• Facebook
  • Linkedin
  • Instagram
  • RSS
  • Shop
  • Service
    • Mediadaten
    • Newsletter
    • Presseportal
    • Studium und Ausbildung
    • History
    • Verbände
    • Termine
    • Newsarchiv
    • Team
    • Galerie
    • FAQ
    • Peer-Review-Verfahren
    • Hinweise für Autoren
    • Instructions for Authors
  • Abonnements
    • Bestellformular
  • Fortbildungen
    • So funktionierts
    • Sammeln Sie Punkte
    • Aktuelle Fortbildungen
    • Vergangene Fortbildungen
  • English Articles
  • Anmelden
ERNÄHRUNGS UMSCHAU
  • News
  • Branche
    • Aktuelles
    • Marktplatz
    • Rezepte
    • Insights
    • Produkte
    • Spotlights
    • Karriere & Jobs
  • Online Plus
    • +Plus-Themen
    • Public Health Nutrition
    • Hintergrundinterviews
    • Videos
  • Artikel-Archiv
    • Special Editions
  • Heft-Archiv
    • Heft-Archiv 2021-
    • Heft-Archiv 2011-2020
    • Heft-Archiv 2001-2010
  • Suche
    • Profi-Suche
    • Globale Suche
Seite wählen
  • ERNÄHRUNGS UMSCHAU
  • 5
  • Rechtsvorschriften für Mineralwasser verschärft


Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat im Dezember einem Vorschlag der Kommission zugestimmt, der die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der natürlichen Mineralwässer verschärfen soll.Mit dem Vorschlag werden zum einen Höchstgrenzen für eine Reihe natürlich vorkommender Stoffe festgelegt, die in höheren Dosen aufgenommen ein langfristiges Gesundheitsrisiko darstellen können. Zum anderen werden strengere Kennzeichnungsbestimmungen für natürliche Mineralwässer eingeführt. Die neuen Etikettierungsvorschriften gelten ab dem 1. Januar 2004.

Höchstrenzen
Der Kommissionsvorschlag umfasst ein Verzeichnis von 16 Stoffen alle natürlichen Ursprungs, wovon 15 mit Höchstgrenzen versehen wurden. Der Vorschlag stützt sich auf die Stellungnahmedes Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses sowie auf Empfehlungen der WHO für Trinkwasser und trägt der neuesten internationalen Norm des Codex Alimentarius für „natürliche Mineralwässer" Rechnung.

Werden die in dem Vorschlag vorgesehenen Höchstgrenzen bei einem natürlichen Mineralwasser überschritten, so ist es einer zugelassenen Behandlung zum Ausfällen dieser Stoffe zu unterziehen. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2006. Für Fluorid und Nickel, deren Ausfällen bisher noch keinerlei Bewertung unterzogen und auch noch nicht auf Gemeinschaftsebene zugelassen worden ist, wird diese Frist bis zum 1. Januar 2008 verlängert.

Der Vorschlag definiert ferner Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineral- und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft. Die Verbraucher müssen durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Etikett informiert werden.

Ferner müssen natürliche Mineralwässer, die mehr als 1,5 mg/l Fluorid enthalten, auf dem Etikett einen Hinweis tragen, dass sich das Wasser nicht zum regelmäßigen Verzehr für Säuglinge und Kleinkinder eignet.

Die Kennzeichnungsbestimmungen gelten ab 1. Januar 2004 und sind ab 1. Juli 2004 verbindlich vorgeschrieben. Erzeugnisse, die vor dem 1. Juli 2004 abgefüllt und etikettiert wurden, dürfen jedoch abgesetzt werden.

Hintergrundinformationen
Die Verwendung der Bezeichnung „natürliches Mineralwasser" für abgefülltes Wasser wird durch EU-Recht geregelt. Damit ein Erzeugnis diese Bezeichnung auf seinem Etikett führen darf, muss es sich um bakteriologisch einwandfreies Wasser aus einem unterirdischen Quellvorkommen handeln, das im Herkunftsland als „natürliches Mineralwasser" anerkannt ist und sämtliche Anforderungen der EU-Richtlinie über natürliches Mineralwasser erfüllt1. Dadurch unterscheidet es sich beispielsweise von Quellwasser und Trinkwasser (z. B. einfaches Leitungswasser).

Obgleich das geltende EU-Recht für natürliche Mineralwässer eine hohe Reinheit dieser Wässer gewährleistet und dafür sorgt, dass sie vor Kontamination oder Umweltverschmutzung geschützt sind, war bislang keinerlei Höchstgrenze für unerwünschte Bestandteile natürlichen Ursprungs vorgesehen, wie dies bei der Trinkwasserrichtlinie für Trinkwasser und Quellwasser der Fall ist. 17.01.03

 

 1Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/70/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996.



Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat im Dezember einem Vorschlag der Kommission zugestimmt, der die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der natürlichen Mineralwässer verschärfen soll.Mit dem Vorschlag werden zum einen Höchstgrenzen für eine Reihe natürlich vorkommender Stoffe festgelegt, die in höheren Dosen aufgenommen ein langfristiges Gesundheitsrisiko darstellen können. Zum anderen werden strengere Kennzeichnungsbestimmungen für natürliche Mineralwässer eingeführt. Die neuen Etikettierungsvorschriften gelten ab dem 1. Januar 2004.

Höchstrenzen
Der Kommissionsvorschlag umfasst ein Verzeichnis von 16 Stoffen alle natürlichen Ursprungs, wovon 15 mit Höchstgrenzen versehen wurden. Der Vorschlag stützt sich auf die Stellungnahmedes Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses sowie auf Empfehlungen der WHO für Trinkwasser und trägt der neuesten internationalen Norm des Codex Alimentarius für „natürliche Mineralwässer" Rechnung.

Werden die in dem Vorschlag vorgesehenen Höchstgrenzen bei einem natürlichen Mineralwasser überschritten, so ist es einer zugelassenen Behandlung zum Ausfällen dieser Stoffe zu unterziehen. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2006. Für Fluorid und Nickel, deren Ausfällen bisher noch keinerlei Bewertung unterzogen und auch noch nicht auf Gemeinschaftsebene zugelassen worden ist, wird diese Frist bis zum 1. Januar 2008 verlängert.

Der Vorschlag definiert ferner Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineral- und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft. Die Verbraucher müssen durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Etikett informiert werden.

Ferner müssen natürliche Mineralwässer, die mehr als 1,5 mg/l Fluorid enthalten, auf dem Etikett einen Hinweis tragen, dass sich das Wasser nicht zum regelmäßigen Verzehr für Säuglinge und Kleinkinder eignet.

Die Kennzeichnungsbestimmungen gelten ab 1. Januar 2004 und sind ab 1. Juli 2004 verbindlich vorgeschrieben. Erzeugnisse, die vor dem 1. Juli 2004 abgefüllt und etikettiert wurden, dürfen jedoch abgesetzt werden.

Hintergrundinformationen
Die Verwendung der Bezeichnung „natürliches Mineralwasser" für abgefülltes Wasser wird durch EU-Recht geregelt. Damit ein Erzeugnis diese Bezeichnung auf seinem Etikett führen darf, muss es sich um bakteriologisch einwandfreies Wasser aus einem unterirdischen Quellvorkommen handeln, das im Herkunftsland als „natürliches Mineralwasser" anerkannt ist und sämtliche Anforderungen der EU-Richtlinie über natürliches Mineralwasser erfüllt1. Dadurch unterscheidet es sich beispielsweise von Quellwasser und Trinkwasser (z. B. einfaches Leitungswasser).

Obgleich das geltende EU-Recht für natürliche Mineralwässer eine hohe Reinheit dieser Wässer gewährleistet und dafür sorgt, dass sie vor Kontamination oder Umweltverschmutzung geschützt sind, war bislang keinerlei Höchstgrenze für unerwünschte Bestandteile natürlichen Ursprungs vorgesehen, wie dies bei der Trinkwasserrichtlinie für Trinkwasser und Quellwasser der Fall ist. 17.01.03

 

 1Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/70/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996.

Rechtsvorschriften für Mineralwasser verschärft

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat im Dezember einem Vorschlag der Kommission zugestimmt, der die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der natürlichen Mineralwässer verschärfen soll.Mit dem Vorschlag werden …

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat im Dezember einem Vorschlag der Kommission zugestimmt, der die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der natürlichen Mineralwässer verschärfen soll.Mit dem Vorschlag werden zum einen Höchstgrenzen für eine Reihe natürlich vorkommender Stoffe festgelegt, die in höheren Dosen aufgenommen ein langfristiges Gesundheitsrisiko darstellen können. Zum anderen werden strengere Kennzeichnungsbestimmungen für natürliche Mineralwässer eingeführt. Die neuen Etikettierungsvorschriften gelten ab dem 1. Januar 2004.

Höchstrenzen
Der Kommissionsvorschlag umfasst ein Verzeichnis von 16 Stoffen alle natürlichen Ursprungs, wovon 15 mit Höchstgrenzen versehen wurden. Der Vorschlag stützt sich auf die Stellungnahmedes Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses sowie auf Empfehlungen der WHO für Trinkwasser und trägt der neuesten internationalen Norm des Codex Alimentarius für „natürliche Mineralwässer” Rechnung.

