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Health Claims

Inhalte und Konsequenzen der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln („Health Claims-Verordnung“). „Aktiviert Abwehrkräfte“, „Bekömmlich“ oder „Lernstark“ sind Begriffe, die vielen direkt auf Lebensmitteln oder in der Werbung bereits begegnet sind. Denn neben Genuss und Sättigung treten gesundheitliche Aspekte von Ernährung und Lebensmitteln immer stärker in den Vordergrund. Doch was ist an gesundheitsbezogenen Aussagen eigentlich dran, was ist bloßes Marketing, was fachlich richtig und wer entscheidet darüber?

Anders als bei Parametern wie Geschmack kann der/die VerbraucherIn bei gesundheitsbezogenen Werbeversprechen nicht bewerten, welche Aussagen zutreffen – treten gesundheitliche Wirkungen doch mitunter erst Jahrzehnte später auf. Selten sind sie auf ein bestimmtes Lebensmittel oder einen Inhaltsstoff zurückzuführen. Wann also gilt eine Aussage als wissenschaftlich gesichert und wie muss sie formuliert sein, damit VerbraucherInnen nicht getäuscht werden? Eine Irreführung nachzuweisen war bisher in der Praxis mühsam und musste oft als Einzelfall vor Gericht entschieden werden. Was in einem Mitgliedstaat toleriert wurde, war in einem anderen verboten.

Health Claims-Verordnung

Mit der Verordnung (EG) 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln (Health Claims-Verordnung, HCVO) [1]) wurden deshalb auf Gemeinschaftsebene spezielle Vorschriften für die Verwendung von entsprechenden Werbeaussagen erlassen. Für gesundheits- und nährwertbezogene Angaben gilt damit ein sogenanntes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Sie sind also unzulässig, sofern sie nicht gemäß der HCVO zugelassen sind – theoretisch. Die Bilanz ist – mehr als 10 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung – aus Sicht des gesundheitlichen Verbraucherschutzes allerdings ernüchternd, wie der folgende Artikel zeigen wird.
Die HCVO gilt entsprechend des Art. 1 Abs. 2 „für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen (…)”. Lose Ware, z. B. Thekenware oder auch Speisen in der Gemeinschaftsverpflegung, werden explizit mit einbezogen. Auf Angaben in nicht kommerziellen Mitteilungen – also etwa Empfehlungen von Institutionen wie der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) oder ärztliche Leitlinien – findet die HCVO keine Anwendung.
Es sind nur diejenigen Health Claims erlaubt, die den allgemeinen Verwendungsbedingungen in Art. 5 entsprechen. Das heißt u. a.:

  • die Wirkung muss erwiesen,
  • der Nährstoff muss in ausreichender Menge enthalten sein und in einer für den Körper verfügbaren Form vorliegen und
  • die Angabe muss für VerbraucherInnen verständlich sein.

Umgekehrt fehlen jedoch Festlegungen zur sicheren Menge oder zu Sicherheitsanforderungen.
Generell wird zwischen gesundheitsbezogenen Angaben (z. B. „Niacin trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei”) und nährwertbezogenen Angaben unterschieden. Letztere betreffen Angaben zu besonderen positiven Nährwerteigenschaften eines Produktes (z. B. „kalorienreduziert” oder „hoher Gehalt an Kalzium”).


