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  • Richtlinie zur enteralen Ernährung gestoppt


„Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss verabschiedeten Richtlinien zur enteralen Ernährung treten so nicht in Kraft. Die Prüfung durch mein Ministerium hat ergeben, dass die Richtlinien überarbeitet werden müssen", teilt Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt heute mit.

"Mit der Beanstandung und unseren Vorgaben wird die medizinisch notwendige enterale Ernährung für die betroffenen Patientinnen und Patienten, wie z. B. von behinderten Kindern, alten Menschen, Krebskranken und Komapatienten auf jeden Fall garantiert. Für die verordnenden Ärztinnen und Ärzte wird Klarheit in der Anwendung gewährleistet, der Regelungsumfang wird erheblich reduziert."

Die Beanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung ist mit konkreten Vorgaben verbunden, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss innerhalb von drei Monaten umgesetzt werden müssen. Ulla Schmidt: "In den Richtlinien fehlt die erforderliche Klarstellung, wann künstliche Ernährung verordnet werden kann. Ärztinnen und Ärzte brauchen aber klare Konkretisierungen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen künstliche Ernährung verordnet werden kann. Dabei gehe ich davon aus, dass dies auch das Ziel des Gemeinsamen Bundesausschusses war und ist. Der Ausschuss hat sich viel Arbeit gemacht, aber die dazu gefundenen Formulierungen bedürfen der Klarstellung."

Durch die Überarbeitung soll insbesondere klargestellt werden:

  • Die medizinisch notwendige enterale Ernährung soll auch bei einer eingeschränkten Fähigkeit zur normalen Ernährung verordnet werden können und nicht nur bei vollständig fehlender Fähigkeit zur natürlichen Ernährung.
  • Enterale Ernährung und andere Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation (z. B. Schlucktraining, kalorische Anreicherung von normaler Ernährung) schließen einander nicht grundsätzlich aus, sondern können bei Bedarf auch kombiniert werden.
  • Menschen mit angeborenen, seltenen Störungen im Aminosäure-, Kohlenhydrat- und Fettstoffwechsel (und sonstigen diätetisch zu behandelnden Krankheiten) sollen die medizinisch notwendigen Spezialprodukte als Kassenleistung erhalten.
  • Eine umfassende redaktionelle Überarbeitung und Straffung der Richtlinien soll Missverständnisse beseitigen. Die Richtlinien sollen keine Aufzählung von Krankheiten enthalten, bei denen enterale Ernährung grundsätzlich nicht verordnungsfähig ist, sondern sich darauf konzentrieren, die Fälle zu konkretisieren, in denen künstliche Ernährung medizinisch notwendig und verordnungsfähig ist. (29.04.05)




„Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss verabschiedeten Richtlinien zur enteralen Ernährung treten so nicht in Kraft. Die Prüfung durch mein Ministerium hat ergeben, dass die Richtlinien überarbeitet werden müssen", teilt Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt heute mit.

"Mit der Beanstandung und unseren Vorgaben wird die medizinisch notwendige enterale Ernährung für die betroffenen Patientinnen und Patienten, wie z. B. von behinderten Kindern, alten Menschen, Krebskranken und Komapatienten auf jeden Fall garantiert. Für die verordnenden Ärztinnen und Ärzte wird Klarheit in der Anwendung gewährleistet, der Regelungsumfang wird erheblich reduziert."

Die Beanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung ist mit konkreten Vorgaben verbunden, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss innerhalb von drei Monaten umgesetzt werden müssen. Ulla Schmidt: "In den Richtlinien fehlt die erforderliche Klarstellung, wann künstliche Ernährung verordnet werden kann. Ärztinnen und Ärzte brauchen aber klare Konkretisierungen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen künstliche Ernährung verordnet werden kann. Dabei gehe ich davon aus, dass dies auch das Ziel des Gemeinsamen Bundesausschusses war und ist. Der Ausschuss hat sich viel Arbeit gemacht, aber die dazu gefundenen Formulierungen bedürfen der Klarstellung."

