Zum Beitrag „Primärpräventionsangebote deutscher Krankenversicherungen“ in Ernährungs Umschau 10/2015 erhielten wir einige Rückfragen und Anmerkungen zu Tabelle 4 „Ernährungsberatung: Kostenbeteiligung der GKV und zeitlicher Umfang“. Aufgrund individuell abweichender Erfahrungen unserer Leser mit einzelnen Krankenversicherungen haben wir nochmal bei den Kassen nachgefragt. Nachstehend finden Sie ergänzende Angaben zur Thematik.


Techniker Krankenkasse


Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Sekundärprävention (nach § 43 SGB V).

Anmerkung der TK:

In der Primärprävention erstattet die TK für die persönliche Ernährungsberatung max. 2 Beratungssequenzen mit bis zu 80 % zu jeweils max. 75 € (analog zur Gesundheitskursbezuschussung). Beispiele: 1. die individuelle Ernährungsberatung zur Säuglingsernährung und 2. die individuelle Ernährungsberatung zur Gewichtsreduktion. Jede Beratungssequenz kann jeweils mehrere Beratungseinheiten beinhalten.

Barmer GEK


Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Primärprävention (nach § 20 SGB V).

DAK Gesundheit


Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Primärprävention (nach § 20 SGB V).

AOK Bayern


Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Primärprävention (nach § 20 SGB V).

Anmerkung der AOK Bayern: Für Versicherte der AOK Bayern ist die primärpräventive Ernährungsberatung mit 2 Terminen kostenfrei, die durch AOK-eigene Ernährungsberater/- innen durchgeführt werden. Eine Bezuschussung externer Anbieter erfolgt nicht.

AOK Baden-Württemberg


Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Primärprävention (nach § 20 SGB V).

IKK classic


Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Sekundärprävention (nach § 43 SGB V).

In der Primärprävention erstattet die IKK classic für Gesundheitskurse oder individuelle Ernährungsberatungen maximal bis zu 90 Euro pro Kurs oder Beratungssequenz. Jede Beratungssequenz kann mehrere Beratungseinheiten beinhalten. Insgesamt werden bis zu zwei Maßnahmen pro Kalenderjahr bezuschusst. (Aktualisiert am 17.12.2015)

AOK Rheinland/Hamburg


Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Sekundärprävention (nach § 43 SGB V).

Anmerkung der AOK Rheinland/ Hamburg: Die AOK Rheinland/Hamburg bezuschusst Ernährungsberatungen im Sinne des § 43 SGB V (Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation). Maßnahmen zur Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie zur Vermeidung und Reduktion von Übergewicht werden im Sinne des § 20 SGB V (Primäre Prävention und Gesundheitsförderung) dann bezuschusst, wenn sie als Präventionskurs wahrgenommen werden, Einzelberatungen sind in diesen Zusammenhängen aktuell nicht vorgesehen. Weitere Entwicklungen bleiben abzuwarten.

AOK Nordwest


Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Sekundärprävention (nach § 43 SGB V). (Aktualisiert am 17.12.2015)

Anmerkung der AOK Nordwest: Einzelberatungen in der Primärprävention sind gesetzlich nicht geregelt (nur Gruppen- und Setting- Ansätze). Die AOK Nordwest arbeitet (wie AOK BW und AOK Bayern) mit festangestellten Ernährungsberater/- innen zusammen (daher die Angabe „kostenlos“). Falls diese keinen Termin frei haben, kann im Einzelfall auch eine externe Beratung erstattet werden (zuvor unbedingt Rücksprache mit der Krankenkasse halten). (Aktualisiert am 17.12.2015)

AOK PLUS


Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Sekundärprävention (nach § 43 SGB V).

Die Angabe „60 min“ für Erst- und Folgetermine ist für die Primärprävention korrekt. Es werden max. 2 Folgetermine bezuschusst.

AOK Niedersachsen


Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Primärprävention (nach § 20 SGB V).

Anmerkung der AOK Niedersachsen: Die Kostenfreiheit gilt bei der AOK Niedersachsen unabhängig davon, ob der Anlass primär-, sekundäroder tertiärpräventiv ist. Die AOK Niedersachsen erbringt die persönliche Ernährungsberatung für ihre Kunden als kostenfreie Beratungsdienstleistung durch eigene Fachkräfte.




Kommentar: Die Recherche zeigt: In der Praxis ist die Trennung zwischen Primär- und Sekundärprävention häufig schwer zu vollziehen bzw. der Hauptmotivation zur Ernährungsberatung liegt meist eine bereits bestehende Problematik zugrunde (Übergewicht, Allergie, andere Erkrankungen). Sowohl Klienten als auch Beratungskräfte sollten daher mit der jeweiligen Krankenversicherung in Kontakt treten, welche Möglichkeiten zur Kostenübernahme im konkreten Fall bestehen.






Den Artikel finden Sie auch in Ernährungs Umschau 12/15 auf Seite M681.