Gesundheitsbezogene Angaben

Als gesundheitsbezogene Angabe gilt nach Artikel 2, Absatz 2, Punkt 5: „jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht”. Dabei handelt es sich einerseits um reine Funktionsaussagen (Wirkung eines im Lebensmittel enthaltenen Nähr- oder Wirkstoffs auf Körperfunktionen oder Körperbau), zum anderen um Angaben zur Risikoreduzierung von Krankheiten, um Angaben über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern sowie um gewichtsreduzierende Angaben. Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels auf die Gesundheit sind nur zulässig, wenn ihnen eine zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (Art. 10 Abs. 3 HCVO).
Eine gesundheitsbezogene Angabe muss die Nährstoffe oder Substanzen nennen, die die behauptete Wirkung hervorrufen sollen (stoffbezogen), und darf sich nicht pauschal auf ein Lebensmittel beziehen (produktbezogen). Weiterhin muss ein Lebensmittel, das mit einem Claim beworben wird, „einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise” tragen (Art. 10 Abs. 2 a HCVO).
Der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority, EFSA) obliegt die Bewertung eingereichter gesundheitsbezogener Angaben. Dabei prüft die EFSA die Evidenzlage. Alle nicht wissenschaftlich abgesicherten Angaben werden von der Kommission verboten. Hinweise zum Verfahren sowie zur Zulassung durch die Europäische Kommission finden sich auf der Webseite der EFSA [2].
Mit über 44 000 über Listen der Mitgliedsstaaten (in Deutschland über das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit [BVL]) [3] beantragten und 4 400 letztendlich im Jahr 2008 bei der EFSA eingereichten Claims war die Zahl der Anträge größer, als die EFSA erwartet hatte [4], was zu einer erheblichen Verzögerung der Veröffentlichung geführt hat. So sollte ursprünglich bereits Anfang 2010 eine Liste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben verabschiedet sein [4]; tatsächlich geschah dies erst 2012 mit der VO (EU) 432/2012, der ersten Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben. Das EU Register of nutrition and health claims made on foods [5] bietet einen Überblick über die 261 zugelassenen und 2077 abgelehnten Claims (Stand: 03/2020) und ihre Verwendungsbedingungen. In der weit überwiegenden Anzahl wurden Claims zugelassen, die die normalen Stoffwechselfunktionen von Vitaminen und Mineralstoffen beschreiben. Da der Großteil der deutschen Bevölkerung ausreichend mit Vitaminen und Mineralstoffen versorgt ist [6], ist jedoch – anders als von VerbraucherInnen erwartet – kein gesundheitlicher Zusatznutzen durch den Verzehr dieser Lebensmittel zu erwarten.
Die Übersicht in • Tabelle 1 veranschaulicht exemplarisch, welche gesundheitsbezogenen Angaben in Verbindung mit Zink bewertet wurden (Stand 01/2020). Die für diese Werbeaussagen geforderte Mindestmenge an Zink kann leicht mit einer gemischten Kost aufgenommen werden. Funktionsstörungen durch unzureichende Versorgung der EU-Bevölkerung mit Zink sind nicht belegt. Für weitere etwa 2200 Claims [7] liegt noch keine Bewertung vor, weshalb diese „on hold”-claims bisher weiter genutzt werden können [4], jedoch nicht im Register zu finden sind.
Folgende Fallbeispiele zeigen, dass es durchaus strittig sein kann, wann eine gesundheitsbezogene Angabe vorliegt und wann nicht:



Die gesundheitsbezogenen Angaben müssen nicht mit dem exakten Wortlaut des bewilligten Health Claims laut Register [5] übernommen werden, es genügt auch eine aus Verbrauchersicht gleichbedeutende Verwendung, was mitunter zu großzügig ausgelegt wird. So wurde ein Kindersaft mit der Angabe „Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit” mit dem zugelassenen Claim „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei” gleichgesetzt [11], siehe Fallbeispiel „lernstark”. Hierbei handelt es sich aus Sicht der Verbraucherzentralen jedoch nicht um eine sinngleiche, sondern um eine verstärkende Angabe.
Keine Rolle spielt es, ob die gesundheitlichen Aussagen auf Verpackungen, in Broschüren, auf Speisekarten, in digitalen oder sozialen Medien oder auch mündlich getroffen werden:

Weiterhin wird zwischen spezifischen und unspezifischen Gesundheitsangaben unterschieden. So sind „Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden” nach Art. 10 Abs. 3 HCVO nur möglich, wenn ihnen ein zugelassener spezifischer Claim „beigefügt” wird, der in einem inhaltlichen Zusammenhang steht. Dies betrifft z. B. Aussagen wie „vitalisierend” oder „ProDarm”. Solche Aussagen mit vagem Gesundheitsbezug sind so unspezifisch, dass eine Prüfung der fachlichen Richtigkeit nicht möglich ist. Ein Bezug zu einem konkreten, zugelassenen Claim müsste hergestellt werden.
Den Begriff „Beifügen” hat der Gesetzgeber nicht definiert, zu Schriftgrößen, Verweisen, Sternchen etc. macht er also keine Angaben. Der EuGH konkretisierte allerdings in seinem Urteil vom 30.01.2020 [13], wann und wie allgemeine gesundheitsbezogene Angaben speziell zugelassenen Aussagen beigefügt werden dürfen: „Beifügen” erfordert auch eine räumliche Nähe. Bei Platzmangel genüge ein expliziter Hinweis, etwa ein Sternchen.


