Hersteller verpackter Lebensmittel müssen ab dem 13. Dezember 2016 über die Nährwerte ihrer Produkte informieren. Das gilt auch, wenn Lebensmittel via Internet verkauft werden.


Von der Pflicht zur Kennzeichnung gibt es nur wenige Ausnahmen: etwa für alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol, für Kleinverpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt sowie für alle handwerklich hergestellten Lebensmittel, die direkt durch den Hersteller in kleinen Mengen an den Endkunden abgegeben werden. Die Nährwertkennzeichnung auf vorverpackten Lebensmitteln muss folgende Angaben berücksichtigen: Energie-, Fett- (und gesättigte Fettsäuren), Kohlenhydrat-, Zucker-, Protein- und Salzgehalt des Produkts. Die Werte sind auf 100 g oder 100 mL des jeweiligen Lebensmittels zu beziehen. Zusätzliche Angaben pro Portion sind zulässig. Die Deklaration ist in der Regel in Tabellenform darzustellen. Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden und noch keine Nährwertkennzeichnung tragen, dürfen noch verkauft werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Neues Jahr, neue Gesetze: Was sich für Verbraucher 2016 ändert. URL: www.verbraucherzentrale.nrw/2016?i=4  Zugriff 11.01.16






Rechtlicher Hintergrund


Die Pflicht, die Nährwerte zu deklarieren, basiert auf der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 zur Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), die seit 12.12.2011 in Kraft ist. Damit wurde die Kennzeichnung von Lebensmitteln innerhalb der EU vereinheitlicht. Die LMIV ist seit 13.12.2014 verbindlich gültig; für die Nährwertdeklaration ist eine Übergangsfrist bis zum 13.12.2016 vorgesehen. Viele Hersteller informieren inzwischen schon freiwillig über die Nährwerte ihrer Lebensmittel.




Diesen Artikel finden Sie auch in Ernährungs Umschau 10/16 auf Seite M565.




Hersteller verpackter Lebensmittel müssen ab dem 13. Dezember 2016 über die Nährwerte ihrer Produkte informieren. Das gilt auch, wenn Lebensmittel via Internet verkauft werden.


Von der Pflicht zur Kennzeichnung gibt es nur wenige Ausnahmen: etwa für alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol, für Kleinverpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt sowie für alle handwerklich hergestellten Lebensmittel, die direkt durch den Hersteller in kleinen Mengen an den Endkunden abgegeben werden. Die Nährwertkennzeichnung auf vorverpackten Lebensmitteln muss folgende Angaben berücksichtigen: Energie-, Fett- (und gesättigte Fettsäuren), Kohlenhydrat-, Zucker-, Protein- und Salzgehalt des Produkts. Die Werte sind auf 100 g oder 100 mL des jeweiligen Lebensmittels zu beziehen. Zusätzliche Angaben pro Portion sind zulässig. Die Deklaration ist in der Regel in Tabellenform darzustellen. Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden und noch keine Nährwertkennzeichnung tragen, dürfen noch verkauft werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Neues Jahr, neue Gesetze: Was sich für Verbraucher 2016 ändert. URL: www.verbraucherzentrale.nrw/2016?i=4  Zugriff 11.01.16






Rechtlicher Hintergrund


Die Pflicht, die Nährwerte zu deklarieren, basiert auf der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 zur Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), die seit 12.12.2011 in Kraft ist. Damit wurde die Kennzeichnung von Lebensmitteln innerhalb der EU vereinheitlicht. Die LMIV ist seit 13.12.2014 verbindlich gültig; für die Nährwertdeklaration ist eine Übergangsfrist bis zum 13.12.2016 vorgesehen. Viele Hersteller informieren inzwischen schon freiwillig über die Nährwerte ihrer Lebensmittel.




Diesen Artikel finden Sie auch in Ernährungs Umschau 10/16 auf Seite M565.


Lebensmittelkennzeichnung: Nährwertangaben auf Lebensmittelverpackungen ab 13. Dezember 2016 Pflicht

Hersteller verpackter Lebensmittel müssen ab dem 13. Dezember 2016 über die Nährwerte ihrer Produkte informieren. Das gilt auch, wenn Lebensmittel via Internet verkauft werden.

Von der Pflicht zur Kennzeichnung gibt es nur wenige Ausnahmen: etwa für alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol, für Kleinverpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt sowie für alle handwerklich hergestellten Lebensmittel, die direkt durch den Hersteller in kleinen Mengen an den Endkunden abgegeben werden. Die Nährwertkennzeichnung auf vorverpackten Lebensmitteln muss folgende Angaben berücksichtigen: Energie-, Fett- (und gesättigte Fettsäuren), Kohlenhydrat-, Zucker-, Protein- und Salzgehalt des Produkts. Die Werte sind auf 100 g oder 100 mL des jeweiligen Lebensmittels zu beziehen. Zusätzliche Angaben pro Portion sind zulässig. Die Deklaration ist in der Regel in Tabellenform darzustellen. Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden und noch keine Nährwertkennzeichnung tragen, dürfen noch verkauft werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Neues Jahr, neue Gesetze: Was sich für Verbraucher 2016 ändert. URL: www.verbraucherzentrale.nrw/2016?i=4  Zugriff 11.01.16


Rechtlicher Hintergrund

Die Pflicht, die Nährwerte zu deklarieren, basiert auf der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 zur Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), die seit 12.12.2011 in Kraft ist. Damit wurde die Kennzeichnung von Lebensmitteln innerhalb der EU vereinheitlicht. Die LMIV ist seit 13.12.2014 verbindlich gültig; für die Nährwertdeklaration ist eine Übergangsfrist bis zum 13.12.2016 vorgesehen. Viele Hersteller informieren inzwischen schon freiwillig über die Nährwerte ihrer Lebensmittel.


Diesen Artikel finden Sie auch in Ernährungs Umschau 10/16 auf Seite M565.

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Veröffentlicht: 12.10.2016

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