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  • Studie bestätigt: Gentechnik-Kennzeichnung lässt Verbrauchertäuschung zu


Beim Einkauf von Lebensmitteln will der Verbraucher wissen: Ist am Ende auch das in der Packung drin, was draufsteht? Nach heutigem EU-Recht müssen alle Lebensmittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen, solche enthalten oder daraus hergestellt wurden, gekennzeichnet werden.

Laut einer aktuellen juristischen Studie verfehlt die bestehende GVO-Kennzeichnung jedoch dieses Ziel und ermöglicht es den Verbrauchern nicht, ihre Kaufentscheidung aufgrund von Wahlfreiheit und Transparenz zu treffen. Noch verwirrender wird es bei der Kennzeichnung „ohne Gentechnik“, da zahlreiche Ausnahmen gentechnische Anwendungen in solchen Produkten dennoch gestattet.

„Der Verbraucher bekommt durch die bestehende Kennzeichnung ,ohne Gentechnik’ keine Information, die seine Wahlfreiheit bei der Kaufentscheidung garantiert. Im Gegenteil, er wird irregeführt. Denn ohne Gentechnik muss auch ohne Gentechnik bedeuten und nicht mit ein bisschen Gentechnik.“ Das schlussfolgert Prof. Dr. Stefan LEIBLE, Direktor der Forschungsstelle für Lebensmittelrecht der Universität Bayreuth. LEIBLE präsentierte seine Studie zur Gentechnik-Kennzeichnung von Lebensmitteln auf dem Herbstsymposium zum Thema „Lebensmittelrecht zwischen Technik und Ethik“ an der Juristischen Fakultät der Universität Würzburg.

„Das Label ohne Gentechnik auf Lebensmitteln vermittelt den Verbrauchern die Vorstellung, diese Produkte hätten während ihrer Herstellung keinerlei Kontakte mit Gentechnik gehabt“, so LEIBLE weiter. Tatsächlich sind aber verschiedene Gentechnikanwendungen bei ohne Gentechnik-Lebensmitteln gesetzlich erlaubt. Beispielsweise darf die "ohne Gentechnik"-Kennzeichnung bei tierischen Produkten bereits dann verwendet werden, wenn lediglich bestimmte "GVO-freie Fristen" bei der Fütterung der Tiere eingehalten wurden. Nach den Untersuchungen von LEIBLE lässt der Gesetzgeber eine mögliche Verbrauchertäuschung also ausdrücklich zu.

Aus Verbrauchersicht wenig überzeugend sei aber auch die bestehende EU-Kennzeichnung. Denn einerseits löse ein GVO-Gehalt unterhalb bestimmter Schwellenwerte eine Kennzeichnungspflicht gar nicht erst aus. Und andererseits führten während des Produktionsprozesses verwandte gentechnisch hergestellte Zutaten und sonstige Stoffe von vornherein zu keiner Kennzeichnungspflicht. Außerdem würden von der Kennzeichnungspflicht solche Produkte nicht erfasst, die von Tieren stammen, denen gentechnisch veränderte Futtermittel oder gentechnisch hergestellte Tierarzneimittel verabreicht wurden.

„Die fehlende EU-Kennzeichnungspflicht für derartig hergestellte Lebensmittel erlaubt dem Verbraucher daher erst recht nicht den Schluss, das von ihm erworbene Lebensmittel habe keinerlei Berührung mit Gentechnik gehabt“, meint LEIBLE. „Echte Wahlfreiheit kann also auch die EU-Kennzeichnung nicht garantieren.“ Der Wissenschaftler kommt daher zu dem Schluss, dass das derzeitige System der Gentechnikkennzeichnung dringend der Überarbeitung bedarf. Weitere Informationen: http://www.forschungsstelle-lebensmittelrecht.eu. Quelle: idw (29.10.10)





Beim Einkauf von Lebensmitteln will der Verbraucher wissen: Ist am Ende auch das in der Packung drin, was draufsteht? Nach heutigem EU-Recht müssen alle Lebensmittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen, solche enthalten oder daraus hergestellt wurden, gekennzeichnet werden.

Laut einer aktuellen juristischen Studie verfehlt die bestehende GVO-Kennzeichnung jedoch dieses Ziel und ermöglicht es den Verbrauchern nicht, ihre Kaufentscheidung aufgrund von Wahlfreiheit und Transparenz zu treffen. Noch verwirrender wird es bei der Kennzeichnung „ohne Gentechnik“, da zahlreiche Ausnahmen gentechnische Anwendungen in solchen Produkten dennoch gestattet.

„Der Verbraucher bekommt durch die bestehende Kennzeichnung ,ohne Gentechnik’ keine Information, die seine Wahlfreiheit bei der Kaufentscheidung garantiert. Im Gegenteil, er wird irregeführt. Denn ohne Gentechnik muss auch ohne Gentechnik bedeuten und nicht mit ein bisschen Gentechnik.“ Das schlussfolgert Prof. Dr. Stefan LEIBLE, Direktor der Forschungsstelle für Lebensmittelrecht der Universität Bayreuth. LEIBLE präsentierte seine Studie zur Gentechnik-Kennzeichnung von Lebensmitteln auf dem Herbstsymposium zum Thema „Lebensmittelrecht zwischen Technik und Ethik“ an der Juristischen Fakultät der Universität Würzburg.

„Das Label ohne Gentechnik auf Lebensmitteln vermittelt den Verbrauchern die Vorstellung, diese Produkte hätten während ihrer Herstellung keinerlei Kontakte mit Gentechnik gehabt“, so LEIBLE weiter. Tatsächlich sind aber verschiedene Gentechnikanwendungen bei ohne Gentechnik-Lebensmitteln gesetzlich erlaubt. Beispielsweise darf die "ohne Gentechnik"-Kennzeichnung bei tierischen Produkten bereits dann verwendet werden, wenn lediglich bestimmte "GVO-freie Fristen" bei der Fütterung der Tiere eingehalten wurden. Nach den Untersuchungen von LEIBLE lässt der Gesetzgeber eine mögliche Verbrauchertäuschung also ausdrücklich zu.

