- Seit dem 16. Februar ist die Öko-Kennzeichenverordnung in Kraft. Sie ergänzt das seit Ende 2001 geltende Öko-Kennzeichen-Gesetz um Einzelheiten in Bezug auf die Gestaltung und Verwendung des Bio-Siegels und Sanktionsvorschriften. In der Verordnung werden alle Wort- und Grafikbestandteile und die Einzelheiten der Verwendung des Bio-Siegels vorgeschrieben. Damit wird eine einheitliche Kennzeichnung und eine eindeutige Erkennbarkeit der Erzeugnisse gewährleistet. Die detaillierten Regelungen sind darüber hinaus notwendig, um auf ein zeit- und kostenaufwändiges Vergabeverfahren verzichten zu können. Die Verordnung regelt ebenso die Werbung mit dem Bio-Siegel.

Zusätzlich sieht die Verordnung eine Anmeldung durch Zeichennutzer bei der Bio-Siegel-Informationsstelle vor (Anzeigepflicht), die vom Bundesministerium mit der Entgegennahme der Anmeldung beauftragt worden ist. Sie dient dazu, einen Überblick über die einheitliche Verwendung des Bio-Siegels zu erhalten und eventuelle Verstöße gegen die ordnungsgemäße Verwendung des Siegels zügig abstellen zu können. Das Bio-Siegel ist auch markenrechtlich beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt. Daraus entstehende privatrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche werden durch das Bundesministerium als Inhaber der Marke verfolgt. Dabei kann auf Erkenntnisse zurückgegriffen werden, die bei der Bio-Siegel-Informationsstelle im Rahmen der Anmeldungen anfallen.

Die Anmeldung ist vor dem erstmaligen Verwenden vorzunehmen. Wer bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung das markenrechtlich geschützte Bio-Siegel verwendet hat, ist verpflichtet, die Anmeldung bis zum 1. Juni 2002 durchzuführen. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen diese Anzeigepflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 30000 € geahndet werden. EU03/02

Weitere Kurzberichte finden Sie in Ernährungs-Umschau 03/02 ab Seite 110.





- Seit dem 16. Februar ist die Öko-Kennzeichenverordnung in Kraft. Sie ergänzt das seit Ende 2001 geltende Öko-Kennzeichen-Gesetz um Einzelheiten in Bezug auf die Gestaltung und Verwendung des Bio-Siegels und Sanktionsvorschriften. In der Verordnung werden alle Wort- und Grafikbestandteile und die Einzelheiten der Verwendung des Bio-Siegels vorgeschrieben. Damit wird eine einheitliche Kennzeichnung und eine eindeutige Erkennbarkeit der Erzeugnisse gewährleistet. Die detaillierten Regelungen sind darüber hinaus notwendig, um auf ein zeit- und kostenaufwändiges Vergabeverfahren verzichten zu können. Die Verordnung regelt ebenso die Werbung mit dem Bio-Siegel.

Zusätzlich sieht die Verordnung eine Anmeldung durch Zeichennutzer bei der Bio-Siegel-Informationsstelle vor (Anzeigepflicht), die vom Bundesministerium mit der Entgegennahme der Anmeldung beauftragt worden ist. Sie dient dazu, einen Überblick über die einheitliche Verwendung des Bio-Siegels zu erhalten und eventuelle Verstöße gegen die ordnungsgemäße Verwendung des Siegels zügig abstellen zu können. Das Bio-Siegel ist auch markenrechtlich beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt. Daraus entstehende privatrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche werden durch das Bundesministerium als Inhaber der Marke verfolgt. Dabei kann auf Erkenntnisse zurückgegriffen werden, die bei der Bio-Siegel-Informationsstelle im Rahmen der Anmeldungen anfallen.

Die Anmeldung ist vor dem erstmaligen Verwenden vorzunehmen. Wer bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung das markenrechtlich geschützte Bio-Siegel verwendet hat, ist verpflichtet, die Anmeldung bis zum 1. Juni 2002 durchzuführen. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen diese Anzeigepflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 30000 € geahndet werden. EU03/02

Weitere Kurzberichte finden Sie in Ernährungs-Umschau 03/02 ab Seite 110.



Bio-Siegel – Öko-Kennzeichenverordnung in Kraft

– Seit dem 16. Februar ist die Öko-Kennzeichenverordnung in Kraft. Sie ergänzt das seit Ende 2001 geltende Öko-Kennzeichen-Gesetz um Einzelheiten in Bezug auf die Gestaltung und Verwendung des Bio-Siegels und Sanktionsvorschriften. In der Verordnung werden alle Wort- und Grafikbestandteile und die Einzelheiten der Verwendung des Bio-Siegels vorgeschrieben. Damit wird eine einheitliche Kennzeichnung und eine eindeutige Erkennbarkeit der Erzeugnisse gewährleistet. Die detaillierten Regelungen sind darüber hinaus notwendig, um auf ein zeit- und kostenaufwändiges Vergabeverfahren verzichten zu können. Die Verordnung regelt ebenso die Werbung mit dem Bio-Siegel.

Zusätzlich sieht die Verordnung eine Anmeldung durch Zeichennutzer bei der Bio-Siegel-Informationsstelle vor (Anzeigepflicht), die vom Bundesministerium mit der Entgegennahme der Anmeldung beauftragt worden ist. Sie dient dazu, einen Überblick über die einheitliche Verwendung des Bio-Siegels zu erhalten und eventuelle Verstöße gegen die ordnungsgemäße Verwendung des Siegels zügig abstellen zu können. Das Bio-Siegel ist auch markenrechtlich beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt. Daraus entstehende privatrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche werden durch das Bundesministerium als Inhaber der Marke verfolgt. Dabei kann auf Erkenntnisse zurückgegriffen werden, die bei der Bio-Siegel-Informationsstelle im Rahmen der Anmeldungen anfallen.

Die Anmeldung ist vor dem erstmaligen Verwenden vorzunehmen. Wer bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung das markenrechtlich geschützte Bio-Siegel verwendet hat, ist verpflichtet, die Anmeldung bis zum 1. Juni 2002 durchzuführen. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen diese Anzeigepflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 30000 € geahndet werden. EU03/02

Weitere Kurzberichte finden Sie in Ernährungs-Umschau 03/02 ab Seite 110.

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Veröffentlicht: 06.03.2002

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