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Bubble Teas werden aus verschiedenen Zutaten zusammengestellt. Die Komponenten können sich Kund*innen selbst aussuchen. Mittlerweile gibt es eine große Auswahl an namengebenden Einlagen, den „Bubbles“. Bei diesen wird zwischen Kügelchen aus Tapioka, der Stärke aus der Maniokwurzel, den „Popping Bobas“ und sog. „Jellys“ unterschieden. Die Popping Bobas sind Kügelchen aus Alginat, die mit Fruchtsirup gefüllt sind und beim Zerbeißen platzen. Jellys sind Geleestücke in Würfelform, die Gummibärchen ähneln. Die geschmackgebenden Sirupe sind meist sehr süß, sodass Bubble Teas häufig einen hohen Zuckergehalt aufweisen. Außerdem kann das Trendgetränk Zusatzstoffe, z. B. Farbstoffe, Konservierungsstoffe und künstliche Aromen, aber auch Allergene wie Milch, enthalten.

Zusatzstoffe und Allergene sind für aromatisierte Getränke wie Bubble Teas zugelassen, müssen aber bei der losen Abgabe der zubereiteten Bubble-Tea-Getränke so gekennzeichnet werden, dass die Verbraucher*innen vor der Kaufentscheidung über das Vorhandensein der Zusatzstoffe informiert werden. Sofern schwarzer oder grüner Tee die Basis des Getränks bildet, sind Bubble-Tea-Getränke koffeinhaltig. Besonders bei Kindern und Jugendlichen sollte darauf geachtet werden, dass sie beim Verzehr der Getränke die für sie maximale tägliche Zufuhr von 3 mg Koffein/kg Körpergewicht nicht überschreiten.

In dem Untersuchungsprogramm am LAV wurden 20 Proben verschiedener Bubble Teas auf ihre Inhaltsstoffe untersucht. Im Ergebnis der Untersuchungen wurden 16 Proben beanstandet. In rund zwei Drittel aller untersuchten Proben wurden Farb- und Konservierungsstoffe festgestellt. Die rechtlich zugelassenen Höchstmengen wurden dabei bei allen Proben eingehalten. Jedoch wurden die Vorschriften zur Kennzeichnung der Zusatzstoffe bei neun Proben nicht oder nicht ausreichend beachtet. Es fehlte u. a. der bei Lebensmitteln mit bestimmten Azofarbstoffen vorgeschriebene Warnhinweis hinsichtlich der Beeinträchtigung der Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern.

Bei vier Proben war die hygienische Beschaffenheit der vor Ort aus mehreren Zutaten hergestellten Getränke mangelhaft. Weiterhin wurden in einigen der untersuchten Bubble-Tea-Proben Süßungsmittel nachgewiesen. Für Süßungsmittel gelten besondere Einschränkungen: Aromatisierte Getränke mit Süßungsmitteln müssen entweder ohne Zuckerzusatz hergestellt werden oder aufgrund ihrer Zusammensetzung brennwertvermindert sein. Neun Proben wiesen einen derart hohen Zuckergehalt auf, dass eine Verminderung des Brennwertes nicht vorlag und somit die Verwendung von Süßungsmitteln nicht zulässig war.

Kinder bis vier Jahre sollten generell keine Bubble Teas verzehren, warnt das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Die Verschluckungsgefahr der Bubbles, die v. a. durch das Trinken mit einem Strohhalm und das Ansaugen der Bubbles begünstigt wird, ist zu groß. Die Kügelchen könnten so leicht in die Lunge gelangen. Das BfR und die Verbraucherzentralen empfehlen, dass Anbietende von Bubble Teas einen deutlich sichtbaren Hinweis zu diesem Gesundheitsrisiko im Verkaufsraum anbringen. Verbindlich ist dieser Hinweis jedoch nicht.

Quellen:

  • Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) Sachsen-Anhalt, Pressemeldung vom 22.05.2023
  • Verbraucherzentrale e. V., Pressemeldung vom 12.12.2022





Diesen Artikel finden Sie auch in ERNÄHRUNGS UMSCHAU 9/2023 auf den Seiten M536 bis M537.


