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  • Nährwert-, wirkungs- und gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln


Die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen Union hat einen Entwurf für einer Verordnung über nährwert-, wirkungs- und gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln vorgelegt.

Das Arbeitsdokument SANCO/1832/2002 soll dem gestiegenen Interesse der Verbraucher an der "gesunden" Ernährung gerecht werden. Entsprechende Informationen sollen über die Kennzeichnung von Lebensmitteln zugänglich gemacht werden. Das bisher geltende Totalverbot von Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen, wird diesem Verbraucherinteresse immer weniger gerecht.

Unter dem Oberbegriff Health Claims wurden in den vergangenen Jahren Chancen und Risiken der Liberalisierung dieses Totalverbots bereits intensiv diskutiert. In verschiedenen Mitgliedstaaten haben diese Diskussionen zu Lösungsansätzen in Form von Verhaltenscodices geführt, die zum Teil weit über das hinausgehen, was zum Beispiel in Deutschland als zulässig angesehen wird.

Der Verordnungsentwurf enthält neben allgemeinen Grundsätzen und Anforderungen an die Zulässigkeit der Angaben unterschiedliche Regelungsansätze zu nährwert-, wirkungs- und gesundheitsbezogenen Angaben. Vorgesehen ist eine Liste zulässiger nährwertbezogener Angaben, z. B. energie-, fett- oder cholesterinarm, zuckerfrei, hoher Ballaststoffgehalt oder hoher Vitamingehalt. Ebenso sollen die Bedingungen, unter denen diese Angaben gemacht werden können, aufgelistet werden.

Wirkungsbezogene Angaben, die etwa die Wirkung von Kalzium bei der Entwicklung von Knochen und Zähnen betreffen, sollen grundsätzlich ohne weiteres zulässig sein. Eine Liste zulässiger wirkungsbezogener Angaben wird es nicht geben.

Unter gesundheitsbezogenen Angaben werden u. a. solche verstanden, die auf die potenzielle Bedeutung eines Lebensmittels oder dessen Inhaltsstoffe für die Verringerung eines Krankheitsrisikos hinweisen. Diese unterliegen nach bisheriger Auffassung in Deutschland dem Verbot krankheitsbezogener Angaben. Nach dem Vorschlag der EU-Experten sollen solche Angaben zukünftig dann zulässig sein, wenn sie wissenschaftlich begründet und auf den Aussageinhalt überprüft worden sind. Die wissenschaftliche Überprüfung soll von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS), die Genehmigungsentscheidung von der Gemeinschaft im Ausschussverfahren, d. h. unter Beteiligung von Kommission und Mitgliedstaaten erfolgen.

Der Entwurf wird auf Grundlage der eingegangenen Kommentare überarbeitet. Für Ende diesen Jahres ist mit einer kommissionsinternen Abstimmung zu rechnen. Im Anschluss daran erfolgt die weitere Diskussion auf Ebene des Europäischen Parlaments und des Rates, so dass es vermutlich noch ein bis zwei Jahre dauern wird bis die Verordnung in Kraft treten kann. 26.08.02

Verordnungsentwurf Sanco/1832/2002





Die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen Union hat einen Entwurf für einer Verordnung über nährwert-, wirkungs- und gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln vorgelegt.

Das Arbeitsdokument SANCO/1832/2002 soll dem gestiegenen Interesse der Verbraucher an der "gesunden" Ernährung gerecht werden. Entsprechende Informationen sollen über die Kennzeichnung von Lebensmitteln zugänglich gemacht werden. Das bisher geltende Totalverbot von Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen, wird diesem Verbraucherinteresse immer weniger gerecht.

Unter dem Oberbegriff Health Claims wurden in den vergangenen Jahren Chancen und Risiken der Liberalisierung dieses Totalverbots bereits intensiv diskutiert. In verschiedenen Mitgliedstaaten haben diese Diskussionen zu Lösungsansätzen in Form von Verhaltenscodices geführt, die zum Teil weit über das hinausgehen, was zum Beispiel in Deutschland als zulässig angesehen wird.

Der Verordnungsentwurf enthält neben allgemeinen Grundsätzen und Anforderungen an die Zulässigkeit der Angaben unterschiedliche Regelungsansätze zu nährwert-, wirkungs- und gesundheitsbezogenen Angaben. Vorgesehen ist eine Liste zulässiger nährwertbezogener Angaben, z. B. energie-, fett- oder cholesterinarm, zuckerfrei, hoher Ballaststoffgehalt oder hoher Vitamingehalt. Ebenso sollen die Bedingungen, unter denen diese Angaben gemacht werden können, aufgelistet werden.

Wirkungsbezogene Angaben, die etwa die Wirkung von Kalzium bei der Entwicklung von Knochen und Zähnen betreffen, sollen grundsätzlich ohne weiteres zulässig sein. Eine Liste zulässiger wirkungsbezogener Angaben wird es nicht geben.