Aus Verbrauchersicht wenig überzeugend sei aber auch die bestehende EU-Kennzeichnung. Denn einerseits löse ein GVO-Gehalt unterhalb bestimmter Schwellenwerte eine Kennzeichnungspflicht gar nicht erst aus. Und andererseits führten während des Produktionsprozesses verwandte gentechnisch hergestellte Zutaten und sonstige Stoffe von vornherein zu keiner Kennzeichnungspflicht. Außerdem würden von der Kennzeichnungspflicht solche Produkte nicht erfasst, die von Tieren stammen, denen gentechnisch veränderte Futtermittel oder gentechnisch hergestellte Tierarzneimittel verabreicht wurden.

„Die fehlende EU-Kennzeichnungspflicht für derartig hergestellte Lebensmittel erlaubt dem Verbraucher daher erst recht nicht den Schluss, das von ihm erworbene Lebensmittel habe keinerlei Berührung mit Gentechnik gehabt“, meint LEIBLE. „Echte Wahlfreiheit kann also auch die EU-Kennzeichnung nicht garantieren.“ Der Wissenschaftler kommt daher zu dem Schluss, dass das derzeitige System der Gentechnikkennzeichnung dringend der Überarbeitung bedarf. Weitere Informationen: http://www.forschungsstelle-lebensmittelrecht.eu. Quelle: idw (29.10.10)



Studie bestätigt: Gentechnik-Kennzeichnung lässt Verbrauchertäuschung zu

Beim Einkauf von Lebensmitteln will der Verbraucher wissen: Ist am Ende auch das in der Packung drin, was draufsteht? Nach heutigem EU-Recht müssen alle Lebensmittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen …

Beim Einkauf von Lebensmitteln will der Verbraucher wissen: Ist am Ende auch das in der Packung drin, was draufsteht? Nach heutigem EU-Recht müssen alle Lebensmittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen, solche enthalten oder daraus hergestellt wurden, gekennzeichnet werden.

Laut einer aktuellen juristischen Studie verfehlt die bestehende GVO-Kennzeichnung jedoch dieses Ziel und ermöglicht es den Verbrauchern nicht, ihre Kaufentscheidung aufgrund von Wahlfreiheit und Transparenz zu treffen. Noch verwirrender wird es bei der Kennzeichnung „ohne Gentechnik“, da zahlreiche Ausnahmen gentechnische Anwendungen in solchen Produkten dennoch gestattet.

„Der Verbraucher bekommt durch die bestehende Kennzeichnung ,ohne Gentechnik’ keine Information, die seine Wahlfreiheit bei der Kaufentscheidung garantiert. Im Gegenteil, er wird irregeführt. Denn ohne Gentechnik muss auch ohne Gentechnik bedeuten und nicht mit ein bisschen Gentechnik.“ Das schlussfolgert Prof. Dr. Stefan LEIBLE, Direktor der Forschungsstelle für Lebensmittelrecht der Universität Bayreuth. LEIBLE präsentierte seine Studie zur Gentechnik-Kennzeichnung von Lebensmitteln auf dem Herbstsymposium zum Thema „Lebensmittelrecht zwischen Technik und Ethik“ an der Juristischen Fakultät der Universität Würzburg.

„Das Label ohne Gentechnik auf Lebensmitteln vermittelt den Verbrauchern die Vorstellung, diese Produkte hätten während ihrer Herstellung keinerlei Kontakte mit Gentechnik gehabt“, so LEIBLE weiter. Tatsächlich sind aber verschiedene Gentechnikanwendungen bei ohne Gentechnik-Lebensmitteln gesetzlich erlaubt. Beispielsweise darf die “ohne Gentechnik”-Kennzeichnung bei tierischen Produkten bereits dann verwendet werden, wenn lediglich bestimmte “GVO-freie Fristen” bei der Fütterung der Tiere eingehalten wurden. Nach den Untersuchungen von LEIBLE lässt der Gesetzgeber eine mögliche Verbrauchertäuschung also ausdrücklich zu.

Aus Verbrauchersicht wenig überzeugend sei aber auch die bestehende EU-Kennzeichnung. Denn einerseits löse ein GVO-Gehalt unterhalb bestimmter Schwellenwerte eine Kennzeichnungspflicht gar nicht erst aus. Und andererseits führten während des Produktionsprozesses verwandte gentechnisch hergestellte Zutaten und sonstige Stoffe von vornherein zu keiner Kennzeichnungspflicht. Außerdem würden von der Kennzeichnungspflicht solche Produkte nicht erfasst, die von Tieren stammen, denen gentechnisch veränderte Futtermittel oder gentechnisch hergestellte Tierarzneimittel verabreicht wurden.

„Die fehlende EU-Kennzeichnungspflicht für derartig hergestellte Lebensmittel erlaubt dem Verbraucher daher erst recht nicht den Schluss, das von ihm erworbene Lebensmittel habe keinerlei Berührung mit Gentechnik gehabt“, meint LEIBLE. „Echte Wahlfreiheit kann also auch die EU-Kennzeichnung nicht garantieren.“ Der Wissenschaftler kommt daher zu dem Schluss, dass das derzeitige System der Gentechnikkennzeichnung dringend der Überarbeitung bedarf. Weitere Informationen: http://www.forschungsstelle-lebensmittelrecht.eu. Quelle: idw (29.10.10)

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Veröffentlicht: 29.10.2010

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