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  • Für einen besseren Schutz von Legehennen


Die Europäische Kommission will beim Europäischen Gerichtshof gegen Österreich, Belgien, Griechenland und Italien klagen. Diese Länder haben es offenbar versäumt, die 1999 verabschiedete Richtlinie zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (1999/74/EG) umzusetzen. Alle Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Richtlinie bis zum 1. Januar 2002 in nationales Recht umzusetzen und die Kommission unverzüglich davon zu unterrichten. Die genannten Mitgliedstaaten erhielten im Januar 2003 eine "mit Gründen versehenen Stellungnahme", haben die Richtlinie aber dennoch nicht umgesetzt.

Die Richtlinie 1999/74/EG legt aktualisierte Mindestanforderungen fest für den Schutz von Legehennen. Mit ihr werden neue, verschärfte Bestimmungen eingeführt, die sich auf jüngste wissenschaftliche Gutachten stützen. Außerdem ermöglicht sie es den Mitgliedstaaten, auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet strengere Normen einzuführen.

Die Richtlinie unterscheidet zwischen drei Arten von Mindestanforderungen für die Legehennenhaltung.

Ausgestaltete Käfige1: mindestens 750 cm2 Käfigfläche je Tier.

Nicht ausgestaltete Käfige: 550 cm2 Käfigfläche je Tier (soll bis 2012 auslaufen).

Käfiglose Systeme mit Legenestern (mindestens ein Nest je sieben Hennen) und geeigneten Sitzstangen, wobei die Besatzdichte neun Legehennen je m² nutzbare Fläche nicht überschreiten darf. 18.07.03

1 Käfige mit Sitzstangen, einem Nest und einer Einstreufläche, die das Picken und Scharren ermöglicht.



Die Europäische Kommission will beim Europäischen Gerichtshof gegen Österreich, Belgien, Griechenland und Italien klagen. Diese Länder haben es offenbar versäumt, die 1999 verabschiedete Richtlinie zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (1999/74/EG) umzusetzen. Alle Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Richtlinie bis zum 1. Januar 2002 in nationales Recht umzusetzen und die Kommission unverzüglich davon zu unterrichten. Die genannten Mitgliedstaaten erhielten im Januar 2003 eine "mit Gründen versehenen Stellungnahme", haben die Richtlinie aber dennoch nicht umgesetzt.

Die Richtlinie 1999/74/EG legt aktualisierte Mindestanforderungen fest für den Schutz von Legehennen. Mit ihr werden neue, verschärfte Bestimmungen eingeführt, die sich auf jüngste wissenschaftliche Gutachten stützen. Außerdem ermöglicht sie es den Mitgliedstaaten, auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet strengere Normen einzuführen.

Die Richtlinie unterscheidet zwischen drei Arten von Mindestanforderungen für die Legehennenhaltung.

Ausgestaltete Käfige1: mindestens 750 cm2 Käfigfläche je Tier.

Nicht ausgestaltete Käfige: 550 cm2 Käfigfläche je Tier (soll bis 2012 auslaufen).

Käfiglose Systeme mit Legenestern (mindestens ein Nest je sieben Hennen) und geeigneten Sitzstangen, wobei die Besatzdichte neun Legehennen je m² nutzbare Fläche nicht überschreiten darf. 18.07.03

1 Käfige mit Sitzstangen, einem Nest und einer Einstreufläche, die das Picken und Scharren ermöglicht.

Für einen besseren Schutz von Legehennen

Die Europäische Kommission will beim Europäischen Gerichtshof gegen Österreich, Belgien, Griechenland und Italien klagen. Diese Länder haben es offenbar versäumt, die 1999 verabschiedete Richtlinie zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz …

Die Europäische Kommission will beim Europäischen Gerichtshof gegen Österreich, Belgien, Griechenland und Italien klagen. Diese Länder haben es offenbar versäumt, die 1999 verabschiedete Richtlinie zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (1999/74/EG) umzusetzen. Alle Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Richtlinie bis zum 1. Januar 2002 in nationales Recht umzusetzen und die Kommission unverzüglich davon zu unterrichten. Die genannten Mitgliedstaaten erhielten im Januar 2003 eine “mit Gründen versehenen Stellungnahme”, haben die Richtlinie aber dennoch nicht umgesetzt.

Die Richtlinie 1999/74/EG legt aktualisierte Mindestanforderungen fest für den Schutz von Legehennen. Mit ihr werden neue, verschärfte Bestimmungen eingeführt, die sich auf jüngste wissenschaftliche Gutachten stützen. Außerdem ermöglicht sie es den Mitgliedstaaten, auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet strengere Normen einzuführen.

Die Richtlinie unterscheidet zwischen drei Arten von Mindestanforderungen für die Legehennenhaltung.

Ausgestaltete Käfige1: mindestens 750 cm2 Käfigfläche je Tier.

Nicht ausgestaltete Käfige: 550 cm2 Käfigfläche je Tier (soll bis 2012 auslaufen).

Käfiglose Systeme mit Legenestern (mindestens ein Nest je sieben Hennen) und geeigneten Sitzstangen, wobei die Besatzdichte neun Legehennen je m² nutzbare Fläche nicht überschreiten darf. 18.07.03

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Veröffentlicht: 18.07.2003

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