Werden die in dem Vorschlag vorgesehenen Höchstgrenzen bei einem natürlichen Mineralwasser überschritten, so ist es einer zugelassenen Behandlung zum Ausfällen dieser Stoffe zu unterziehen. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2006. Für Fluorid und Nickel, deren Ausfällen bisher noch keinerlei Bewertung unterzogen und auch noch nicht auf Gemeinschaftsebene zugelassen worden ist, wird diese Frist bis zum 1. Januar 2008 verlängert.

Der Vorschlag definiert ferner Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineral- und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft. Die Verbraucher müssen durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Etikett informiert werden.

Ferner müssen natürliche Mineralwässer, die mehr als 1,5 mg/l Fluorid enthalten, auf dem Etikett einen Hinweis tragen, dass sich das Wasser nicht zum regelmäßigen Verzehr für Säuglinge und Kleinkinder eignet.

Die Kennzeichnungsbestimmungen gelten ab 1. Januar 2004 und sind ab 1. Juli 2004 verbindlich vorgeschrieben. Erzeugnisse, die vor dem 1. Juli 2004 abgefüllt und etikettiert wurden, dürfen jedoch abgesetzt werden.

Hintergrundinformationen
Die Verwendung der Bezeichnung „natürliches Mineralwasser” für abgefülltes Wasser wird durch EU-Recht geregelt. Damit ein Erzeugnis diese Bezeichnung auf seinem Etikett führen darf, muss es sich um bakteriologisch einwandfreies Wasser aus einem unterirdischen Quellvorkommen handeln, das im Herkunftsland als „natürliches Mineralwasser” anerkannt ist und sämtliche Anforderungen der EU-Richtlinie über natürliches Mineralwasser erfüllt1. Dadurch unterscheidet es sich beispielsweise von Quellwasser und Trinkwasser (z. B. einfaches Leitungswasser).

Obgleich das geltende EU-Recht für natürliche Mineralwässer eine hohe Reinheit dieser Wässer gewährleistet und dafür sorgt, dass sie vor Kontamination oder Umweltverschmutzung geschützt sind, war bislang keinerlei Höchstgrenze für unerwünschte Bestandteile natürlichen Ursprungs vorgesehen, wie dies bei der Trinkwasserrichtlinie für Trinkwasser und Quellwasser der Fall ist. 17.01.03

 

 1Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/70/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996.

Content wird geladen. Bitte warten!

Artikelfakten

Veröffentlicht: 17.01.2003

Autor

Redaktion
Redaktion

Artikel teilen

Aktuelle Ausgabe

Zum Heft
Content wird geladen. Bitte warten!

Meist gelesen

© Danone
PR-Veröffentlichung – Anzeige

Danone: FruchtZwerge: Geringster Zuckergehalt seit Markteinführung

PR-Veröffentlichung – Anzeige

Studien zeigen Einfluss von Trockenpflaumen auf Knochendichte

PR-Veröffentlichung – Anzeige

Danone: Neue Milchprodukte und pflanzliche Alternativen mit hohem Proteingehalt

Alle "Aktuelles" Artikel
Content wird geladen. Bitte warten!

Tipps

30.04.2026 | Karriere & Jobs | 50933 Köln
Deutsche Sporthochschule Köln

M.Sc. Sport Bewegung und Ernährung

zur Anzeige
Content wird geladen. Bitte warten!
Content wird geladen. Bitte warten!
Content wird geladen. Bitte warten!
Logo IDD
Content wird geladen. Bitte warten!


Marktplatz 13, D-65183 Wiesbaden



Postfach 5709, 65047 Wiesbaden


+49 611 360 98 113

Ernährungs Umschau

Allgemeine Fragen



+49 611 360 98 362


kontakt@ernaehrungs-umschau.de

Redaktion Print & Online

mpm Fachmedien



+49 6403 63772


eu-redaktion@mpm-online.de

Marketing- & Anzeigenleitung

Tanja Kilbert



+49 611 360 98 301


t.kilbert@uzv.de

Rechtliches

AGB
Cookie
Datenschutz
Impressum
Teilnahmebedingungen Gewinnspiel

Service & Kontakt

Abos
Kontakt
Medien & Preise
Newsletter

Inhalte

Artikel
Heftarchiv
News
Fortbildungen
Termine

© ERNÄHRUNGS UMSCHAU 2026 | PERIMETRIK® - Digitalagentur