Durch die Überarbeitung soll insbesondere klargestellt werden:

  • Die medizinisch notwendige enterale Ernährung soll auch bei einer eingeschränkten Fähigkeit zur normalen Ernährung verordnet werden können und nicht nur bei vollständig fehlender Fähigkeit zur natürlichen Ernährung.
  • Enterale Ernährung und andere Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation (z. B. Schlucktraining, kalorische Anreicherung von normaler Ernährung) schließen einander nicht grundsätzlich aus, sondern können bei Bedarf auch kombiniert werden.
  • Menschen mit angeborenen, seltenen Störungen im Aminosäure-, Kohlenhydrat- und Fettstoffwechsel (und sonstigen diätetisch zu behandelnden Krankheiten) sollen die medizinisch notwendigen Spezialprodukte als Kassenleistung erhalten.
  • Eine umfassende redaktionelle Überarbeitung und Straffung der Richtlinien soll Missverständnisse beseitigen. Die Richtlinien sollen keine Aufzählung von Krankheiten enthalten, bei denen enterale Ernährung grundsätzlich nicht verordnungsfähig ist, sondern sich darauf konzentrieren, die Fälle zu konkretisieren, in denen künstliche Ernährung medizinisch notwendig und verordnungsfähig ist. (29.04.05)


Richtlinie zur enteralen Ernährung gestoppt

„Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss verabschiedeten Richtlinien zur enteralen Ernährung treten so nicht in Kraft. Die Prüfung durch mein Ministerium hat ergeben, dass die Richtlinien überarbeitet werden müssen", teilt Bundesgesundheitsministerin Ulla …

„Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss verabschiedeten Richtlinien zur enteralen Ernährung treten so nicht in Kraft. Die Prüfung durch mein Ministerium hat ergeben, dass die Richtlinien überarbeitet werden müssen”, teilt Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt heute mit.

“Mit der Beanstandung und unseren Vorgaben wird die medizinisch notwendige enterale Ernährung für die betroffenen Patientinnen und Patienten, wie z. B. von behinderten Kindern, alten Menschen, Krebskranken und Komapatienten auf jeden Fall garantiert. Für die verordnenden Ärztinnen und Ärzte wird Klarheit in der Anwendung gewährleistet, der Regelungsumfang wird erheblich reduziert.”

Die Beanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung ist mit konkreten Vorgaben verbunden, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss innerhalb von drei Monaten umgesetzt werden müssen. Ulla Schmidt: “In den Richtlinien fehlt die erforderliche Klarstellung, wann künstliche Ernährung verordnet werden kann. Ärztinnen und Ärzte brauchen aber klare Konkretisierungen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen künstliche Ernährung verordnet werden kann. Dabei gehe ich davon aus, dass dies auch das Ziel des Gemeinsamen Bundesausschusses war und ist. Der Ausschuss hat sich viel Arbeit gemacht, aber die dazu gefundenen Formulierungen bedürfen der Klarstellung.”

Durch die Überarbeitung soll insbesondere klargestellt werden:

  • Die medizinisch notwendige enterale Ernährung soll auch bei einer eingeschränkten Fähigkeit zur normalen Ernährung verordnet werden können und nicht nur bei vollständig fehlender Fähigkeit zur natürlichen Ernährung.
  • Enterale Ernährung und andere Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation (z. B. Schlucktraining, kalorische Anreicherung von normaler Ernährung) schließen einander nicht grundsätzlich aus, sondern können bei Bedarf auch kombiniert werden.
  • Menschen mit angeborenen, seltenen Störungen im Aminosäure-, Kohlenhydrat- und Fettstoffwechsel (und sonstigen diätetisch zu behandelnden Krankheiten) sollen die medizinisch notwendigen Spezialprodukte als Kassenleistung erhalten.
  • Eine umfassende redaktionelle Überarbeitung und Straffung der Richtlinien soll Missverständnisse beseitigen. Die Richtlinien sollen keine Aufzählung von Krankheiten enthalten, bei denen enterale Ernährung grundsätzlich nicht verordnungsfähig ist, sondern sich darauf konzentrieren, die Fälle zu konkretisieren, in denen künstliche Ernährung medizinisch notwendig und verordnungsfähig ist. (29.04.05)
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Veröffentlicht: 29.04.2005

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