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  • Genauere Inhaltsangaben für Fertigprodukte


Am 25. November ist die EU-Richtlinie 2003/89/EG in Kraft getreten. Sie verpflichtet Lebensmittelhersteller dazu, auf den Produktverpackungen die Zutaten und bei zusammengesetzten Zutaten auch deren Bestandteile genauer und ausführlicher als bisher anzugeben.

Künftig müssen folgende potenziell allergenen Lebensmittelbestandteile im Zutatenverzeichnis angegeben werden, wenn sie als Zutaten bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden. Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel etc.) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse; Krebstiere und Krebstiererzeugnisse; Eier und Eiererzeugnisse; Fisch und Fischerzeugnisse; Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse; Soja und Sojaerzeugnisse; Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose); Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss, Queenslandnuss) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse; Sellerie und Sellerieerzeugnisse; Senf und Senferzeugnisse; Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse; Schwefeldioxid und Sulfite von mehr als 10 mg/kg. Dies gilt auch für allergene Bestandteile von zusammengesetzten Lebensmitteln und alkoholischen Getränken.

Durch die neue Richtlinie wird die so genannte „25-Prozent-Regel“ abgeschafft. „Diese Regel besagte, dass Bestandteile von zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 25 % des Gewichts des Enderzeugnisses ausmachen, nicht zwingend angegeben werden mussten. (26.11.04)





Am 25. November ist die EU-Richtlinie 2003/89/EG in Kraft getreten. Sie verpflichtet Lebensmittelhersteller dazu, auf den Produktverpackungen die Zutaten und bei zusammengesetzten Zutaten auch deren Bestandteile genauer und ausführlicher als bisher anzugeben.

Künftig müssen folgende potenziell allergenen Lebensmittelbestandteile im Zutatenverzeichnis angegeben werden, wenn sie als Zutaten bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden. Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel etc.) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse; Krebstiere und Krebstiererzeugnisse; Eier und Eiererzeugnisse; Fisch und Fischerzeugnisse; Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse; Soja und Sojaerzeugnisse; Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose); Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss, Queenslandnuss) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse; Sellerie und Sellerieerzeugnisse; Senf und Senferzeugnisse; Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse; Schwefeldioxid und Sulfite von mehr als 10 mg/kg. Dies gilt auch für allergene Bestandteile von zusammengesetzten Lebensmitteln und alkoholischen Getränken.

Durch die neue Richtlinie wird die so genannte „25-Prozent-Regel“ abgeschafft. „Diese Regel besagte, dass Bestandteile von zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 25 % des Gewichts des Enderzeugnisses ausmachen, nicht zwingend angegeben werden mussten. (26.11.04)



Genauere Inhaltsangaben für Fertigprodukte

Am 25. November ist die EU-Richtlinie 2003/89/EG in Kraft getreten. Sie verpflichtet Lebensmittelhersteller dazu, auf den Produktverpackungen die Zutaten und bei zusammengesetzten Zutaten auch deren Bestandteile genauer und ausführlicher als …

Am 25. November ist die EU-Richtlinie 2003/89/EG in Kraft getreten. Sie verpflichtet Lebensmittelhersteller dazu, auf den Produktverpackungen die Zutaten und bei zusammengesetzten Zutaten auch deren Bestandteile genauer und ausführlicher als bisher anzugeben.

Künftig müssen folgende potenziell allergenen Lebensmittelbestandteile im Zutatenverzeichnis angegeben werden, wenn sie als Zutaten bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden. Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel etc.) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse; Krebstiere und Krebstiererzeugnisse; Eier und Eiererzeugnisse; Fisch und Fischerzeugnisse; Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse; Soja und Sojaerzeugnisse; Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose); Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss, Queenslandnuss) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse; Sellerie und Sellerieerzeugnisse; Senf und Senferzeugnisse; Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse; Schwefeldioxid und Sulfite von mehr als 10 mg/kg. Dies gilt auch für allergene Bestandteile von zusammengesetzten Lebensmitteln und alkoholischen Getränken.

Durch die neue Richtlinie wird die so genannte „25-Prozent-Regel“ abgeschafft. „Diese Regel besagte, dass Bestandteile von zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 25 % des Gewichts des Enderzeugnisses ausmachen, nicht zwingend angegeben werden mussten. (26.11.04)

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Veröffentlicht: 26.11.2004

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