Zum Beitrag „Primärpräventionsangebote deutscher Krankenversicherungen“ in Ernährungs Umschau 10/2015 erhielten wir einige Rückfragen und Anmerkungen zu Tabelle 4 „Ernährungsberatung: Kostenbeteiligung der GKV und zeitlicher Umfang“. Aufgrund individuell abweichender Erfahrungen unserer Leser mit einzelnen Krankenversicherungen haben wir nochmal bei den Kassen nachgefragt. Nachstehend finden Sie ergänzende Angaben zur Thematik.


Techniker Krankenkasse


Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Sekundärprävention (nach § 43 SGB V).

Anmerkung der TK:

In der Primärprävention erstattet die TK für die persönliche Ernährungsberatung max. 2 Beratungssequenzen mit bis zu 80 % zu jeweils max. 75 € (analog zur Gesundheitskursbezuschussung). Beispiele: 1. die individuelle Ernährungsberatung zur Säuglingsernährung und 2. die individuelle Ernährungsberatung zur Gewichtsreduktion. Jede Beratungssequenz kann jeweils mehrere Beratungseinheiten beinhalten.

Barmer GEK


Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Primärprävention (nach § 20 SGB V).

DAK Gesundheit


Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Primärprävention (nach § 20 SGB V).

AOK Bayern


Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Primärprävention (nach § 20 SGB V).

Anmerkung der AOK Bayern: Für Versicherte der AOK Bayern ist die primärpräventive Ernährungsberatung mit 2 Terminen kostenfrei, die durch AOK-eigene Ernährungsberater/- innen durchgeführt werden. Eine Bezuschussung externer Anbieter erfolgt nicht.

AOK Baden-Württemberg


Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Primärprävention (nach § 20 SGB V).

IKK classic


Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Sekundärprävention (nach § 43 SGB V).

In der Primärprävention erstattet die IKK classic für Gesundheitskurse oder individuelle Ernährungsberatungen maximal bis zu 90 Euro pro Kurs oder Beratungssequenz. Jede Beratungssequenz kann mehrere Beratungseinheiten beinhalten. Insgesamt werden bis zu zwei Maßnahmen pro Kalenderjahr bezuschusst. (Aktualisiert am 17.12.2015)

AOK Rheinland/Hamburg


Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Sekundärprävention (nach § 43 SGB V).

Anmerkung der AOK Rheinland/ Hamburg: Die AOK Rheinland/Hamburg bezuschusst Ernährungsberatungen im Sinne des § 43 SGB V (Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation). Maßnahmen zur Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie zur Vermeidung und Reduktion von Übergewicht werden im Sinne des § 20 SGB V (Primäre Prävention und Gesundheitsförderung) dann bezuschusst, wenn sie als Präventionskurs wahrgenommen werden, Einzelberatungen sind in diesen Zusammenhängen aktuell nicht vorgesehen. Weitere Entwicklungen bleiben abzuwarten.

AOK Nordwest


Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Sekundärprävention (nach § 43 SGB V). (Aktualisiert am 17.12.2015)

Anmerkung der AOK Nordwest: Einzelberatungen in der Primärprävention sind gesetzlich nicht geregelt (nur Gruppen- und Setting- Ansätze). Die AOK Nordwest arbeitet (wie AOK BW und AOK Bayern) mit festangestellten Ernährungsberater/- innen zusammen (daher die Angabe „kostenlos“). Falls diese keinen Termin frei haben, kann im Einzelfall auch eine externe Beratung erstattet werden (zuvor unbedingt Rücksprache mit der Krankenkasse halten). (Aktualisiert am 17.12.2015)

AOK PLUS


Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Sekundärprävention (nach § 43 SGB V).

Die Angabe „60 min“ für Erst- und Folgetermine ist für die Primärprävention korrekt. Es werden max. 2 Folgetermine bezuschusst.

AOK Niedersachsen


Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Primärprävention (nach § 20 SGB V).

Anmerkung der AOK Niedersachsen: Die Kostenfreiheit gilt bei der AOK Niedersachsen unabhängig davon, ob der Anlass primär-, sekundäroder tertiärpräventiv ist. Die AOK Niedersachsen erbringt die persönliche Ernährungsberatung für ihre Kunden als kostenfreie Beratungsdienstleistung durch eigene Fachkräfte.




Kommentar: Die Recherche zeigt: In der Praxis ist die Trennung zwischen Primär- und Sekundärprävention häufig schwer zu vollziehen bzw. der Hauptmotivation zur Ernährungsberatung liegt meist eine bereits bestehende Problematik zugrunde (Übergewicht, Allergie, andere Erkrankungen). Sowohl Klienten als auch Beratungskräfte sollten daher mit der jeweiligen Krankenversicherung in Kontakt treten, welche Möglichkeiten zur Kostenübernahme im konkreten Fall bestehen.






Den Artikel finden Sie auch in Ernährungs Umschau 12/15 auf Seite M681.