Bubble Tea ist ein aus Südostasien stammendes Trendgetränk auf Schwarz- oder Grüntee-Basis, das mit fruchtig schmeckenden Sirupen und/oder Milcherzeugnissen ergänzt wird. Charakteristisch sind die enthaltenden „Bubbles“ (Kügelchen aus Stärke, Fruchtsirup oder Gelee), die als Einlage im Getränk dienen. In einem Untersuchungsprogramm hat das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) die sog. Bubble-Tea-Getränke, die sich derzeit v. a. bei Kindern und Jugendlichen wieder großer Beliebtheit erfreuen, untersucht.




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Bubble Teas werden aus verschiedenen Zutaten zusammengestellt. Die Komponenten können sich Kund*innen selbst aussuchen. Mittlerweile gibt es eine große Auswahl an namengebenden Einlagen, den „Bubbles“. Bei diesen wird zwischen Kügelchen aus Tapioka, der Stärke aus der Maniokwurzel, den „Popping Bobas“ und sog. „Jellys“ unterschieden. Die Popping Bobas sind Kügelchen aus Alginat, die mit Fruchtsirup gefüllt sind und beim Zerbeißen platzen. Jellys sind Geleestücke in Würfelform, die Gummibärchen ähneln. Die geschmackgebenden Sirupe sind meist sehr süß, sodass Bubble Teas häufig einen hohen Zuckergehalt aufweisen. Außerdem kann das Trendgetränk Zusatzstoffe, z. B. Farbstoffe, Konservierungsstoffe und künstliche Aromen, aber auch Allergene wie Milch, enthalten.

Zusatzstoffe und Allergene sind für aromatisierte Getränke wie Bubble Teas zugelassen, müssen aber bei der losen Abgabe der zubereiteten Bubble-Tea-Getränke so gekennzeichnet werden, dass die Verbraucher*innen vor der Kaufentscheidung über das Vorhandensein der Zusatzstoffe informiert werden. Sofern schwarzer oder grüner Tee die Basis des Getränks bildet, sind Bubble-Tea-Getränke koffeinhaltig. Besonders bei Kindern und Jugendlichen sollte darauf geachtet werden, dass sie beim Verzehr der Getränke die für sie maximale tägliche Zufuhr von 3 mg Koffein/kg Körpergewicht nicht überschreiten.

In dem Untersuchungsprogramm am LAV wurden 20 Proben verschiedener Bubble Teas auf ihre Inhaltsstoffe untersucht. Im Ergebnis der Untersuchungen wurden 16 Proben beanstandet. In rund zwei Drittel aller untersuchten Proben wurden Farb- und Konservierungsstoffe festgestellt. Die rechtlich zugelassenen Höchstmengen wurden dabei bei allen Proben eingehalten. Jedoch wurden die Vorschriften zur Kennzeichnung der Zusatzstoffe bei neun Proben nicht oder nicht ausreichend beachtet. Es fehlte u. a. der bei Lebensmitteln mit bestimmten Azofarbstoffen vorgeschriebene Warnhinweis hinsichtlich der Beeinträchtigung der Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern.

Bei vier Proben war die hygienische Beschaffenheit der vor Ort aus mehreren Zutaten hergestellten Getränke mangelhaft. Weiterhin wurden in einigen der untersuchten Bubble-Tea-Proben Süßungsmittel nachgewiesen. Für Süßungsmittel gelten besondere Einschränkungen: Aromatisierte Getränke mit Süßungsmitteln müssen entweder ohne Zuckerzusatz hergestellt werden oder aufgrund ihrer Zusammensetzung brennwertvermindert sein. Neun Proben wiesen einen derart hohen Zuckergehalt auf, dass eine Verminderung des Brennwertes nicht vorlag und somit die Verwendung von Süßungsmitteln nicht zulässig war.

Kinder bis vier Jahre sollten generell keine Bubble Teas verzehren, warnt das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Die Verschluckungsgefahr der Bubbles, die v. a. durch das Trinken mit einem Strohhalm und das Ansaugen der Bubbles begünstigt wird, ist zu groß. Die Kügelchen könnten so leicht in die Lunge gelangen. Das BfR und die Verbraucherzentralen empfehlen, dass Anbietende von Bubble Teas einen deutlich sichtbaren Hinweis zu diesem Gesundheitsrisiko im Verkaufsraum anbringen. Verbindlich ist dieser Hinweis jedoch nicht.

