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  • Erststudium ohne Studiengebühren


Für das Erststudium sollen in Deutschland keine Studiengebühren erhoben werden. Dies stellt der Entwurf zur sechsten Novelle des Hochschulrahmengesetzes sicher, der am 20. Januar 2002 vom Bundeskabinett in Berlin beschlossen wurde. Gleichzeitig schafft der Bund mit der HRG-Novelle neue Regelungen für die verfasste Studierendenschaft und bildet eine neue gesetzliche Grundlage für die Bachelor- und Master-Abschlüsse.

Damit wird auch dem "Meininger Beschluss" der Kultusministerkonferenz vom 25. Mai 2000 entsprochen, der den Grundsatz der Studiengebührenfreiheit vorsieht, enge Regelungen für Ausnahmen aber zulässt. So sieht die Novelle auch die Einführung neuer nachfrageorientierter Studienfinanzierungsmodelle wie Studienkonten und Bildungsgutscheine vor. Das Landesrecht regelt, welchen Umfang das Studienkonto bzw. die Bildungsgutscheine für ein gebührenfreies Studium haben oder wann die Regelstudienzeit als deutlich überschritten gilt und damit Studiengebühren erhoben werden können. Hierbei sind differenzierte Regelungen möglich und sinnvoll, etwa zur Berücksichtigung von Gremientätigkeiten, Kindererziehungszeiten, Teilzeitstudierenden und Auslandsstudienzeiten.

Das Hochschulrahmengesetz soll wie folgt geändert werden:

  • Für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt (Master, Diplom, Magister, 1. und 2. Staatsexamen), soll im Hochschulrahmengesetz der Grundsatz der Studiengebührenfreiheit festgeschrieben werden. Ausnahmeregelungen sind nur in eng definierten Grenzen zulässig.
  • Die Länder werden verpflichtet, künftig an allen Hochschulen verfasste Studierendenschaften zu bilden. Die bisherige Regelung, die den Ländern die Bildung verfasster Studierendenschaften freistellt, trägt dem Interesse einer funktionierenden studentischen Selbstverwaltung nicht in ausreichendem Maße Rechnung.
  • Bachelor- und Masterstudiengänge sollen aus dem Erprobungsstadium in das Regelangebot der Hochschulen überführt werden. Dies ist ein weiterer Schritt in Richtung Internationalisierung der Hochschulen in Deutschland. 21.02.02




Für das Erststudium sollen in Deutschland keine Studiengebühren erhoben werden. Dies stellt der Entwurf zur sechsten Novelle des Hochschulrahmengesetzes sicher, der am 20. Januar 2002 vom Bundeskabinett in Berlin beschlossen wurde. Gleichzeitig schafft der Bund mit der HRG-Novelle neue Regelungen für die verfasste Studierendenschaft und bildet eine neue gesetzliche Grundlage für die Bachelor- und Master-Abschlüsse.

Damit wird auch dem "Meininger Beschluss" der Kultusministerkonferenz vom 25. Mai 2000 entsprochen, der den Grundsatz der Studiengebührenfreiheit vorsieht, enge Regelungen für Ausnahmen aber zulässt. So sieht die Novelle auch die Einführung neuer nachfrageorientierter Studienfinanzierungsmodelle wie Studienkonten und Bildungsgutscheine vor. Das Landesrecht regelt, welchen Umfang das Studienkonto bzw. die Bildungsgutscheine für ein gebührenfreies Studium haben oder wann die Regelstudienzeit als deutlich überschritten gilt und damit Studiengebühren erhoben werden können. Hierbei sind differenzierte Regelungen möglich und sinnvoll, etwa zur Berücksichtigung von Gremientätigkeiten, Kindererziehungszeiten, Teilzeitstudierenden und Auslandsstudienzeiten.

Das Hochschulrahmengesetz soll wie folgt geändert werden:

  • Für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt (Master, Diplom, Magister, 1. und 2. Staatsexamen), soll im Hochschulrahmengesetz der Grundsatz der Studiengebührenfreiheit festgeschrieben werden. Ausnahmeregelungen sind nur in eng definierten Grenzen zulässig.
  • Die Länder werden verpflichtet, künftig an allen Hochschulen verfasste Studierendenschaften zu bilden. Die bisherige Regelung, die den Ländern die Bildung verfasster Studierendenschaften freistellt, trägt dem Interesse einer funktionierenden studentischen Selbstverwaltung nicht in ausreichendem Maße Rechnung.
  • Bachelor- und Masterstudiengänge sollen aus dem Erprobungsstadium in das Regelangebot der Hochschulen überführt werden. Dies ist ein weiterer Schritt in Richtung Internationalisierung der Hochschulen in Deutschland. 21.02.02


Erststudium ohne Studiengebühren

Für das Erststudium sollen in Deutschland keine Studiengebühren erhoben werden. Dies stellt der Entwurf zur sechsten Novelle des Hochschulrahmengesetzes sicher, der am 20. Januar 2002 vom Bundeskabinett in Berlin beschlossen …

Für das Erststudium sollen in Deutschland keine Studiengebühren erhoben werden. Dies stellt der Entwurf zur sechsten Novelle des Hochschulrahmengesetzes sicher, der am 20. Januar 2002 vom Bundeskabinett in Berlin beschlossen wurde. Gleichzeitig schafft der Bund mit der HRG-Novelle neue Regelungen für die verfasste Studierendenschaft und bildet eine neue gesetzliche Grundlage für die Bachelor- und Master-Abschlüsse.

Damit wird auch dem “Meininger Beschluss” der Kultusministerkonferenz vom 25. Mai 2000 entsprochen, der den Grundsatz der Studiengebührenfreiheit vorsieht, enge Regelungen für Ausnahmen aber zulässt. So sieht die Novelle auch die Einführung neuer nachfrageorientierter Studienfinanzierungsmodelle wie Studienkonten und Bildungsgutscheine vor. Das Landesrecht regelt, welchen Umfang das Studienkonto bzw. die Bildungsgutscheine für ein gebührenfreies Studium haben oder wann die Regelstudienzeit als deutlich überschritten gilt und damit Studiengebühren erhoben werden können. Hierbei sind differenzierte Regelungen möglich und sinnvoll, etwa zur Berücksichtigung von Gremientätigkeiten, Kindererziehungszeiten, Teilzeitstudierenden und Auslandsstudienzeiten.

Das Hochschulrahmengesetz soll wie folgt geändert werden:

  • Für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt (Master, Diplom, Magister, 1. und 2. Staatsexamen), soll im Hochschulrahmengesetz der Grundsatz der Studiengebührenfreiheit festgeschrieben werden. Ausnahmeregelungen sind nur in eng definierten Grenzen zulässig.
  • Die Länder werden verpflichtet, künftig an allen Hochschulen verfasste Studierendenschaften zu bilden. Die bisherige Regelung, die den Ländern die Bildung verfasster Studierendenschaften freistellt, trägt dem Interesse einer funktionierenden studentischen Selbstverwaltung nicht in ausreichendem Maße Rechnung.
  • Bachelor- und Masterstudiengänge sollen aus dem Erprobungsstadium in das Regelangebot der Hochschulen überführt werden. Dies ist ein weiterer Schritt in Richtung Internationalisierung der Hochschulen in Deutschland. 21.02.02
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Veröffentlicht: 21.02.2002

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