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  • Verbot für Gelee-Süßwaren in Minibechern


Gelee-Süßwaren in Minibechern, so genannte "jelly mini-cups", die bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe enthalten, sind seit dem 30. April in Deutschland verboten. Begründung: Es besteht die Gefahr, dass sie im Hals stecken bleiben und dadurch, besonders bei Kindern, zum Ersticken führen können. Auf der Grundlage einer Entscheidung der EU-Kommission dürfen Gelee-Süßwaren in Minibechern mit aus Algen oder bestimmten Gummiarten gewonnenen Verdickungs- oder Geliermitteln nicht mehr in Verkehr gebracht und auch nicht eingeführt werden. Diese Süßigkeiten werden vor allem in Asien hergestellt und insbesondere in Spezialitätengeschäften für asiatische Lebensmittel angeboten.  Gelee-Süßwaren mit dem Lebensmittelzusatzstoff Konjak (E 425) waren bereits im April 2002 verboten worden. In der Folge haben jedoch Lebensmittelhersteller Produkte mit anderen Zusatzstoffen auf den Markt gebracht, die nicht unter das Konjak-Verbot fallen, die jedoch eine ähnliche Konsistenz wie Konjak-haltige Gelee-Süßwaren haben und bei denen daher dieselbe Gefahr einer gesundheitlicher Schädigung besteht. Deshalb wurde jetzt das Verbot auf eine größere Gruppe von Zusatzstoffen ausgedehnt. Das jetzige Verbot wurde wegen des besonderen gesundheitlichen Risikos als Dringlichkeitsverordnung erlassen. (06.05.04)



Gelee-Süßwaren in Minibechern, so genannte "jelly mini-cups", die bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe enthalten, sind seit dem 30. April in Deutschland verboten. Begründung: Es besteht die Gefahr, dass sie im Hals stecken bleiben und dadurch, besonders bei Kindern, zum Ersticken führen können. Auf der Grundlage einer Entscheidung der EU-Kommission dürfen Gelee-Süßwaren in Minibechern mit aus Algen oder bestimmten Gummiarten gewonnenen Verdickungs- oder Geliermitteln nicht mehr in Verkehr gebracht und auch nicht eingeführt werden. Diese Süßigkeiten werden vor allem in Asien hergestellt und insbesondere in Spezialitätengeschäften für asiatische Lebensmittel angeboten.  Gelee-Süßwaren mit dem Lebensmittelzusatzstoff Konjak (E 425) waren bereits im April 2002 verboten worden. In der Folge haben jedoch Lebensmittelhersteller Produkte mit anderen Zusatzstoffen auf den Markt gebracht, die nicht unter das Konjak-Verbot fallen, die jedoch eine ähnliche Konsistenz wie Konjak-haltige Gelee-Süßwaren haben und bei denen daher dieselbe Gefahr einer gesundheitlicher Schädigung besteht. Deshalb wurde jetzt das Verbot auf eine größere Gruppe von Zusatzstoffen ausgedehnt. Das jetzige Verbot wurde wegen des besonderen gesundheitlichen Risikos als Dringlichkeitsverordnung erlassen. (06.05.04)

Verbot für Gelee-Süßwaren in Minibechern

Gelee-Süßwaren in Minibechern, so genannte "jelly mini-cups", die bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe enthalten, sind seit dem 30. April in Deutschland verboten. Begründung: Es besteht die Gefahr, dass sie im Hals stecken bleiben …

Gelee-Süßwaren in Minibechern, so genannte “jelly mini-cups”, die bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe enthalten, sind seit dem 30. April in Deutschland verboten. Begründung: Es besteht die Gefahr, dass sie im Hals stecken bleiben und dadurch, besonders bei Kindern, zum Ersticken führen können. Auf der Grundlage einer Entscheidung der EU-Kommission dürfen Gelee-Süßwaren in Minibechern mit aus Algen oder bestimmten Gummiarten gewonnenen Verdickungs- oder Geliermitteln nicht mehr in Verkehr gebracht und auch nicht eingeführt werden. Diese Süßigkeiten werden vor allem in Asien hergestellt und insbesondere in Spezialitätengeschäften für asiatische Lebensmittel angeboten.  Gelee-Süßwaren mit dem Lebensmittelzusatzstoff Konjak (E 425) waren bereits im April 2002 verboten worden. In der Folge haben jedoch Lebensmittelhersteller Produkte mit anderen Zusatzstoffen auf den Markt gebracht, die nicht unter das Konjak-Verbot fallen, die jedoch eine ähnliche Konsistenz wie Konjak-haltige Gelee-Süßwaren haben und bei denen daher dieselbe Gefahr einer gesundheitlicher Schädigung besteht. Deshalb wurde jetzt das Verbot auf eine größere Gruppe von Zusatzstoffen ausgedehnt. Das jetzige Verbot wurde wegen des besonderen gesundheitlichen Risikos als Dringlichkeitsverordnung erlassen. (06.05.04)

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Veröffentlicht: 06.05.2004

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