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  • Neue Hinweispflichten für Phytosterine


Für phytosterinangereicherte Lebensmittel gelten im Rahmen des Lebensmittelrechts mehrere Hinweispflichten. Darunter auch, dass die Produkte ausschließlich für Personen bestimmt sind, die ihren Cholesterinspiegel senken möchten. Diese bislang positiv ausgedrückte Information muss künftig anders formuliert werden: Ab Februar 2014 muss auf dem Etikett stehen, dass die Produkte nicht für Personen bestimmt sind, die ihren Cholesterinspiegel nicht zu kontrollieren brauchen.

Hintergrund dieser Gesetzesänderung ist die Zulassung zweier Aussagen über den gesundheitlichen Nutzen der Phytosterine: Zum einen erhielt die seit Mitte der 1990er Jahre weitläufig bekannte und wissenschaftlich anerkannte Wirkung der Phytosterine als „natürlicher Cholesterinsenker" das „amtliche Siegel" des EU-Gesetzgebers. Zum anderen darf aber auch mit der sinngemäßen Angabe „Phytosterine tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels bei" geworben werden. Ihre Verwendung ist an eine im Vergleich zur anderen Werbeaussage geringere Aufnahmemenge an Phytosterinen geknüpft.

Welche Praxisrelevanz die zweite Wirkaussage haben wird, ist sicherlich fraglich. Dennoch veranlasste eben ihr Wortlaut den EU-Gesetzgeber dazu, die Hinweispflichten für die betreffende Produktgruppe neu zu regeln. Denn andernfalls könnten Verbraucher, die ihren Cholesterinspiegel nicht zu kontrollieren brauchen, zum Verzehr entsprechend beworbener Produkte verleitet werden, heißt es in den Erwägungsgründen der Verordnung (EU) Nr. 708/2013.

Eine gemeinsame Untersuchung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) und der Verbraucherzentralen zeigte 2007: 45 % der Verbraucher verzehren Lebensmittel mit Phytosterinzusatz, obwohl sie gar keinen erhöhten Cholesterinspiegel haben. Ähnliche Ergebnisse lieferte eine belgische Untersuchung, die 2011 im British Journal of Nutrition veröffentlicht wurde: Ein Fünftel der untersuchten Vorschulkinder aßen regelmäßig derartige Lebensmittel; mehr als die Hälfte der erwachsenen Konsumenten hatte keinen erhöhten Cholesterinspiegel.

Eigentlich ein deutliches Signal, dass zumindest bei den phytosterinangereicherten Lebensmitteln Hinweispflichten allein das Verbraucherverhalten nicht per se in gewünschter Weise beeinflussen können. Fraglich ist es daher, ob der Verbraucherinformation mit einer neuen, komplizierteren Formulierung gedient ist. Quelle: aid infodienst, Pressemeldung vom 23.10.2013 (15.11.13)



© Erwin Wodicka/BilderBox.com
© Erwin Wodicka/BilderBox.com


Für phytosterinangereicherte Lebensmittel gelten im Rahmen des Lebensmittelrechts mehrere Hinweispflichten. Darunter auch, dass die Produkte ausschließlich für Personen bestimmt sind, die ihren Cholesterinspiegel senken möchten. Diese bislang positiv ausgedrückte Information muss künftig anders formuliert werden: Ab Februar 2014 muss auf dem Etikett stehen, dass die Produkte nicht für Personen bestimmt sind, die ihren Cholesterinspiegel nicht zu kontrollieren brauchen.

Hintergrund dieser Gesetzesänderung ist die Zulassung zweier Aussagen über den gesundheitlichen Nutzen der Phytosterine: Zum einen erhielt die seit Mitte der 1990er Jahre weitläufig bekannte und wissenschaftlich anerkannte Wirkung der Phytosterine als „natürlicher Cholesterinsenker" das „amtliche Siegel" des EU-Gesetzgebers. Zum anderen darf aber auch mit der sinngemäßen Angabe „Phytosterine tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels bei" geworben werden. Ihre Verwendung ist an eine im Vergleich zur anderen Werbeaussage geringere Aufnahmemenge an Phytosterinen geknüpft.

Welche Praxisrelevanz die zweite Wirkaussage haben wird, ist sicherlich fraglich. Dennoch veranlasste eben ihr Wortlaut den EU-Gesetzgeber dazu, die Hinweispflichten für die betreffende Produktgruppe neu zu regeln. Denn andernfalls könnten Verbraucher, die ihren Cholesterinspiegel nicht zu kontrollieren brauchen, zum Verzehr entsprechend beworbener Produkte verleitet werden, heißt es in den Erwägungsgründen der Verordnung (EU) Nr. 708/2013.

