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  • Maßnahmen wegen Geflügelpest ergriffen


Mit einer Eilverordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest nach Deutschland hat das Bundesverbraucherministerium bereits am 13. April eine Eilverordnung erlassen. Inzwischen haben die Niederländischen Behörden auf Bitte Deutschlands beschlossen, im Grenzgebiet zu Nordrhein-Westfalen sämtliches Geflügel vorsorglich zu töten. Auf diese Weise soll die Gefahr durch Kontakt mit den infizierten Tieren weitgehend minimiert werden. Des Weiteren gelten die Beschränkungen, die im Zuge der Geflügelpestepidemie in den Niederlanden und Belgien verhängt worden sind, nun auch EU-weit – vorerst bis zum 25. April.

Das heißt u. a., lebendes Geflügel, Bruteier sowie frische, unverarbeitete Gülle und Einstreu aus der Geflügelhaltung dürfen nicht in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgeführt werden. Außerdem haben Luxemburg, Belgien und Deutschland strenge Hygienemaßnahmen für die Grenzregionen getroffen.

Die Geflügelpest kann durch Menschen von einem Hof auf den anderen übertragen werden. Deshalb ist jeder einzelne Halter zu großer Sorgfalt verpflichtet. Fremden Personen sollte der Zutritt verweigert werden.

Sollte es zu einem Ausbruch in Deutschland kommen, können von Bund, Ländern und Geflügelwirtschaft sofort alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden. Dies betrifft insbesondere auch das tierschutzgerechte Töten von Geflügel und dessen unschädliche Beseitigung. 23.04.03



Mit einer Eilverordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest nach Deutschland hat das Bundesverbraucherministerium bereits am 13. April eine Eilverordnung erlassen. Inzwischen haben die Niederländischen Behörden auf Bitte Deutschlands beschlossen, im Grenzgebiet zu Nordrhein-Westfalen sämtliches Geflügel vorsorglich zu töten. Auf diese Weise soll die Gefahr durch Kontakt mit den infizierten Tieren weitgehend minimiert werden. Des Weiteren gelten die Beschränkungen, die im Zuge der Geflügelpestepidemie in den Niederlanden und Belgien verhängt worden sind, nun auch EU-weit – vorerst bis zum 25. April.

Das heißt u. a., lebendes Geflügel, Bruteier sowie frische, unverarbeitete Gülle und Einstreu aus der Geflügelhaltung dürfen nicht in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgeführt werden. Außerdem haben Luxemburg, Belgien und Deutschland strenge Hygienemaßnahmen für die Grenzregionen getroffen.

Die Geflügelpest kann durch Menschen von einem Hof auf den anderen übertragen werden. Deshalb ist jeder einzelne Halter zu großer Sorgfalt verpflichtet. Fremden Personen sollte der Zutritt verweigert werden.

Sollte es zu einem Ausbruch in Deutschland kommen, können von Bund, Ländern und Geflügelwirtschaft sofort alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden. Dies betrifft insbesondere auch das tierschutzgerechte Töten von Geflügel und dessen unschädliche Beseitigung. 23.04.03

Maßnahmen wegen Geflügelpest ergriffen

Mit einer Eilverordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest nach Deutschland hat das Bundesverbraucherministerium bereits am 13. April eine Eilverordnung erlassen. Inzwischen haben die Niederländischen Behörden auf Bitte …

Mit einer Eilverordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest nach Deutschland hat das Bundesverbraucherministerium bereits am 13. April eine Eilverordnung erlassen. Inzwischen haben die Niederländischen Behörden auf Bitte Deutschlands beschlossen, im Grenzgebiet zu Nordrhein-Westfalen sämtliches Geflügel vorsorglich zu töten. Auf diese Weise soll die Gefahr durch Kontakt mit den infizierten Tieren weitgehend minimiert werden. Des Weiteren gelten die Beschränkungen, die im Zuge der Geflügelpestepidemie in den Niederlanden und Belgien verhängt worden sind, nun auch EU-weit – vorerst bis zum 25. April.

Das heißt u. a., lebendes Geflügel, Bruteier sowie frische, unverarbeitete Gülle und Einstreu aus der Geflügelhaltung dürfen nicht in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgeführt werden. Außerdem haben Luxemburg, Belgien und Deutschland strenge Hygienemaßnahmen für die Grenzregionen getroffen.

Die Geflügelpest kann durch Menschen von einem Hof auf den anderen übertragen werden. Deshalb ist jeder einzelne Halter zu großer Sorgfalt verpflichtet. Fremden Personen sollte der Zutritt verweigert werden.

Sollte es zu einem Ausbruch in Deutschland kommen, können von Bund, Ländern und Geflügelwirtschaft sofort alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden. Dies betrifft insbesondere auch das tierschutzgerechte Töten von Geflügel und dessen unschädliche Beseitigung. 23.04.03

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Veröffentlicht: 23.04.2003

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