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  • Verbraucherinformationsgesetz: Behördenauskunft ab 1. Mai


Am Tag der Arbeit ist es soweit: Nach mehreren Anläufen wird am 1. Mai 2008 das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation, kurz Verbraucherinformationsgesetz (VIG), in Kraft treten. Verbraucher können sich dann bei den zuständigen Behörden gezielt über Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit und Verwendung von Lebensmitteln, einschließlich Zusatzstoffen, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen informieren.

Dafür werden im Regelfall Gebühren erhoben. Weiterhin können sich interessierte Bürger Informationen zu den Gefahren und Risiken von Lebensmitteln sowie zu lebensmittelrechtlichen Verstößen einholen. Im letzteren Fall ist die Auskunft kostenfrei.

Neu ist auch, dass Behörden bei Bedarf Produkt- und Herstellername nennen können. Einen entsprechenden schriftlichen Antrag kann jeder stellen. Die Behörden müssen jedoch keine Auskunft erteilen, wenn es sich zum Beispiel um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handelt, wenn sich nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen ergeben oder die Informationen vor mehr als fünf Jahren entstanden sind.

Die Behörden sind allerdings nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen. Zweifel an der Richtigkeit muss die Behörde jedoch mitteilen. Zurzeit kann man also gespannt darauf warten, wie stark das Verbraucherinformationsgesetz genutzt wird. Quelle: Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation, Bundesgesetzblatt Nr. 56 vom 9.11.2007, S. 2558-2561 (11.04.08)





Am Tag der Arbeit ist es soweit: Nach mehreren Anläufen wird am 1. Mai 2008 das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation, kurz Verbraucherinformationsgesetz (VIG), in Kraft treten. Verbraucher können sich dann bei den zuständigen Behörden gezielt über Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit und Verwendung von Lebensmitteln, einschließlich Zusatzstoffen, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen informieren.

Dafür werden im Regelfall Gebühren erhoben. Weiterhin können sich interessierte Bürger Informationen zu den Gefahren und Risiken von Lebensmitteln sowie zu lebensmittelrechtlichen Verstößen einholen. Im letzteren Fall ist die Auskunft kostenfrei.

Neu ist auch, dass Behörden bei Bedarf Produkt- und Herstellername nennen können. Einen entsprechenden schriftlichen Antrag kann jeder stellen. Die Behörden müssen jedoch keine Auskunft erteilen, wenn es sich zum Beispiel um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handelt, wenn sich nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen ergeben oder die Informationen vor mehr als fünf Jahren entstanden sind.

Die Behörden sind allerdings nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen. Zweifel an der Richtigkeit muss die Behörde jedoch mitteilen. Zurzeit kann man also gespannt darauf warten, wie stark das Verbraucherinformationsgesetz genutzt wird. Quelle: Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation, Bundesgesetzblatt Nr. 56 vom 9.11.2007, S. 2558-2561 (11.04.08)



Verbraucherinformationsgesetz: Behördenauskunft ab 1. Mai

Am Tag der Arbeit ist es soweit: Nach mehreren Anläufen wird am 1. Mai 2008 das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation, kurz Verbraucherinformationsgesetz (VIG), in Kraft treten. Verbraucher …

Am Tag der Arbeit ist es soweit: Nach mehreren Anläufen wird am 1. Mai 2008 das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation, kurz Verbraucherinformationsgesetz (VIG), in Kraft treten. Verbraucher können sich dann bei den zuständigen Behörden gezielt über Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit und Verwendung von Lebensmitteln, einschließlich Zusatzstoffen, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen informieren.

Dafür werden im Regelfall Gebühren erhoben. Weiterhin können sich interessierte Bürger Informationen zu den Gefahren und Risiken von Lebensmitteln sowie zu lebensmittelrechtlichen Verstößen einholen. Im letzteren Fall ist die Auskunft kostenfrei.

Neu ist auch, dass Behörden bei Bedarf Produkt- und Herstellername nennen können. Einen entsprechenden schriftlichen Antrag kann jeder stellen. Die Behörden müssen jedoch keine Auskunft erteilen, wenn es sich zum Beispiel um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handelt, wenn sich nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen ergeben oder die Informationen vor mehr als fünf Jahren entstanden sind.

Die Behörden sind allerdings nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen. Zweifel an der Richtigkeit muss die Behörde jedoch mitteilen. Zurzeit kann man also gespannt darauf warten, wie stark das Verbraucherinformationsgesetz genutzt wird. Quelle: Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation, Bundesgesetzblatt Nr. 56 vom 9.11.2007, S. 2558-2561 (11.04.08)

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Veröffentlicht: 11.04.2008

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