Quellen:

  • Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) Sachsen-Anhalt, Pressemeldung vom 22.05.2023
  • Verbraucherzentrale e. V., Pressemeldung vom 12.12.2022





Diesen Artikel finden Sie auch in ERNÄHRUNGS UMSCHAU 9/2023 auf den Seiten M536 bis M537.


Revival eines Trendgetränks: Bubble Tea: süß und bunt

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Bubble Teas werden aus verschiedenen Zutaten zusammengestellt. Die Komponenten können sich Kund*innen selbst aussuchen. Mittlerweile gibt es eine große Auswahl an namengebenden Einlagen, den „Bubbles“. Bei diesen wird zwischen Kügelchen aus Tapioka, der Stärke aus der Maniokwurzel, den „Popping Bobas“ und sog. „Jellys“ unterschieden. Die Popping Bobas sind Kügelchen aus Alginat, die mit Fruchtsirup gefüllt sind und beim Zerbeißen platzen. Jellys sind Geleestücke in Würfelform, die Gummibärchen ähneln. Die geschmackgebenden Sirupe sind meist sehr süß, sodass Bubble Teas häufig einen hohen Zuckergehalt aufweisen. Außerdem kann das Trendgetränk Zusatzstoffe, z. B. Farbstoffe, Konservierungsstoffe und künstliche Aromen, aber auch Allergene wie Milch, enthalten.

Zusatzstoffe und Allergene sind für aromatisierte Getränke wie Bubble Teas zugelassen, müssen aber bei der losen Abgabe der zubereiteten Bubble-Tea-Getränke so gekennzeichnet werden, dass die Verbraucher*innen vor der Kaufentscheidung über das Vorhandensein der Zusatzstoffe informiert werden. Sofern schwarzer oder grüner Tee die Basis des Getränks bildet, sind Bubble-Tea-Getränke koffeinhaltig. Besonders bei Kindern und Jugendlichen sollte darauf geachtet werden, dass sie beim Verzehr der Getränke die für sie maximale tägliche Zufuhr von 3 mg Koffein/kg Körpergewicht nicht überschreiten.

In dem Untersuchungsprogramm am LAV wurden 20 Proben verschiedener Bubble Teas auf ihre Inhaltsstoffe untersucht. Im Ergebnis der Untersuchungen wurden 16 Proben beanstandet. In rund zwei Drittel aller untersuchten Proben wurden Farb- und Konservierungsstoffe festgestellt. Die rechtlich zugelassenen Höchstmengen wurden dabei bei allen Proben eingehalten. Jedoch wurden die Vorschriften zur Kennzeichnung der Zusatzstoffe bei neun Proben nicht oder nicht ausreichend beachtet. Es fehlte u. a. der bei Lebensmitteln mit bestimmten Azofarbstoffen vorgeschriebene Warnhinweis hinsichtlich der Beeinträchtigung der Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern.

Bei vier Proben war die hygienische Beschaffenheit der vor Ort aus mehreren Zutaten hergestellten Getränke mangelhaft. Weiterhin wurden in einigen der untersuchten Bubble-Tea-Proben Süßungsmittel nachgewiesen. Für Süßungsmittel gelten besondere Einschränkungen: Aromatisierte Getränke mit Süßungsmitteln müssen entweder ohne Zuckerzusatz hergestellt werden oder aufgrund ihrer Zusammensetzung brennwertvermindert sein. Neun Proben wiesen einen derart hohen Zuckergehalt auf, dass eine Verminderung des Brennwertes nicht vorlag und somit die Verwendung von Süßungsmitteln nicht zulässig war.

Kinder bis vier Jahre sollten generell keine Bubble Teas verzehren, warnt das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Die Verschluckungsgefahr der Bubbles, die v. a. durch das Trinken mit einem Strohhalm und das Ansaugen der Bubbles begünstigt wird, ist zu groß. Die Kügelchen könnten so leicht in die Lunge gelangen. Das BfR und die Verbraucherzentralen empfehlen, dass Anbietende von Bubble Teas einen deutlich sichtbaren Hinweis zu diesem Gesundheitsrisiko im Verkaufsraum anbringen. Verbindlich ist dieser Hinweis jedoch nicht.

Quellen:

  • Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) Sachsen-Anhalt, Pressemeldung vom 22.05.2023
  • Verbraucherzentrale e. V., Pressemeldung vom 12.12.2022

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Veröffentlicht: 13.09.2023

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