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  • Eckpunkte des Präventionsgesetzes vereinbart


Spitzenverbände der GKV und das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung verständigten sich am 15. Juni über Eckpunkte des geplanten Präventionsgesetzes. Mit diesem soll die Gesundheitsförderung und Prävention in Deutschland gestärkt und weiterentwickelt werden. Im Folgenden werden die Eckpunkte vorgestellt. 1. Die Krankenkassen sind auch in Zukunft für individuelle und betriebliche Gesundheitsförderung zuständig. Diese Aufgaben werden nicht Gegenstand einer künftigen Stiftung "Gesundheitsförderung und Prävention". 2. Die im Gesetz vorgesehenen Mittel für Gesundheitsförderung und Prävention sollen vollständig ausgeschöpft werden. Die Spitzenverbände der GKV erklären, dass sie sich gegenüber ihren Mitgliedern hierfür nachhaltig einsetzen. 3. Der Bundesgesetzgeber schafft die rechtlichen Voraussetzungen zur Gründung einer Stiftung "Gesundheitsförderung und Prävention" als gemeinsame Einrichtung der Spitzenverbände der Rentenversicherung, Unfallversicherung, der Pflegeversicherung und Gesetzlichen Krankenversicherung.a) Die Stiftung wird aus Mitteln der Sozialversicherungsträger mit 50 Mio. (GKV 35 Mio.) per anno zweckgebunden ausgestattet.b) Die Stiftung hat den Zweck und die Aufgabe, Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention vorwiegend in außerbetrieblichen sozialen Lebensumfeldern (settings), Modellprojekten sowie begleitende Kampagnen zu fördern und durchzuführen.c) Das der Stiftung zur Verfügung stehende Finanzvolumen wird erstmals nach 2 Jahren und danach jährlich auf Basis ergebnisbezogener, qualitativer Kriterien überprüft. Die Kriterien werden im Stiftungsrat abgestimmt und festgelegt. Die Spitzenverbände nehmen zur Kenntnis, dass es politisches Ziel des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung ist, mittelfristig 40 % der für Prävention zur Verfügung stehenden Aufwendungen in die Aufgaben der Stiftung zu investieren. d) Bund, Länder und Gemeinden sind mit maximal 7 Mitgliedern im Stiftungsrat vertreten. Der Stiftungsrat soll 30 Mitglieder nicht überschreiten. Die Abstimmung über Fördermaßnahmen erfolgt nach dem Gewicht der jeweils eingebrachten Stiftungsmittel. 4. Derzeit anhängige lebensweltbezogene (setting-)Projekte können von den Krankenkassen weitergeführt werden. 5. Der Bund erhält sein derzeitiges finanzielles Engagement für Gesundheitsförderung und Prävention voll aufrecht. (16.06.04)



Spitzenverbände der GKV und das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung verständigten sich am 15. Juni über Eckpunkte des geplanten Präventionsgesetzes. Mit diesem soll die Gesundheitsförderung und Prävention in Deutschland gestärkt und weiterentwickelt werden. Im Folgenden werden die Eckpunkte vorgestellt. 1. Die Krankenkassen sind auch in Zukunft für individuelle und betriebliche Gesundheitsförderung zuständig. Diese Aufgaben werden nicht Gegenstand einer künftigen Stiftung "Gesundheitsförderung und Prävention". 2. Die im Gesetz vorgesehenen Mittel für Gesundheitsförderung und Prävention sollen vollständig ausgeschöpft werden. Die Spitzenverbände der GKV erklären, dass sie sich gegenüber ihren Mitgliedern hierfür nachhaltig einsetzen. 3. Der Bundesgesetzgeber schafft die rechtlichen Voraussetzungen zur Gründung einer Stiftung "Gesundheitsförderung und Prävention" als gemeinsame Einrichtung der Spitzenverbände der Rentenversicherung, Unfallversicherung, der Pflegeversicherung und Gesetzlichen Krankenversicherung.a) Die Stiftung wird aus Mitteln der Sozialversicherungsträger mit 50 Mio. (GKV 35 Mio.) per anno zweckgebunden ausgestattet.b) Die Stiftung hat den Zweck und die Aufgabe, Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention vorwiegend in außerbetrieblichen sozialen Lebensumfeldern (settings), Modellprojekten sowie begleitende Kampagnen zu fördern und durchzuführen.c) Das der Stiftung zur Verfügung stehende Finanzvolumen wird erstmals nach 2 Jahren und danach jährlich auf Basis ergebnisbezogener, qualitativer Kriterien überprüft. Die Kriterien werden im Stiftungsrat abgestimmt und festgelegt. Die Spitzenverbände nehmen zur Kenntnis, dass es politisches Ziel des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung ist, mittelfristig 40 % der für Prävention zur Verfügung stehenden Aufwendungen in die Aufgaben der Stiftung zu investieren. d) Bund, Länder und Gemeinden sind mit maximal 7 Mitgliedern im Stiftungsrat vertreten. Der Stiftungsrat soll 30 Mitglieder nicht überschreiten. Die Abstimmung über Fördermaßnahmen erfolgt nach dem Gewicht der jeweils eingebrachten Stiftungsmittel. 4. Derzeit anhängige lebensweltbezogene (setting-)Projekte können von den Krankenkassen weitergeführt werden. 5. Der Bund erhält sein derzeitiges finanzielles Engagement für Gesundheitsförderung und Prävention voll aufrecht. (16.06.04)

