Die Bezeichnungen Milch, Rahm, Sahne, Butter, Käse oder Jogurt bleiben nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs tierischen Erzeugnissen vorbehalten. Dies gilt auch, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen. Es gibt jedoch ein Verzeichnis mit Ausnahmen, in dem jedoch weder Soja noch Tofu enthalten sind.


Der Gerichtshof stellt fest, dass Erzeuger sich nicht auf eine Ungleichbehandlung berufen und geltend machen können, dass die Erzeuger vegetarischer oder veganer Fleisch-, Wurst- oder Fisch-Alternativprodukte in Bezug auf die Verwendung von Verkaufsbezeichnungen keinen Beschränkungen unterliegen, die denen vergleichbar wären, die bei Alternativprodukten für Milch(erzeugnisse) zu beachten sind. Grund: Es handelt sich dabei um ungleiche Erzeugnisse, die verschiedenen Vorschriften unterliegen.

=> Beitrag „Vegetarische und vegane Ersatzprodukte“ S. M382 in diesem Heft

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemeldung vom 14.06.2017




Diesen Artikel finden Sie auch in Ernährungs Umschau 7/17 auf Seite M370.




Die Bezeichnungen Milch, Rahm, Sahne, Butter, Käse oder Jogurt bleiben nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs tierischen Erzeugnissen vorbehalten. Dies gilt auch, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen. Es gibt jedoch ein Verzeichnis mit Ausnahmen, in dem jedoch weder Soja noch Tofu enthalten sind.


Der Gerichtshof stellt fest, dass Erzeuger sich nicht auf eine Ungleichbehandlung berufen und geltend machen können, dass die Erzeuger vegetarischer oder veganer Fleisch-, Wurst- oder Fisch-Alternativprodukte in Bezug auf die Verwendung von Verkaufsbezeichnungen keinen Beschränkungen unterliegen, die denen vergleichbar wären, die bei Alternativprodukten für Milch(erzeugnisse) zu beachten sind. Grund: Es handelt sich dabei um ungleiche Erzeugnisse, die verschiedenen Vorschriften unterliegen.

=> Beitrag „Vegetarische und vegane Ersatzprodukte“ S. M382 in diesem Heft

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemeldung vom 14.06.2017




Diesen Artikel finden Sie auch in Ernährungs Umschau 7/17 auf Seite M370.


Europäischer Gerichtshof: Rein pflanzliche Produkte dürfen nicht als „Milch”produkte vermarktet werden

Die Bezeichnungen Milch, Rahm, Sahne, Butter, Käse oder Jogurt bleiben nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs tierischen Erzeugnissen vorbehalten. Dies gilt auch, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen. Es gibt jedoch ein Verzeichnis mit Ausnahmen, in dem jedoch weder Soja noch Tofu enthalten sind.

Der Gerichtshof stellt fest, dass Erzeuger sich nicht auf eine Ungleichbehandlung berufen und geltend machen können, dass die Erzeuger vegetarischer oder veganer Fleisch-, Wurst- oder Fisch-Alternativprodukte in Bezug auf die Verwendung von Verkaufsbezeichnungen keinen Beschränkungen unterliegen, die denen vergleichbar wären, die bei Alternativprodukten für Milch(erzeugnisse) zu beachten sind. Grund: Es handelt sich dabei um ungleiche Erzeugnisse, die verschiedenen Vorschriften unterliegen.

=> Beitrag „Vegetarische und vegane Ersatzprodukte“ S. M382 in diesem Heft

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemeldung vom 14.06.2017


Diesen Artikel finden Sie auch in Ernährungs Umschau 7/17 auf Seite M370.

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Veröffentlicht: 12.07.2017

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