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  • Achtung Kaffeesteuer


Beim Kauf von Kaffee über das Internet muss der Käufer gegebenenfalls selbst die Kaffeesteuer entrichten, sofern der Kaffee aus dem Ausland bezogen wird. Insbesondere beim Erwerb durch Internetauktionen sollte der Kaffeekäufer daher aufpassen, in welchem Land der Verkäufer sitzt, sonst können strafrechtliche Konsequenzen drohen, warnt der Deutsche Kaffeeverband.

Es seien etliche Fälle bekannt, in denen Verbraucher Kaffee aus dem Ausland zu günstigen Preisen ersteigert und Monate nach der Kaffeelieferung ein Schreiben der Zollbehörden wegen Steuerhinterziehung erhalten hätten. Der Zoll wende derzeit sehr konsequent das Kaffeesteuergesetz an. Die Zahl der Ermittlungsverfahren wegen Hinterziehung der Kaffeesteuer beziffert der Deutsche Kaffeeverband auf mehrere Tausend pro Jahr mit steigender Tendenz. Die meisten Betroffenen seien völlig überrascht und wüssten nicht einmal, dass es eine Kaffeesteuer gebe oder dass diese auch bei einer Kaffeebestellung für den Eigenverbrauch anfallen kann.

In Europa wird die Kaffeesteuer nur in Deutschland, Belgien und Dänemark erhoben. In der Bundesrepublik beträgt der Kaffeesteuersatz für ein Kilogramm Röstkaffee 2,19 Euro und für ein Kilogramm löslichen Kaffee 4,78 Euro. Insgesamt entsteht dadurch jährlich ein Steueraufkommen von rund einer Milliarde Euro.

Über Einzelheiten der Anmeldung und Fälligkeit der Kaffeesteuer informiert die Internetseite des Zoll unter www.zoll.de. Dort heißt es: "Der im Internet oder anderen Medien angebotene gewerbliche Versand aus anderen Mitgliedstaaten an private Empfänger im Inland ist nicht steuerfrei. Eine anders lautende Werbung solcher Anbieter ist falsch." Die Steuerpflicht trifft in diesen Fällen nicht den Verkäufer im Ausland, sondern den in der Bundesrepublik lebenden Käufer. (29.11.06)





Beim Kauf von Kaffee über das Internet muss der Käufer gegebenenfalls selbst die Kaffeesteuer entrichten, sofern der Kaffee aus dem Ausland bezogen wird. Insbesondere beim Erwerb durch Internetauktionen sollte der Kaffeekäufer daher aufpassen, in welchem Land der Verkäufer sitzt, sonst können strafrechtliche Konsequenzen drohen, warnt der Deutsche Kaffeeverband.

Es seien etliche Fälle bekannt, in denen Verbraucher Kaffee aus dem Ausland zu günstigen Preisen ersteigert und Monate nach der Kaffeelieferung ein Schreiben der Zollbehörden wegen Steuerhinterziehung erhalten hätten. Der Zoll wende derzeit sehr konsequent das Kaffeesteuergesetz an. Die Zahl der Ermittlungsverfahren wegen Hinterziehung der Kaffeesteuer beziffert der Deutsche Kaffeeverband auf mehrere Tausend pro Jahr mit steigender Tendenz. Die meisten Betroffenen seien völlig überrascht und wüssten nicht einmal, dass es eine Kaffeesteuer gebe oder dass diese auch bei einer Kaffeebestellung für den Eigenverbrauch anfallen kann.

In Europa wird die Kaffeesteuer nur in Deutschland, Belgien und Dänemark erhoben. In der Bundesrepublik beträgt der Kaffeesteuersatz für ein Kilogramm Röstkaffee 2,19 Euro und für ein Kilogramm löslichen Kaffee 4,78 Euro. Insgesamt entsteht dadurch jährlich ein Steueraufkommen von rund einer Milliarde Euro.

Über Einzelheiten der Anmeldung und Fälligkeit der Kaffeesteuer informiert die Internetseite des Zoll unter www.zoll.de. Dort heißt es: "Der im Internet oder anderen Medien angebotene gewerbliche Versand aus anderen Mitgliedstaaten an private Empfänger im Inland ist nicht steuerfrei. Eine anders lautende Werbung solcher Anbieter ist falsch." Die Steuerpflicht trifft in diesen Fällen nicht den Verkäufer im Ausland, sondern den in der Bundesrepublik lebenden Käufer. (29.11.06)



Achtung Kaffeesteuer

Beim Kauf von Kaffee über das Internet muss der Käufer gegebenenfalls selbst die Kaffeesteuer entrichten, sofern der Kaffee aus dem Ausland bezogen wird. Insbesondere beim Erwerb durch Internetauktionen sollte der …

Beim Kauf von Kaffee über das Internet muss der Käufer gegebenenfalls selbst die Kaffeesteuer entrichten, sofern der Kaffee aus dem Ausland bezogen wird. Insbesondere beim Erwerb durch Internetauktionen sollte der Kaffeekäufer daher aufpassen, in welchem Land der Verkäufer sitzt, sonst können strafrechtliche Konsequenzen drohen, warnt der Deutsche Kaffeeverband.

Es seien etliche Fälle bekannt, in denen Verbraucher Kaffee aus dem Ausland zu günstigen Preisen ersteigert und Monate nach der Kaffeelieferung ein Schreiben der Zollbehörden wegen Steuerhinterziehung erhalten hätten. Der Zoll wende derzeit sehr konsequent das Kaffeesteuergesetz an. Die Zahl der Ermittlungsverfahren wegen Hinterziehung der Kaffeesteuer beziffert der Deutsche Kaffeeverband auf mehrere Tausend pro Jahr mit steigender Tendenz. Die meisten Betroffenen seien völlig überrascht und wüssten nicht einmal, dass es eine Kaffeesteuer gebe oder dass diese auch bei einer Kaffeebestellung für den Eigenverbrauch anfallen kann.

In Europa wird die Kaffeesteuer nur in Deutschland, Belgien und Dänemark erhoben. In der Bundesrepublik beträgt der Kaffeesteuersatz für ein Kilogramm Röstkaffee 2,19 Euro und für ein Kilogramm löslichen Kaffee 4,78 Euro. Insgesamt entsteht dadurch jährlich ein Steueraufkommen von rund einer Milliarde Euro.

Über Einzelheiten der Anmeldung und Fälligkeit der Kaffeesteuer informiert die Internetseite des Zoll unter www.zoll.de. Dort heißt es: “Der im Internet oder anderen Medien angebotene gewerbliche Versand aus anderen Mitgliedstaaten an private Empfänger im Inland ist nicht steuerfrei. Eine anders lautende Werbung solcher Anbieter ist falsch.” Die Steuerpflicht trifft in diesen Fällen nicht den Verkäufer im Ausland, sondern den in der Bundesrepublik lebenden Käufer. (29.11.06)

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Veröffentlicht: 29.11.2006

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