Angaben zur Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern

Neben den gesundheitsbezogenen Angaben zu „allgemeinen Funktionen” (Art. 13 HCVO) weist die Verordnung noch besondere Claimkategorien aus, die sogenannten Angaben zur Verringerung eines Krankheitsrisikos (Risk Reduction Claims) (Art. 14 (1) a) sowie Angaben über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern („Kinderclaims”, Art. 14 (1) b). Letztere sind Claims, die auf speziell an Kinder gerichteten Lebensmitteln Verwendung finden; andere Health Claims aus der Gemeinschaftsliste dürfen für Podukte, die ausschließlich für Kinder bestimmt sind, nicht genutzt werden.
Ein Beispiel für eine Angabe zur Verringerung eines Krankheitsrisikos ist „Pflanzensterole senken nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankung.” Hier zeigen sich die Grenzen zugelassener Claims: So können Phytosterole zwar den Cholesterinspiegel senken, es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die Aufnahme von Phytosterolen für gesunde Personen, die mit Pflanzensterol angereicherte Lebensmittel in höheren Mengen und über einen längeren Zeitraum aufnehmen, möglicherweise mit kardiovaskulären Risiken verbunden ist [14].

Nährwertbezogene Angaben

Eine nährwertbezogene Angabe ist gemäß Art. 2, Abs. 2, Punkt 4 HCVO „jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt”. Es dürfen nur nährwertbezogene Angaben gemacht werden, die im Anhang der HCVO [1] genannt sind – derzeit 30 erlaubte Angaben – und die den in der VO festgelegten Verwendungsbedingungen entsprechen. Änderungen des Anhangs nährwertbezogener Angaben sind nach dem in Artikel 25 Abs. 3 der VO vorgesehenen Regelungsverfahren möglich. Abweichungen vom exakten Wortlaut sind zulässig („Jede Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat”). Einen Überblick über die nährwertbezogenen Angaben und ihre Verwendungsbedingungen bietet • Tabelle 2. Die früher häufig anzutreffende „cholesterinarme” Margarine oder ähnliche Produkte sind nicht mehr zu finden, denn „cholesterinarm” ist nicht in der Liste zugelassener nährwertbezogener Angaben, weil allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise für eine positive physiologische Wirkung im Sinne dieser Verordnung durch eine alleinige Reduzierung der Cholesterinaufnahme nicht vorliegen.

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Ein verringerter Zuckergehalt darf erst bei einem um mindestens 30 % gegenüber vergleichbaren Produkten reduzierten Gehalt an Zucker ausgelobt werden, bei Salz sind es 25 %.
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Ein verringerter Zuckergehalt darf erst bei einem um mindestens 30 % gegenüber vergleichbaren Produkten reduzierten Gehalt an Zucker ausgelobt werden, bei Salz sind es 25 %.

Weiterhin legt der Anhang der HCVO Verwendungsbedingungen für die nährwertbezogenen Angaben fest. So darf ein reduzierter/erhöhter Gehalt erst ab 30 % bzw. bei der Reduktion von Salz ab 25 % und bei Mikronährstoffen ab 10 % Verringerung bzw. Erhöhung gegenüber einem vergleichbaren Produkt (nicht gegenüber dem Ausgangsprodukt des Herstellers) ausgelobt werden. Eine Aussage, die sich z. B. auf eine 10 %ige Zuckerreduktion bezieht, ist demnach nicht zulässig. „Leicht” wird ebenfalls wie eine Reduktion verstanden. Tatsächlich finden sich aktuell Produkte mit (um mindestens 30 %) verringertem Kohlenhydratanteil unter der Bezeichnung „lower carb” am Markt – dies ist im Unterschied zu „low carb” zulässig.