Eine gemeinsame Untersuchung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) und der Verbraucherzentralen zeigte 2007: 45 % der Verbraucher verzehren Lebensmittel mit Phytosterinzusatz, obwohl sie gar keinen erhöhten Cholesterinspiegel haben. Ähnliche Ergebnisse lieferte eine belgische Untersuchung, die 2011 im British Journal of Nutrition veröffentlicht wurde: Ein Fünftel der untersuchten Vorschulkinder aßen regelmäßig derartige Lebensmittel; mehr als die Hälfte der erwachsenen Konsumenten hatte keinen erhöhten Cholesterinspiegel.

Eigentlich ein deutliches Signal, dass zumindest bei den phytosterinangereicherten Lebensmitteln Hinweispflichten allein das Verbraucherverhalten nicht per se in gewünschter Weise beeinflussen können. Fraglich ist es daher, ob der Verbraucherinformation mit einer neuen, komplizierteren Formulierung gedient ist. Quelle: aid infodienst, Pressemeldung vom 23.10.2013 (15.11.13)



Neue Hinweispflichten für Phytosterine

Für phytosterinangereicherte Lebensmittel gelten im Rahmen des Lebensmittelrechts mehrere Hinweispflichten. Darunter auch, dass die Produkte ausschließlich für Personen bestimmt sind, die ihren Cholesterinspiegel senken möchten. Diese bislang positiv ausgedrückte Information …

Für phytosterinangereicherte Lebensmittel gelten im Rahmen des Lebensmittelrechts mehrere Hinweispflichten. Darunter auch, dass die Produkte ausschließlich für Personen bestimmt sind, die ihren Cholesterinspiegel senken möchten. Diese bislang positiv ausgedrückte Information muss künftig anders formuliert werden: Ab Februar 2014 muss auf dem Etikett stehen, dass die Produkte nicht für Personen bestimmt sind, die ihren Cholesterinspiegel nicht zu kontrollieren brauchen.

Hintergrund dieser Gesetzesänderung ist die Zulassung zweier Aussagen über den gesundheitlichen Nutzen der Phytosterine: Zum einen erhielt die seit Mitte der 1990er Jahre weitläufig bekannte und wissenschaftlich anerkannte Wirkung der Phytosterine als „natürlicher Cholesterinsenker” das „amtliche Siegel” des EU-Gesetzgebers. Zum anderen darf aber auch mit der sinngemäßen Angabe „Phytosterine tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels bei” geworben werden. Ihre Verwendung ist an eine im Vergleich zur anderen Werbeaussage geringere Aufnahmemenge an Phytosterinen geknüpft.

Welche Praxisrelevanz die zweite Wirkaussage haben wird, ist sicherlich fraglich. Dennoch veranlasste eben ihr Wortlaut den EU-Gesetzgeber dazu, die Hinweispflichten für die betreffende Produktgruppe neu zu regeln. Denn andernfalls könnten Verbraucher, die ihren Cholesterinspiegel nicht zu kontrollieren brauchen, zum Verzehr entsprechend beworbener Produkte verleitet werden, heißt es in den Erwägungsgründen der Verordnung (EU) Nr. 708/2013.

Eine gemeinsame Untersuchung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) und der Verbraucherzentralen zeigte 2007: 45 % der Verbraucher verzehren Lebensmittel mit Phytosterinzusatz, obwohl sie gar keinen erhöhten Cholesterinspiegel haben. Ähnliche Ergebnisse lieferte eine belgische Untersuchung, die 2011 im British Journal of Nutrition veröffentlicht wurde: Ein Fünftel der untersuchten Vorschulkinder aßen regelmäßig derartige Lebensmittel; mehr als die Hälfte der erwachsenen Konsumenten hatte keinen erhöhten Cholesterinspiegel.

Eigentlich ein deutliches Signal, dass zumindest bei den phytosterinangereicherten Lebensmitteln Hinweispflichten allein das Verbraucherverhalten nicht per se in gewünschter Weise beeinflussen können. Fraglich ist es daher, ob der Verbraucherinformation mit einer neuen, komplizierteren Formulierung gedient ist. Quelle: aid infodienst, Pressemeldung vom 23.10.2013 (15.11.13)

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Veröffentlicht: 15.11.2013

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