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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das wichtigste Entscheidungsgremium im System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-GMG) gemäß § 91 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) zum 1. Januar 2004 eingerichtet. Er steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), ist jedoch nicht als nachgeordnete Behörde des Ministeriums anzusehen (vgl. § 91 Absatz 8 SGB V). Er stellt ein Organ der mittelbaren Staatsverwaltung1 dar.
1 Der Staat kann Verwaltungsaufgaben an rechtlich selbstständige (juristische) Verwaltungseinheiten übertragen (mittelbare Staatsverwaltung). In diesem Fall werden die Aufgaben des Staates nicht durch Behörden in seiner Trägerschaft (unmittelbare Staatsverwaltung) wahrgenommen.