Die Begriffe „laktosefrei” und „glutenfrei” sind nicht im Anhang der HCVO aufgeführt. Im Erwägungsgrund 21 der HCVO heißt es dazu, diese sollten in der Richtlinie 89/398/EWG zu Lebensmitteln für eine besondere Ernährung [17] geregelt werden, da sich beide Angaben an eine Verbrauchergruppe mit bestimmten Gesundheitsstörungen richte
Tab. 2:  Nährwertbezogene Angaben 
a VO (EU) 1924/2006 – HCVO 
b  Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist 
HCVO = Health Claims-Verordnung; MUFA = monounsaturated fatty acids = einfach ungesättigte Fettsäuren; PUFA = polyunsaturated fatty acids = mehrfach ungesättigte Fettsäuren; SFA = saturated fatty acids = gesättigte Fettsäuren; VO = Verordnung
Tab. 2: Nährwertbezogene Angaben
a VO (EU) 1924/2006 – HCVO
b Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist
HCVO = Health Claims-Verordnung; MUFA = monounsaturated fatty acids = einfach ungesättigte Fettsäuren; PUFA = polyunsaturated fatty acids = mehrfach ungesättigte Fettsäuren; SFA = saturated fatty acids = gesättigte Fettsäuren; VO = Verordnung

Allgemeines Wohlbefinden ist nicht Gesundheit

Nicht unter die HCVO fallen – und sind damit prinzipiell erlaubt – Aussagen, die sich auf das allgemeine Wohlbefinden beziehen. Was das genau heißt, ist wiederum strittig, jedoch geben einige Gerichtsentscheidungen hier eine Vorstellung. So wurden bspw. „Gute Laune-Drops” oder „Trostschokolade” nicht als Gesundheitsangabe aufgefasst. Begriffe wie „Harmonie” oder „Wellness” können ebenso gemeint sein.

Ebenfalls ausgenommen von der HCVO sind allgemeine Beschaffenheitsangaben und sogenannte Beauty-Claims. In der Praxis ist es oftmals schwer abzugrenzen, ob sich ein Claim, z. B. zu Nägeln oder Haaren, nur auf die Schönheit oder auch auf die Gesundheit bezieht.

Totalverbote

Für die Werbung mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben existieren einige Einschränkungen, sogenannte Totalverbote. Eine solche enthält Art. 4 Abs. 3 der HCVO. So dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheits- oder nährwertbezogenen Angaben tragen (mit Ausnahme solcher, die sich auf eine Verringerung des Alkoholgehalts beziehen).

Artikel 12 der HCVO enthält umfangreiche weitere Einschränkungen. Dies betrifft erstens Angaben, „die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden”. Sobald ein Produkt den Anschein erweckt, eine Krankheit zu verhindern, zu lindern oder gar zu heilen, fällt es zudem unter das Arzneimittelgesetz (AMG) [23].

Was als Krankheitsbezug ausgelegt wird, ist zudem nicht immer eindeutig:

Zweitens ist es nach Art. 12 verboten, für Produkte zum Abnehmen mit „Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme” zu werben. Solche Aussagen sind für Lebensmittel nicht zulässig.
Schließlich sind nach Artikel 12 auch solche Angaben nicht zulässig, „die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Angehörigen von Gesundheitsberufen und von Vereinigungen, die nicht in Artikel 11 [Anm. der Autorin: nationale Vereinigungen von Fachleuten der Bereiche Medizin, Ernährung oder Diätetik oder karitativen gesundheitsbezogenen Einrichtungen] genannt werden, verweisen”. Die Aussage, ein Produkt oder Inhaltsstoff würde von einem/einer einzelnen Arzt/Ärztin oder ErnährungsberaterIn empfohlen, ist damit nicht konform mit der HCVO.
Weiterhin greift auch Art. 7 Abs. 3 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) [27]: Demnach ist ebenfalls krankheitsbezogene Werbung bei Lebensmitteln verboten.

Traditionelle Bezeichnung

Ausnahmen stellen in der HCVO sogenannte „traditionelle Bezeichnungen” dar (Art. 1 Abs. 4). Im Erwägungsgrund 5 der HCVO sind beispielhaft traditionelle Bezeichnungen wie „Digestif” oder „Hustenbonbon” erwähnt. Damit die Ausnahme aber greift, muss ein entsprechender Antrag eingereicht worden sein. Seit März 2019 sind in Deutschland nun Bezeichnungen wie „Brust-Caramellen”, „Hustenbonbon”, „Halsbonbon”, „Hustenmischung” und „Hustenperle” durch die VO (EU) 2019/343 [28] anerkannt und zulässig. Begründet ist dies damit, dass die Begriffe nach Erwägungsgrund 16 den/die DurchschnittsverbraucherIn nicht zu der Annahme veranlassen würden, „dass sich diese Kategorie von Lebensmitteln auf die Gesundheit auswirkt”. Ob der/die VerbraucherIn tatsächlich so denkt, scheint fragwürdig. „Hustensirup” ist jedoch nur in Österreich zulässig, in Deutschland nicht. Weitere Begriffe finden sich im Anhang der Verordnung, so z. B. „biscotto salute” (etwa: Gesundheitskeks) in Italien. Auch für „Digestif” wird ein Antrag erwartet.

