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  • “Frisch aus unserer Region” – Lebensmittel-Herkunftswerbung vor Gericht


Wer Lebensmittel mit Herkunftshinweisen vertreibt und dabei in Werbung oder Kennzeichnung absichtsvoll Bezug auf Vorstellungen und Erwartungen der Verbraucher nimmt, muss dabei das Verständnis der Verbraucher zugrunde legen. So urteilte das Landgericht Offenburg, nachdem die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen EDEKA geklagt hatte. Das Unternehmen hatte unter seiner Marke ‚Gut & Günstig’ Speisequark verkauft, auf dessen Deckel der Hinweis ‚Frisch aus unserer Region’ gedruckt war. Verkauft wurde der so gekennzeichnete Quark unter anderem in Stuttgart und Konstanz. Der Genusstauglichkeitsstempel ließ jedoch vermuten, dass das Produkt aus dem Saarland stammte.

Verbraucher verstehen einen Hinweis auf den regionalen Ursprung eines Lebensmittels als Qualitätsmerkmal, mit dem sie zum Beispiel Frische, kurze Transportwege oder die Haltung landestypischer Tierrassen verbinden. Die Verwendung des Slogans ‚Frisch aus unserer Region’ lässt zurecht erwarten, dass es sich um die Region handelt, in der der Kauf getätigt wird. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist es irreführend, wenn Lebensmittel mit regionalem Hinweis in Stuttgart und Konstanz verkauft werden, aber wie oben beschrieben in Saarbrücken produziert wurden.

Zu diesem Ergebnis kam nun auch das Landgericht Offenburg in seinem Urteil vom 26. März 2008 (Geschäftsnummer 5 O 114/07 KfH) und untersagte der EDEKA Südwest die Kennzeichnung mit dem Slogan ‚Frisch aus unserer Region’, wenn das Produkt nicht aus der Region stammt, die der Käufer aufgrund des Herkunftshinweises erwarten darf. Keineswegs könne unter Berufung auf die Funktion der EDEKA als Regionalgesellschaft der gesamte südwestdeutsche Raum als "unsere Region" interpretiert werden. Die Firma EDEKA hat gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe (4 U 67/08) eingereicht.
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 05.05.2008
(13.06.08)





Wer Lebensmittel mit Herkunftshinweisen vertreibt und dabei in Werbung oder Kennzeichnung absichtsvoll Bezug auf Vorstellungen und Erwartungen der Verbraucher nimmt, muss dabei das Verständnis der Verbraucher zugrunde legen. So urteilte das Landgericht Offenburg, nachdem die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen EDEKA geklagt hatte. Das Unternehmen hatte unter seiner Marke ‚Gut & Günstig’ Speisequark verkauft, auf dessen Deckel der Hinweis ‚Frisch aus unserer Region’ gedruckt war. Verkauft wurde der so gekennzeichnete Quark unter anderem in Stuttgart und Konstanz. Der Genusstauglichkeitsstempel ließ jedoch vermuten, dass das Produkt aus dem Saarland stammte.

Verbraucher verstehen einen Hinweis auf den regionalen Ursprung eines Lebensmittels als Qualitätsmerkmal, mit dem sie zum Beispiel Frische, kurze Transportwege oder die Haltung landestypischer Tierrassen verbinden. Die Verwendung des Slogans ‚Frisch aus unserer Region’ lässt zurecht erwarten, dass es sich um die Region handelt, in der der Kauf getätigt wird. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist es irreführend, wenn Lebensmittel mit regionalem Hinweis in Stuttgart und Konstanz verkauft werden, aber wie oben beschrieben in Saarbrücken produziert wurden.

Zu diesem Ergebnis kam nun auch das Landgericht Offenburg in seinem Urteil vom 26. März 2008 (Geschäftsnummer 5 O 114/07 KfH) und untersagte der EDEKA Südwest die Kennzeichnung mit dem Slogan ‚Frisch aus unserer Region’, wenn das Produkt nicht aus der Region stammt, die der Käufer aufgrund des Herkunftshinweises erwarten darf. Keineswegs könne unter Berufung auf die Funktion der EDEKA als Regionalgesellschaft der gesamte südwestdeutsche Raum als "unsere Region" interpretiert werden. Die Firma EDEKA hat gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe (4 U 67/08) eingereicht.
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 05.05.2008
(13.06.08)



“Frisch aus unserer Region” – Lebensmittel-Herkunftswerbung vor Gericht

Wer Lebensmittel mit Herkunftshinweisen vertreibt und dabei in Werbung oder Kennzeichnung absichtsvoll Bezug auf Vorstellungen und Erwartungen der Verbraucher nimmt, muss dabei das Verständnis der Verbraucher zugrunde legen. So urteilte …

Wer Lebensmittel mit Herkunftshinweisen vertreibt und dabei in Werbung oder Kennzeichnung absichtsvoll Bezug auf Vorstellungen und Erwartungen der Verbraucher nimmt, muss dabei das Verständnis der Verbraucher zugrunde legen. So urteilte das Landgericht Offenburg, nachdem die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen EDEKA geklagt hatte. Das Unternehmen hatte unter seiner Marke ‚Gut & Günstig’ Speisequark verkauft, auf dessen Deckel der Hinweis ‚Frisch aus unserer Region’ gedruckt war. Verkauft wurde der so gekennzeichnete Quark unter anderem in Stuttgart und Konstanz. Der Genusstauglichkeitsstempel ließ jedoch vermuten, dass das Produkt aus dem Saarland stammte.

Verbraucher verstehen einen Hinweis auf den regionalen Ursprung eines Lebensmittels als Qualitätsmerkmal, mit dem sie zum Beispiel Frische, kurze Transportwege oder die Haltung landestypischer Tierrassen verbinden. Die Verwendung des Slogans ‚Frisch aus unserer Region’ lässt zurecht erwarten, dass es sich um die Region handelt, in der der Kauf getätigt wird. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist es irreführend, wenn Lebensmittel mit regionalem Hinweis in Stuttgart und Konstanz verkauft werden, aber wie oben beschrieben in Saarbrücken produziert wurden.

Zu diesem Ergebnis kam nun auch das Landgericht Offenburg in seinem Urteil vom 26. März 2008 (Geschäftsnummer 5 O 114/07 KfH) und untersagte der EDEKA Südwest die Kennzeichnung mit dem Slogan ‚Frisch aus unserer Region’, wenn das Produkt nicht aus der Region stammt, die der Käufer aufgrund des Herkunftshinweises erwarten darf. Keineswegs könne unter Berufung auf die Funktion der EDEKA als Regionalgesellschaft der gesamte südwestdeutsche Raum als “unsere Region” interpretiert werden. Die Firma EDEKA hat gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe (4 U 67/08) eingereicht.
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 05.05.2008
(13.06.08)

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Veröffentlicht: 13.06.2008

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