Es kann noch keine verbindliche Aussage darüber getroffen werden, ob CBD(Cannabidiol)-haltige Produkte als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden können. © OpenRangeStock/iStock/Getty Images Plus

Es kann noch keine verbindliche Aussage darüber getroffen werden, ob CBD(Cannabidiol)-haltige Produkte als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden können. © OpenRangeStock/iStock/Getty Images Plus





Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weist darauf hin, dass vor Abschluss des Zulassungsverfahrens noch keine verbindliche Aussage darüber getroffen werden kann, ob CBD-haltige Produkte tatsächlich als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden können.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 19. November 2020 festgelegt, dass der aus der Hanfpflanze extrahierte Wirkstoff CBD nicht als Suchtstoff einzustufen ist. Die Europäische Kommission hat daraufhin die EU-Mitgliedstaaten informiert, dass – dem Urteil folgend – CBD-haltige Produkte Lebensmittel sein können, sofern sie keine arzneiliche Wirkung haben.

Um als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden zu können, ist für Produkte mit Cannabidiol eine EU-weite Zulassung als neuartiges Lebensmittel (Novel Food) notwendig (• Infobox). Der Europäischen Kommission liegen derzeit über 50 Anträge vor, deren Prüfung sie nach dem EuGH-Urteil wiederaufgenommen hat. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Es ist daher offen, ob CBD-haltige Produkte künftig tatsächlich als Lebensmittel (Novel Food) oder doch als Arzneimittel einzustufen sind. Bei der Prüfung wird auch die in dem jeweiligen Produkt eingesetzte Menge Cannabidiol zu berücksichtigen sein.

„Auch wenn mancherorts zu lesen ist, CBD-Produkte könnten jetzt legal als Lebensmittel verkauft werden, so trifft dies unserer Einschätzung nach nicht zu. Wir warten das Ergebnis der Prüfung der Europäischen Kommission ab“, sagt BVL-Präsident Friedel Cramer. „Solche Aussagen sind einfach nur viel Lärm um nichts.“

Solange das Zulassungsverfahren andauert, hat daher die Einschätzung des BVL weiterhin Bestand: Dem BVL ist derzeit keine Fallgestaltung bekannt, wonach CBD in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, verkehrsfähig wäre.

Lesen Sie hierzu auch den Beitrag Hanf und Hanfprodukte Teil 1 und 2 in ERNÄHRUNGS UMSCHAU 12/2019 und 1/2020.

Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Pressemeldung vom 15.12.2020

Zulassung als Novel Food

Da bislang keine ausreichenden Nachweise erbracht wurden, dass CBD-haltige Produkte in nennenswertem Umfang vor dem Stichtag 15. Mai 1997 in der Europäischen Union verzehrt wurden, sind diese Erzeugnisse – vorbehaltlich einer Einordnung als Arzneimittel – EU-weit als neuartige Lebensmittel (Novel Food) zu betrachten. Neuartige Lebensmittel müssen von der Europäischen Kommission zugelassen werden. Sie wird dabei unterstützt von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die die Sicherheit des neuartigen Lebensmittels bewertet. Dieser Verfahrensschritt dauert in der Regel 9 Monate, jedoch nur, wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen. Sonst kann das Verfahren auch länger dauern. Insgesamt vergehen von der Antragstellung bis zur Zulassung eines neuartigen Lebensmittels in der Regel mindestens 15 Monate.






Diesen Artikel finden Sie auch in ERNÄHRUNGS UMSCHAU 1/2021 auf Seite M11.


Die Europäische Kommission hat die Prüfung der Zulassungsanträge von Produkten mit dem Wirkstoff Cannabidiol (CBD) als neuartige Lebensmittel (Novel Food) wiederaufgenommen. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.




Es kann noch keine verbindliche Aussage darüber getroffen werden, ob CBD(Cannabidiol)-haltige Produkte als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden können. © OpenRangeStock/iStock/Getty Images Plus

Es kann noch keine verbindliche Aussage darüber getroffen werden, ob CBD(Cannabidiol)-haltige Produkte als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden können. © OpenRangeStock/iStock/Getty Images Plus





Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weist darauf hin, dass vor Abschluss des Zulassungsverfahrens noch keine verbindliche Aussage darüber getroffen werden kann, ob CBD-haltige Produkte tatsächlich als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden können.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 19. November 2020 festgelegt, dass der aus der Hanfpflanze extrahierte Wirkstoff CBD nicht als Suchtstoff einzustufen ist. Die Europäische Kommission hat daraufhin die EU-Mitgliedstaaten informiert, dass – dem Urteil folgend – CBD-haltige Produkte Lebensmittel sein können, sofern sie keine arzneiliche Wirkung haben.

Um als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden zu können, ist für Produkte mit Cannabidiol eine EU-weite Zulassung als neuartiges Lebensmittel (Novel Food) notwendig (• Infobox). Der Europäischen Kommission liegen derzeit über 50 Anträge vor, deren Prüfung sie nach dem EuGH-Urteil wiederaufgenommen hat. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Es ist daher offen, ob CBD-haltige Produkte künftig tatsächlich als Lebensmittel (Novel Food) oder doch als Arzneimittel einzustufen sind. Bei der Prüfung wird auch die in dem jeweiligen Produkt eingesetzte Menge Cannabidiol zu berücksichtigen sein.