Nahrungsergänzungsmittel und Health Claims

Nahrungsergänzungsmittel (NEM) gehören nach Art. 1 Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV [42], beruht auf der europäischen Nahrungsergänzungsmittel-Richtlinie [43]) zu den Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung zu ergänzen. Sie sollen sich prinzipiell an gesunde, nicht an erkrankte Personen richten. Dagegen dienen Arzneimittel der Heilung, Linderung oder Verhütung von Erkrankungen [23]. Die Abgrenzung von Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln ist schwierig. Denn NEM werden in dosierter, arzneimitteltypischer Form, insbesondere als Tabletten, Kapseln, Pillen etc. angeboten. Zudem sind NEM im Handel oft ähnlich aufgemacht und platziert wie Arzneimittel und enthalten teilweise die gleichen Inhaltsstoffe [44]. Der überwiegende Anteil wird gesundheitsbezogen beworben, wobei die Angaben häufig verstärkt oder übertrieben werden. Vor allem im Internet sind Produkte mit nicht zulässigen Aussagen, oft mit Krankheitsbezug, zu finden. Bsp. n-3-fettsäurehaltige Nahrungsergänzungsmittel: Aus dem zugelassenen Claim „Omega- 3-Fettsäuren tragen zu einer normalen Herzfunktion bei” wird werbewirksam „besitzen schützende Eigenschaften für ein gesundes Herz” oder „Schutz vor Herzinfarkt”. Das führt u. a. dazu, dass VerbraucherInnen mit einer Erkrankung zu NEM greifen, da sie sich arzneimittelähnliche Wirkungen erhoffen. Darauf lassen auch die Anfragen auf dem Portal „Klartext Nahrungsergänzung” [45] der Verbraucherzentralen (Federführung Verbraucherzentralen Sachsen-Anhalt und Hessen) schließen. Etwa ein Drittel der Fragen weist einen klaren Bezug zu einer Erkrankung auf [6], obwohl in der Fragemaske darauf hingewiesen wird, dass Fragen zu Krankheiten und medizinischen Therapien nicht beantwortet werden. Man findet am Markt zahlreiche „Borderlineprodukte”, bei denen versucht wird, die Arzneimittelzulassung zu umgehen. Health Claims werden auf EU-Ebene auch für in Deutschland als Arzneistoffe eingestufte Stoffe zugelassen (Bsp. Melatonin). Problematisch ist außerdem die ungeklärte Lage bei Pflanzenstoffen.

Fazit: Bisher existieren zwar zahlreiche Gerichtsurteile hierzu, jedoch keine verbindlichen gesetzlichen Regelungen, was diesen Bereich zu einer Grauzone mit unbefriedigender Rechtslage macht. Zur Gewährleistung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes fordern die Verbraucherzentralen ein Zulassungsverfahren für NEM, in dem Wirksamkeit und Unbedenklichkeit vor dem Inverkehrbringen behördlich geprüft werden. Im ersten Schritt sollten kurzfristig Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe und Positivlisten für die „sonstigen Stoffe”, wie bspw. die Botanicals, in die Nahrungsergänzungsmittelverordnung aufgenommen werden.

Markennamen

Eine weitere Ausnahme enthält die HVCO für Marken- und Handelsnamen, die einen Gesundheitsbezug herstellen. Wenn Marken bereits vor dem 1. Januar 2005 bestanden, dürfen diese bis 19. Januar 2022 weiter genutzt werden. Dies gilt jedoch nur für Produkte, bei denen eine Einheit aus Marke und Produkt gesehen wird – völlig andere Märkte zu besetzen mit dem noch gültigen Markennamen wäre damit unzulässig. Ansonsten sind Marken- und Handelsnamen, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, auch nach Fristablauf prinzipiell möglich. Jedoch müssen sie, wie unspezifische Gesundheitsangaben auch, durch eine zugelassene Angabe ergänzt („gekoppelt”) werden