Unter gesundheitsbezogenen Angaben werden u. a. solche verstanden, die auf die potenzielle Bedeutung eines Lebensmittels oder dessen Inhaltsstoffe für die Verringerung eines Krankheitsrisikos hinweisen. Diese unterliegen nach bisheriger Auffassung in Deutschland dem Verbot krankheitsbezogener Angaben. Nach dem Vorschlag der EU-Experten sollen solche Angaben zukünftig dann zulässig sein, wenn sie wissenschaftlich begründet und auf den Aussageinhalt überprüft worden sind. Die wissenschaftliche Überprüfung soll von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS), die Genehmigungsentscheidung von der Gemeinschaft im Ausschussverfahren, d. h. unter Beteiligung von Kommission und Mitgliedstaaten erfolgen.

Der Entwurf wird auf Grundlage der eingegangenen Kommentare überarbeitet. Für Ende diesen Jahres ist mit einer kommissionsinternen Abstimmung zu rechnen. Im Anschluss daran erfolgt die weitere Diskussion auf Ebene des Europäischen Parlaments und des Rates, so dass es vermutlich noch ein bis zwei Jahre dauern wird bis die Verordnung in Kraft treten kann. 26.08.02

Verordnungsentwurf Sanco/1832/2002



Nährwert-, wirkungs- und gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln

Die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen Union hat einen Entwurf für einer Verordnung über nährwert-, wirkungs- und gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln vorgelegt.Das Arbeitsdokument SANCO/1832/2002 soll dem gestiegenen Interesse der …

Die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen Union hat einen Entwurf für einer Verordnung über nährwert-, wirkungs- und gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln vorgelegt.

Das Arbeitsdokument SANCO/1832/2002 soll dem gestiegenen Interesse der Verbraucher an der “gesunden” Ernährung gerecht werden. Entsprechende Informationen sollen über die Kennzeichnung von Lebensmitteln zugänglich gemacht werden. Das bisher geltende Totalverbot von Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen, wird diesem Verbraucherinteresse immer weniger gerecht.

Unter dem Oberbegriff Health Claims wurden in den vergangenen Jahren Chancen und Risiken der Liberalisierung dieses Totalverbots bereits intensiv diskutiert. In verschiedenen Mitgliedstaaten haben diese Diskussionen zu Lösungsansätzen in Form von Verhaltenscodices geführt, die zum Teil weit über das hinausgehen, was zum Beispiel in Deutschland als zulässig angesehen wird.

Der Verordnungsentwurf enthält neben allgemeinen Grundsätzen und Anforderungen an die Zulässigkeit der Angaben unterschiedliche Regelungsansätze zu nährwert-, wirkungs- und gesundheitsbezogenen Angaben. Vorgesehen ist eine Liste zulässiger nährwertbezogener Angaben, z. B. energie-, fett- oder cholesterinarm, zuckerfrei, hoher Ballaststoffgehalt oder hoher Vitamingehalt. Ebenso sollen die Bedingungen, unter denen diese Angaben gemacht werden können, aufgelistet werden.

Wirkungsbezogene Angaben, die etwa die Wirkung von Kalzium bei der Entwicklung von Knochen und Zähnen betreffen, sollen grundsätzlich ohne weiteres zulässig sein. Eine Liste zulässiger wirkungsbezogener Angaben wird es nicht geben.

Unter gesundheitsbezogenen Angaben werden u. a. solche verstanden, die auf die potenzielle Bedeutung eines Lebensmittels oder dessen Inhaltsstoffe für die Verringerung eines Krankheitsrisikos hinweisen. Diese unterliegen nach bisheriger Auffassung in Deutschland dem Verbot krankheitsbezogener Angaben. Nach dem Vorschlag der EU-Experten sollen solche Angaben zukünftig dann zulässig sein, wenn sie wissenschaftlich begründet und auf den Aussageinhalt überprüft worden sind. Die wissenschaftliche Überprüfung soll von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS), die Genehmigungsentscheidung von der Gemeinschaft im Ausschussverfahren, d. h. unter Beteiligung von Kommission und Mitgliedstaaten erfolgen.

Der Entwurf wird auf Grundlage der eingegangenen Kommentare überarbeitet. Für Ende diesen Jahres ist mit einer kommissionsinternen Abstimmung zu rechnen. Im Anschluss daran erfolgt die weitere Diskussion auf Ebene des Europäischen Parlaments und des Rates, so dass es vermutlich noch ein bis zwei Jahre dauern wird bis die Verordnung in Kraft treten kann. 26.08.02

Verordnungsentwurf Sanco/1832/2002

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Veröffentlicht: 26.08.2002

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