt, insbesondere dann, wenn sie v. a. in Form von Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) auf den Markt kommen.

Ashwagandha (Schlafbeere, Withania somnifera) ist zwar eine Pflanze und wird auch in einigen traditionellen asiatischen Heilkunden verwendet, aber sie ist eben keine definierte Zutat. Es gibt keine Standardisierungen, was Botanicals in NEM (und fast allen anderen Lebensmitteln) angeht. Sie könnten von dieser Pflanze die Beeren verwenden (getrocknet, püriert, den Saft oder Extrakte daraus mit den verschiedensten Extraktionsmitteln), die Blätter, die Rinde oder eine Zubereitungsform der Wurzeln. Bei jeder Art der Zubereitung gibt es andere Inhaltsstoffe mit anderen Wirkungen. Trotzdem steht in der Zutatenliste nur „Ashwagandha“. Deswegen ist es schwierig, wissenschaftliche Studien zur Beurteilung heranzuziehen, wobei das für mögliche Wirkungen und für unerwünschte Wirkungen gilt. V. a. die Datenlage zur Sicherheit der Pflanzenzubereitungen ist oft schlecht. Deswegen rät das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) schon seit 2013 von Ashwagandha als NEM ab [1]. Letztes Jahr wurde gar vor Leberschäden durch solche NEM gewarnt [2]. Im Juni 2024 hat die europäische Arbeitsgruppe NEM 117 problematische Stoffe genannt, die in NEM ein Gesundheitsrisiko darstellen können [3]. Für zwölf davon wird nun eine schnelle gesetzliche Regelung angestrebt, darunter – Ashwagandha. Nicht zuletzt: NEM dürfen nicht pharmakologisch wirken oder damit werben – und darum geht es ja auf Tik-Tok. NEM haben die Aufgabe, Essensdefizite auszugleichen. Und wem von uns fehlt schon Ashwagandha im Essen?

Literatur

1. Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR): Risikobewertung von Pflanzen und Zubereitungen. https://bfr.bund.de/cm/350/risikobewertung-von-pflanzen-und-pflanzlichen-zubereitungen-ergaenzte-auflage.pdf  (last accessed on 28 August 2024).

2. arznei-Telegramm: Nebenwirkungen. https://arznei-telegramm.de/html/2023_10/2310415_01.html (last accessed on 28 August 2024).

3. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): First report of the HoA working group “Food Supplements”. www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/01_Lebensmittel/Internationales/Report_HoA_WG_FS-de.pdf  (last accessed on 28 August 2024)

Angela Clausen

Verbraucherzentrale NRW

Helmholtzstraße 19

40215 Düsseldorf

→ www.klartextnahrungsergaenzung.de 

Aktualisierte Stellungnahme des BfR zu Ashwagandha-Präparaten

Aufgrund mangelnder Daten und Erkenntnislücken empfiehlt das BfR insbesondere Kindern, Schwangeren und Stillenden sowie Personen mit einer bestehenden oder früheren Erkrankung der Leber, keine Ashwagandha-Präparate einzunehmen. Auch anderen Teilen der Allgemeinbevölkerung rät das BfR zur Zurückhaltung bei der Einnahme dieser Mittel, da die Datenlage eine Risikobewertung und präzisere Aussagen zu gesundheitlichen Risiken derzeit nicht zulässt.

Quelle: Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Pressemeldung vom 10.09.2024


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Veröffentlicht: 15.10.2024

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