Botanicals

Im Rahmen des „REFIT Programms” (Regulatory Fitness and Performance Programme) unterzieht die EU-Kommission die bestehende Gesetzgebung einem sogenannten Fitness-Check [30]. Auch die HCVO, die in wesentlichen Teilen unvollständig geblieben ist, wird einer Prüfung unterzogen. So fehlen die bis 2009 festzulegenden Nährwertprofile und die Bewertung der gesundheitsbezogenen Angaben zu Botanicals ist völlig offen. Botanicals sind v. a. pflanzliche Stoffe und Zubereitungen, aber auch solche aus Algen, Pilzen oder Flechten. Da pflanzliche Substanzen naturgemäß sehr unterschiedliche Zusammensetzungen und große natürliche Schwankungsbreiten aufweisen, fällt die wissenschaftliche Bewertung hier ungleich schwerer. „Wirkstudien, die nach wissenschaftlich anerkannten Standards durchgeführt und publiziert wurden, sind rar, oft sind sie nicht miteinander vergleichbar. Das erschwert den Nachweis eines möglichen Wirkzusammenhangs”, konstatiert der Verbraucherzentrale Bundesverband [4]. Im REFIT-Verfahren wird die Frage gestellt, ob für Botanicals überhaupt das gleiche Nachweisniveau wie für Vitamine und Mineralstoffe zugrundegelegt werden soll (was die Verbraucherzentralen mit einem eindeutigen Ja beantworten). Etwa 2200 Anträge befinden sich aktuell „on hold” [7], die Aussagen dürfen jedoch noch weiter genutzt werden [4]. Für die Überwachungsbehörden ist es deshalb schwierig, entsprechende Produkte zu bewerten und ggf. aus dem Verkehr zu ziehen, zumal diesbezügliche Urteile oft widersprüchlich sind.

Irreführung und Täuschung

Unabhängig von der HCVO dürfen grundsätzlich keine Aussagen zu Lebensmitteln getroffen werden, die geeignet sind, VerbraucherInnen zu täuschen. Dies ist einerseits in der sogenannten EU-Basis-Verordnung zu Lebensmitteln 178/2002 [31] in Artikel 16 festgelegt, andererseits auch in Art. 7 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) [27] sowie im nationalen Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) [20] § 11 verankert. Im LFBG sind zudem Straf- und Bußgeldvorschriften enthalten. Werbung mit sogenannten Selbstverständlichkeiten ist nach § 3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb [21] ebenso wie nach Art, 7 Abs. 1 lit. c LMIV verboten

Nährwertprofile als Voraussetzung für Health Claims

Bis dato wurden keine verbindlichen Nährwertprofile verabschiedet, obwohl dies laut der HCVO bis Januar 2009 hätte passieren sollen (Art. 4 Absatz 1). Diese sollten festlegen, für welche Lebensmittel gesundheitsbezogene Angaben überhaupt zulässig seien, um die Bewerbung bei „ungesunden” Lebensmitteln zu verhindern. Tatsächlich legte die EU-Kommission im Februar 2009 einen Vorschlag dazu vor [33], der auf einer wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSA [34] beruht. Dieser definiert spezifische Schwellenwerte für Natrium, gesättigte Fettsäuren und Zucker für neun verschiedene Lebensmittelgruppen. Bestimmte Lebensmittel, z. B. frisches Obst und Gemüse, Honig sowie Nahrungsergänzungsmittel sollten ausgenommen sein [5]. Bisher wurden diese Nährwertprofile jedoch nicht verbindlich festgelegt. Vielmehr prüft die EU-Kommission im Rahmen ihres REFIT-Verfahrens [13], ob Nährwertprofile überhaupt weiter verfolgt werden sollen. Der Verzicht auf Nährwertprofile würde den Grundansatz der Verordnung allerdings in Frage stellen.

