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Der Gerichtshof stellt fest, dass Erzeuger sich nicht auf eine Ungleichbehandlung berufen und geltend machen können, dass die Erzeuger vegetarischer oder veganer Fleisch-, Wurst- oder Fisch-Alternativprodukte in Bezug auf die Verwendung von Verkaufsbezeichnungen keinen Beschränkungen unterliegen, die denen vergleichbar wären, die bei Alternativprodukten für Milch(erzeugnisse) zu beachten sind. Grund: Es handelt sich dabei um ungleiche Erzeugnisse, die verschiedenen Vorschriften unterliegen.
=> Beitrag „Vegetarische und vegane Ersatzprodukte“ S. M382 in diesem Heft
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemeldung vom 14.06.2017