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Peer-Review-Verfahren | Eingereicht: 02.01.2018 | Angenommen: 16.03.2018
Bei den pilzlichen NEM nimmt der Anteil sog. Vitalpilze auf dem Markt stetig zu. Es handelt sich hierbei um zerkleinerte, pulverisierte Pilze bzw. Pilzextrakte, die in Kapseln, Tabletten und/oder als Pulver angeboten werden. Sie enthalten bioaktive Substanzen, denen gesundheitsförderliche Wirkungen beigemessen werden. Einigen Produkten, die meist nur aus der traditionellen chinesischen Medizin (TCM) bekannt sind, werden sogar therapeutische Effekte zugeschrieben [3]. Das wissenschaftliche Interesse an pilzlichen NEM zeigt sich in der steigenden Anzahl an Publikationen, die seit den 1980er Jahren in PubMed und im Web of Science bei der Schlagwortkombination „mushrooms“ und „dietary supplements“ ausgegeben wird.
Dieser Beitrag soll einen Überblick über pilzliche NEM geben und aufzeigen, welche Pilze im Fokus stehen, welche bioaktiven Substanzen sie enthalten und welche gesundheitsförderlichen Wirkungen ihnen zugeschrieben werden, was in Hinblick auf kardiometabolische Effekte in randomisierten, kontrollierten Studien (RCT) am Menschen beobachtet wurde und wie diese Produkte (lebensmittel-)rechtlich eingeordnet werden.
Pilzen (Makromyzeten) bzw. darin enthaltenen bioaktiven Substanzen werden gesundheitsförderliche Wirkungen zugeschrieben. Zu diesen Substanzen zählen unverdauliche Polysaccharide (z. B. β-Glucane), das zur Gruppe der Statine gehörende Mevinolin, kurzkettige Peptide, Terpenoide und phenolische Verbindungen. Die meisten Erkenntnisse zur gesundheitsförderlichen Wirkung von Pilzen basieren auf In-vitro- und Tierstudien. Die Zahl an randomisierten, kontrollierten Studien zu kardiometabolischen Wirkungen am Menschen ist überschaubar; sie zeigen aber ebenfalls günstige Effekte. Die Hinweise bzgl. protektiver Wirkungen erklären das steigende Interesse und den wachsenden Markt für pilzliche Präparate. Da einige Pilze bzw. Pilzextrakte neben präventiven auch therapeutische Wirkungen zu haben scheinen, stellt sich für Hersteller, Händler und Verbraucher die Frage nach der rechtlichen Einordnung solcher Produkte als Nahrungsergänzungs- oder als Arzneimittel. Dieser Übersichtsartikel legt dar, welche Kriterien hierfür entscheidend sind. Eine grundsätzliche Zuordnung als Nahrungsergänzungsmittel oder als Arzneimittel ist nicht möglich. Die Einordnung eines Produktes bedarf stets einer individuellen Prüfung unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts.
Schlüsselwörter: Pilze, bioaktive Inhaltsstoffe, Nahrungsergänzungsmittel, lebensmittelrechtliche Bestimmungen
Peer-reviewed | Manuscript submitted: January 02, 2018 | Revision accepted: March 16, 2018
Mushrooms (macromycetes) and their bioactive compounds are said to have health-promoting effects. These compounds include indigestible polysaccharides (e.g. β-glucans), mevinolin (which belongs to the group of statins), short-chain peptides, terpenoids and phenolic compounds. Most of the scientific findings regarding health-promoting effects come from in vitro and animal studies. There have been relatively few randomized controlled studies in humans regarding cardiometabolic effects; however, the studies that have been done in humans also show beneficial effects. Indications of protective effects explain the rising interest in and the booming market for fungi-based products. The potential preventive and therapeutic effects of several mushrooms and mushroom extracts raise the question of whether such products should be legally classified as dietary supplements or drugs for manufacturers, retailers, and consumers. This review discusses which criteria are decisive for legal classification. Blanket classification as either dietary supplements or drugs is not possible. Classification of such a product always requires the examination of all of the facts on a case-by-case basis.
Keywords: mushrooms, bioactive compounds, dietary supplements, food law regulations