Erweiterte Nährwertkennzeichnung

Ein weiterer Diskussionspunkt ist, inwieweit erweiterte Nährwertkennzeichnungen, die über die Pflichtangaben der LMIV [27] hinausgehen, mit der HCVO konform sind. Artikel 35 der LMIV besagt, dass „der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5 in anderer Form angegeben und/ oder mittels grafischer Formen oder Symbole zusätzlich zu Worten oder Zahlen dargestellt werden” können. Diese müssen u. a. verständlich sowie wissenschaftlich fundiert sein und dürfen nicht irreführen [27]. Auf diesen Artikel beruft sich die Agence nationale de santé publique, die französische Gesundheitsbehörde, auf die der Nutri-Score zurückgeht [37]. Danach wäre der Nutri-Score eine erweiterte Nährwertkennzeichnung, die positive gegen negative Inhaltsstoffe verrechnet und eine Gesamtwertung vornimmt. Diese wird in farblich unterlegte Buchstaben (A/Dunkelgrün bis D/Rot) übersetzt [38]. Dieses System wird aktuell auch in Deutschland diskutiert und soll übernommen werden [39]. Inhaltlich und rechtlich ist es umstritten.

Health Claims in der Praxis

Die Liste der Claims ist nicht abschließend, sodass die Zulassung weiterer Claims nach Prüfung der Evidenz durch die EFSA möglich ist. Die Empfehlungen von wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Institutionen, bspw. die Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) oder die ärztlichen Leitlinien, behalten ihre Gültigkeit und dürfen so auch kommuniziert werden. Weiterhin betrifft die HCVO nur kommerzielle Werbung, z. B. wenn mit der Beratung kommerzielle Interessen verknüpft sind (Verkauf, Vermittlung an Verkäufer etc.). Dies beinhaltet jede Form der Werbung – auch zusätzliche Materialien in Form von Broschüren, Texten auf Webseiten, mündlichen Mitteilungen etc. Zu gesundheitlichen Angaben auf Lebensmitteln haben die Verbraucherzentralen 2014 Ergebnisse einer bundesweiten Markterhebung veröffentlicht [41]. Dabei zeigte sich, dass 40 % aller Claims unzulässig waren; bei Kinderlebensmitteln waren es sogar 75 %. Bei der Hälfte der Claims lag eine „unzulässige Verstärkung” vor. Weiterhin zeigten sich Mängel hinsichtlich der Bewerbung von Kinderlebensmitteln, der enthaltenen tatsächlichen Menge des beworbenen Inhaltsstoffs, beim Vitaminzusatz etc. Auch wurde kritisiert, dass keine Nährwertprofile existieren, sodass nach Einschätzung der Verbraucherzentralen etwa ein Drittel der Lebensmittel mit Health Claims zu viel Zucker und/ oder Fett enthalten, um eine gesundheitsbezogene Angabe zu rechtfertigen.

Fazit und Literatur

Grundsätzlich ist es positiv zu bewerten, dass gesundheits- und nährwertbezogene Aussagen seit Inkrafttreten der Health Claims-Verordnung vorab geprüft werden sollen – ein positiver Ansatz für den Verbraucherschutz. Allerdings ist die HCVO in wesentlichen Teilen unvollständig geblieben. Zahlreiche Ausnahmen erschweren den Umgang und die Deutung der Health Claims, bspw. bei sogenannten Beautyclaims oder gekoppelten Claims. Die Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben und Angaben zur Reduzierung des Krankheitsrisikos verschärft zudem das Problem der Abgrenzung von NEM und Arzneimitteln. Vor allem aber fehlen die in der Verordnung vor nunmehr fast 20 Jahren vorgesehenen Nährwertprofile und die Bewertung pflanzlicher Stoffe steht noch nahezu vollständig aus. Diese on-hold-Claims dürfen bis zur abschließenden Bewertung weiter verwendet werden. Verbindliche Nährwertprofile und eine abschließende Liste zugelassener Gesundheitsangaben sind aber die zentralen Voraussetzungen für ein EU-weit einheitliches hohes Verbraucherschutzniveau bei der gesundheitsbezogenen Bewerbung von Lebensmitteln.

Ina Volkhardt1
Christa Bergmann2
Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt
Steinbockgasse 1, 06108 Halle
1 Referentin, Referat Lebensmittel
volkhardt@vzsa.de
2 Leiterin Referat Lebensmittel
bergmann@vzsa.de 



Beiträge der zertifizierten Fortbildung sind prinzipiell produkt- und dienstleistungsneutral und werden finanziell nicht von externen Stellen unterstützt.



Interessenkonflikt

Die Autorinnen sind bei der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt tätig. Darüber hinaus besteht kein Interessenkonflikt.


Literatur zum Artikel

DOI: 10.4455/eu.2020.030


Artikelfakten

Veröffentlicht: 10.06.2020

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