Nachgefragt: Primärpräventionsangebote deutscher Krankenversicherungen

Zum Beitrag „Primärpräventionsangebote deutscher Krankenversicherungen“ in Ernährungs Umschau 10/2015 erhielten wir einige Rückfragen und Anmerkungen zu Tabelle 4 „Ernährungsberatung: Kostenbeteiligung der GKV und zeitlicher Umfang“. Aufgrund individuell abweichender Erfahrungen unserer Leser mit einzelnen Krankenversicherungen haben wir nochmal bei den Kassen nachgefragt. Nachstehend finden Sie ergänzende Angaben zur Thematik.
Techniker Krankenkasse

Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Sekundärprävention (nach § 43 SGB V).

Anmerkung der TK:

In der Primärprävention erstattet die TK für die persönliche Ernährungsberatung max. 2 Beratungssequenzen mit bis zu 80 % zu jeweils max. 75 € (analog zur Gesundheitskursbezuschussung). Beispiele: 1. die individuelle Ernährungsberatung zur Säuglingsernährung und 2. die individuelle Ernährungsberatung zur Gewichtsreduktion. Jede Beratungssequenz kann jeweils mehrere Beratungseinheiten beinhalten.

Barmer GEK

Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Primärprävention (nach § 20 SGB V).

DAK Gesundheit

Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Primärprävention (nach § 20 SGB V).

AOK Bayern

Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Primärprävention (nach § 20 SGB V).

Anmerkung der AOK Bayern: Für Versicherte der AOK Bayern ist die primärpräventive Ernährungsberatung mit 2 Terminen kostenfrei, die durch AOK-eigene Ernährungsberater/- innen durchgeführt werden. Eine Bezuschussung externer Anbieter erfolgt nicht.

AOK Baden-Württemberg

Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Primärprävention (nach § 20 SGB V).

IKK classic

Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Sekundärprävention (nach § 43 SGB V).

In der Primärprävention erstattet die IKK classic für Gesundheitskurse oder individuelle Ernährungsberatungen maximal bis zu 90 Euro pro Kurs oder Beratungssequenz. Jede Beratungssequenz kann mehrere Beratungseinheiten beinhalten. Insgesamt werden bis zu zwei Maßnahmen pro Kalenderjahr bezuschusst. (Aktualisiert am 17.12.2015)

AOK Rheinland/Hamburg

Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Sekundärprävention (nach § 43 SGB V).

Anmerkung der AOK Rheinland/ Hamburg: Die AOK Rheinland/Hamburg bezuschusst Ernährungsberatungen im Sinne des § 43 SGB V (Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation). Maßnahmen zur Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie zur Vermeidung und Reduktion von Übergewicht werden im Sinne des § 20 SGB V (Primäre Prävention und Gesundheitsförderung) dann bezuschusst, wenn sie als Präventionskurs wahrgenommen werden, Einzelberatungen sind in diesen Zusammenhängen aktuell nicht vorgesehen. Weitere Entwicklungen bleiben abzuwarten.

AOK Nordwest

Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Sekundärprävention (nach § 43 SGB V). (Aktualisiert am 17.12.2015)

Anmerkung der AOK Nordwest: Einzelberatungen in der Primärprävention sind gesetzlich nicht geregelt (nur Gruppen- und Setting- Ansätze). Die AOK Nordwest arbeitet (wie AOK BW und AOK Bayern) mit festangestellten Ernährungsberater/- innen zusammen (daher die Angabe „kostenlos“). Falls diese keinen Termin frei haben, kann im Einzelfall auch eine externe Beratung erstattet werden (zuvor unbedingt Rücksprache mit der Krankenkasse halten). (Aktualisiert am 17.12.2015)

AOK PLUS

Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Sekundärprävention (nach § 43 SGB V).

Die Angabe „60 min“ für Erst- und Folgetermine ist für die Primärprävention korrekt. Es werden max. 2 Folgetermine bezuschusst.

AOK Niedersachsen

Die Angaben in Tabelle 4 beziehen sich auf die Primärprävention (nach § 20 SGB V).

Anmerkung der AOK Niedersachsen: Die Kostenfreiheit gilt bei der AOK Niedersachsen unabhängig davon, ob der Anlass primär-, sekundäroder tertiärpräventiv ist. Die AOK Niedersachsen erbringt die persönliche Ernährungsberatung für ihre Kunden als kostenfreie Beratungsdienstleistung durch eigene Fachkräfte.


Kommentar: Die Recherche zeigt: In der Praxis ist die Trennung zwischen Primär- und Sekundärprävention häufig schwer zu vollziehen bzw. der Hauptmotivation zur Ernährungsberatung liegt meist eine bereits bestehende Problematik zugrunde (Übergewicht, Allergie, andere Erkrankungen). Sowohl Klienten als auch Beratungskräfte sollten daher mit der jeweiligen Krankenversicherung in Kontakt treten, welche Möglichkeiten zur Kostenübernahme im konkreten Fall bestehen.


Den Artikel finden Sie auch in Ernährungs Umschau 12/15 auf Seite M681.

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Veröffentlicht: 14.12.2015

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