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Mit dem Urteil vom 28. Juni 2000 stellte das Bundessozialgericht (BSG) fest, dass die berufsrechtliche Qualifikation zur Durchführung von Maßnahmen der Diättherapie entsprechend § 3 des Gesetzes über den Beruf des Diätassistenten (DiätAssG) anerkannt sei. Im Ergebnis kam das BSG zu folgendem Schluss [1]:
„Die Weigerung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, in einem förmlichen Verfahren über die Aufnahme der Diättherapie (§ 3 DiätAssG) in die Heilmittel- und Hilfsmittel- Richtlinien zu entscheiden, beeinträchtigt Diätassistenten rechtswidrig in ihrer Berufsfreiheit.“
Dem Urteil des BSG lag zuvor die Klage einer Diätassistentin vor dem Sozialgericht Köln mit dem Ziel zugrunde, die Diättherapie als Heilmittel anerkennen zu lassen.