Eckpunkte des Präventionsgesetzes vereinbart

Spitzenverbände der GKV und das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung verständigten sich am 15. Juni über Eckpunkte des geplanten Präventionsgesetzes. Mit diesem soll die Gesundheitsförderung und Prävention in Deutschland …

Spitzenverbände der GKV und das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung verständigten sich am 15. Juni über Eckpunkte des geplanten Präventionsgesetzes. Mit diesem soll die Gesundheitsförderung und Prävention in Deutschland gestärkt und weiterentwickelt werden. Im Folgenden werden die Eckpunkte vorgestellt. 1. Die Krankenkassen sind auch in Zukunft für individuelle und betriebliche Gesundheitsförderung zuständig. Diese Aufgaben werden nicht Gegenstand einer künftigen Stiftung “Gesundheitsförderung und Prävention”. 2. Die im Gesetz vorgesehenen Mittel für Gesundheitsförderung und Prävention sollen vollständig ausgeschöpft werden. Die Spitzenverbände der GKV erklären, dass sie sich gegenüber ihren Mitgliedern hierfür nachhaltig einsetzen. 3. Der Bundesgesetzgeber schafft die rechtlichen Voraussetzungen zur Gründung einer Stiftung “Gesundheitsförderung und Prävention” als gemeinsame Einrichtung der Spitzenverbände der Rentenversicherung, Unfallversicherung, der Pflegeversicherung und Gesetzlichen Krankenversicherung.a) Die Stiftung wird aus Mitteln der Sozialversicherungsträger mit 50 Mio. (GKV 35 Mio.) per anno zweckgebunden ausgestattet.b) Die Stiftung hat den Zweck und die Aufgabe, Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention vorwiegend in außerbetrieblichen sozialen Lebensumfeldern (settings), Modellprojekten sowie begleitende Kampagnen zu fördern und durchzuführen.c) Das der Stiftung zur Verfügung stehende Finanzvolumen wird erstmals nach 2 Jahren und danach jährlich auf Basis ergebnisbezogener, qualitativer Kriterien überprüft. Die Kriterien werden im Stiftungsrat abgestimmt und festgelegt. Die Spitzenverbände nehmen zur Kenntnis, dass es politisches Ziel des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung ist, mittelfristig 40 % der für Prävention zur Verfügung stehenden Aufwendungen in die Aufgaben der Stiftung zu investieren. d) Bund, Länder und Gemeinden sind mit maximal 7 Mitgliedern im Stiftungsrat vertreten. Der Stiftungsrat soll 30 Mitglieder nicht überschreiten. Die Abstimmung über Fördermaßnahmen erfolgt nach dem Gewicht der jeweils eingebrachten Stiftungsmittel. 4. Derzeit anhängige lebensweltbezogene (setting-)Projekte können von den Krankenkassen weitergeführt werden. 5. Der Bund erhält sein derzeitiges finanzielles Engagement für Gesundheitsförderung und Prävention voll aufrecht. (16.06.04)

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Veröffentlicht: 16.06.2004

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