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  • Geflügelpest-Verordnung erweitert


Seit dem 30. April gelten die erweiterten Vorschriften zum Schutz vor der Geflügelpest. Damit gelten jetzt die folgende Regelungen.

1. Die bereits bestehende Verpflichtung, die Haltung von Hühnern, Puten, Enten und Gänsen der zuständigen Behörde anzuzeigen, wird auf die Haltung von Fasanen, Rebhühnern, Wachteln und Tauben ausgeweitet. Dies gilt auch für die Hobby-Haltung dieser Geflügelarten.

2. Sofern in einem Bestand der genannten Geflügelarten erhöhte Verluste oder eine Verringerung der Leistung auftreten, ist der Tierhalter verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mitzuteilen und eine Untersuchung auf die Klassische Geflügelpest durchführen zu lassen.

3. Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen und ähnlichen Veranstaltungen, auch von Brieftauben-Flugveranstaltungen, ist verboten. Ausnahmen können von den zuständigen Behörden genehmigt werden.

4. Geflügel und Bruteier dürfen nur transportiert werden, wenn der Bestand innerhalb von 24 Stunden vor dem Transport tierärztlich untersucht worden ist und keine Hinweise auf Geflügelpest vorliegen. Der Transport ist der zuständigen Behörde mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die benutzten Transportfahrzeuge sind unmittelbar vor und nach jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren.

5. Alle Geflügelhalter (auch Hobby-Halter) haben ein Register zu führen, in das sie Zu- und Abgänge von Geflügel mit Namen und Anschrift des bisherigen Besitzers, des Erwerbers sowie des Transportunternehmers einzutragen haben. Zudem ist der Besuch betriebsfremder Personen einzutragen.

6. Das Inverkehrbringen von Geflügel ohne vorherige Bestellung durch "fliegende Händler" wird verboten. (Ausnahmegenehmigungen durch die zuständige Behörde sind möglich) 08.05.03



Seit dem 30. April gelten die erweiterten Vorschriften zum Schutz vor der Geflügelpest. Damit gelten jetzt die folgende Regelungen.

1. Die bereits bestehende Verpflichtung, die Haltung von Hühnern, Puten, Enten und Gänsen der zuständigen Behörde anzuzeigen, wird auf die Haltung von Fasanen, Rebhühnern, Wachteln und Tauben ausgeweitet. Dies gilt auch für die Hobby-Haltung dieser Geflügelarten.

2. Sofern in einem Bestand der genannten Geflügelarten erhöhte Verluste oder eine Verringerung der Leistung auftreten, ist der Tierhalter verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mitzuteilen und eine Untersuchung auf die Klassische Geflügelpest durchführen zu lassen.

3. Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen und ähnlichen Veranstaltungen, auch von Brieftauben-Flugveranstaltungen, ist verboten. Ausnahmen können von den zuständigen Behörden genehmigt werden.

4. Geflügel und Bruteier dürfen nur transportiert werden, wenn der Bestand innerhalb von 24 Stunden vor dem Transport tierärztlich untersucht worden ist und keine Hinweise auf Geflügelpest vorliegen. Der Transport ist der zuständigen Behörde mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die benutzten Transportfahrzeuge sind unmittelbar vor und nach jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren.

5. Alle Geflügelhalter (auch Hobby-Halter) haben ein Register zu führen, in das sie Zu- und Abgänge von Geflügel mit Namen und Anschrift des bisherigen Besitzers, des Erwerbers sowie des Transportunternehmers einzutragen haben. Zudem ist der Besuch betriebsfremder Personen einzutragen.

6. Das Inverkehrbringen von Geflügel ohne vorherige Bestellung durch "fliegende Händler" wird verboten. (Ausnahmegenehmigungen durch die zuständige Behörde sind möglich) 08.05.03

Geflügelpest-Verordnung erweitert

Seit dem 30. April gelten die erweiterten Vorschriften zum Schutz vor der Geflügelpest. Damit gelten jetzt die folgende Regelungen.1. Die bereits bestehende Verpflichtung, die Haltung von Hühnern, Puten, Enten und …

Seit dem 30. April gelten die erweiterten Vorschriften zum Schutz vor der Geflügelpest. Damit gelten jetzt die folgende Regelungen.

1. Die bereits bestehende Verpflichtung, die Haltung von Hühnern, Puten, Enten und Gänsen der zuständigen Behörde anzuzeigen, wird auf die Haltung von Fasanen, Rebhühnern, Wachteln und Tauben ausgeweitet. Dies gilt auch für die Hobby-Haltung dieser Geflügelarten.

2. Sofern in einem Bestand der genannten Geflügelarten erhöhte Verluste oder eine Verringerung der Leistung auftreten, ist der Tierhalter verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mitzuteilen und eine Untersuchung auf die Klassische Geflügelpest durchführen zu lassen.

3. Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen und ähnlichen Veranstaltungen, auch von Brieftauben-Flugveranstaltungen, ist verboten. Ausnahmen können von den zuständigen Behörden genehmigt werden.

4. Geflügel und Bruteier dürfen nur transportiert werden, wenn der Bestand innerhalb von 24 Stunden vor dem Transport tierärztlich untersucht worden ist und keine Hinweise auf Geflügelpest vorliegen. Der Transport ist der zuständigen Behörde mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die benutzten Transportfahrzeuge sind unmittelbar vor und nach jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren.

5. Alle Geflügelhalter (auch Hobby-Halter) haben ein Register zu führen, in das sie Zu- und Abgänge von Geflügel mit Namen und Anschrift des bisherigen Besitzers, des Erwerbers sowie des Transportunternehmers einzutragen haben. Zudem ist der Besuch betriebsfremder Personen einzutragen.

6. Das Inverkehrbringen von Geflügel ohne vorherige Bestellung durch “fliegende Händler” wird verboten. (Ausnahmegenehmigungen durch die zuständige Behörde sind möglich) 08.05.03

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Veröffentlicht: 08.05.2003

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