„Auch wenn mancherorts zu lesen ist, CBD-Produkte könnten jetzt legal als Lebensmittel verkauft werden, so trifft dies unserer Einschätzung nach nicht zu. Wir warten das Ergebnis der Prüfung der Europäischen Kommission ab“, sagt BVL-Präsident Friedel Cramer. „Solche Aussagen sind einfach nur viel Lärm um nichts.“

Solange das Zulassungsverfahren andauert, hat daher die Einschätzung des BVL weiterhin Bestand: Dem BVL ist derzeit keine Fallgestaltung bekannt, wonach CBD in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, verkehrsfähig wäre.

Lesen Sie hierzu auch den Beitrag Hanf und Hanfprodukte Teil 1 und 2 in ERNÄHRUNGS UMSCHAU 12/2019 und 1/2020.

Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Pressemeldung vom 15.12.2020

Zulassung als Novel Food

Da bislang keine ausreichenden Nachweise erbracht wurden, dass CBD-haltige Produkte in nennenswertem Umfang vor dem Stichtag 15. Mai 1997 in der Europäischen Union verzehrt wurden, sind diese Erzeugnisse – vorbehaltlich einer Einordnung als Arzneimittel – EU-weit als neuartige Lebensmittel (Novel Food) zu betrachten. Neuartige Lebensmittel müssen von der Europäischen Kommission zugelassen werden. Sie wird dabei unterstützt von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die die Sicherheit des neuartigen Lebensmittels bewertet. Dieser Verfahrensschritt dauert in der Regel 9 Monate, jedoch nur, wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen. Sonst kann das Verfahren auch länger dauern. Insgesamt vergehen von der Antragstellung bis zur Zulassung eines neuartigen Lebensmittels in der Regel mindestens 15 Monate.






Diesen Artikel finden Sie auch in ERNÄHRUNGS UMSCHAU 1/2021 auf Seite M11.


Hanf und Hanfprodukte: CBD-haltige Produkte weiterhin nicht als Lebensmittel zugelassen

Es kann noch keine verbindliche Aussage darüber getroffen werden, ob CBD(Cannabidiol)-haltige Produkte als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden können. © OpenRangeStock/iStock/Getty Images Plus

Es kann noch keine verbindliche Aussage darüber getroffen werden, ob CBD(Cannabidiol)-haltige Produkte als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden können. © OpenRangeStock/iStock/Getty Images Plus

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weist darauf hin, dass vor Abschluss des Zulassungsverfahrens noch keine verbindliche Aussage darüber getroffen werden kann, ob CBD-haltige Produkte tatsächlich als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden können.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 19. November 2020 festgelegt, dass der aus der Hanfpflanze extrahierte Wirkstoff CBD nicht als Suchtstoff einzustufen ist. Die Europäische Kommission hat daraufhin die EU-Mitgliedstaaten informiert, dass – dem Urteil folgend – CBD-haltige Produkte Lebensmittel sein können, sofern sie keine arzneiliche Wirkung haben.

Um als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden zu können, ist für Produkte mit Cannabidiol eine EU-weite Zulassung als neuartiges Lebensmittel (Novel Food) notwendig (• Infobox). Der Europäischen Kommission liegen derzeit über 50 Anträge vor, deren Prüfung sie nach dem EuGH-Urteil wiederaufgenommen hat. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Es ist daher offen, ob CBD-haltige Produkte künftig tatsächlich als Lebensmittel (Novel Food) oder doch als Arzneimittel einzustufen sind. Bei der Prüfung wird auch die in dem jeweiligen Produkt eingesetzte Menge Cannabidiol zu berücksichtigen sein.

„Auch wenn mancherorts zu lesen ist, CBD-Produkte könnten jetzt legal als Lebensmittel verkauft werden, so trifft dies unserer Einschätzung nach nicht zu. Wir warten das Ergebnis der Prüfung der Europäischen Kommission ab“, sagt BVL-Präsident Friedel Cramer. „Solche Aussagen sind einfach nur viel Lärm um nichts.“

Solange das Zulassungsverfahren andauert, hat daher die Einschätzung des BVL weiterhin Bestand: Dem BVL ist derzeit keine Fallgestaltung bekannt, wonach CBD in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, verkehrsfähig wäre.

Lesen Sie hierzu auch den Beitrag Hanf und Hanfprodukte Teil 1 und 2 in ERNÄHRUNGS UMSCHAU 12/2019 und 1/2020.

Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Pressemeldung vom 15.12.2020

Zulassung als Novel Food

Da bislang keine ausreichenden Nachweise erbracht wurden, dass CBD-haltige Produkte in nennenswertem Umfang vor dem Stichtag 15. Mai 1997 in der Europäischen Union verzehrt wurden, sind diese Erzeugnisse – vorbehaltlich einer Einordnung als Arzneimittel – EU-weit als neuartige Lebensmittel (Novel Food) zu betrachten. Neuartige Lebensmittel müssen von der Europäischen Kommission zugelassen werden. Sie wird dabei unterstützt von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die die Sicherheit des neuartigen Lebensmittels bewertet. Dieser Verfahrensschritt dauert in der Regel 9 Monate, jedoch nur, wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen. Sonst kann das Verfahren auch länger dauern. Insgesamt vergehen von der Antragstellung bis zur Zulassung eines neuartigen Lebensmittels in der Regel mindestens 15 Monate.


Diesen Artikel finden Sie auch in ERNÄHRUNGS UMSCHAU 1/2021 auf Seite M11.
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Veröffentlicht: 13.01.2021

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