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  • Verbraucherinformationsgesetz – mit enttäuschendem Ergebnis


Das am 1. Mai 2008 in Kraft getretene Verbraucherinformationsgesetz sollte dafür sorgen, dass beispielsweise „schwarzen Schafen“ in der Lebensmittelbranche durch öffentliche Namensnennung das Handwerk gelegt wird. Voller Zuversicht stellte deshalb die Verbraucherzentrale Sachsen im Juli 2008 bei der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen einen Antrag auf Auskunft zu irreführend gekennzeichneten Schinkenimitaten.

Neben verschiedenen Parametern wie Fremdwasser- und Fleischanteilen, anhand derer sich Schinkenimitate identifizieren lassen, sollten natürlich auch die Namen der Anbieter in Erfahrung gebracht werden, die diese Produkte den Verbrauchern unter irreführender Kennzeichnung offerieren.

Im November 2009 erhielt die Verbraucherzentrale Sachsen endlich Antwort. Doch übermittelt wurde nur eine Übersicht von sehr geringem Nutzen. Eine Bewertung, wer bzw. welche Produkte besonders stark von der Norm abweichen, ist mit dieser Liste nicht möglich. Rätselhaft bleibt, warum das Verfahren so lange gedauert hat, wenn die Namen der Anbieter und der Hersteller der Produkte nicht genannt werden. Die übermittelten Daten sind weder personenbezogen noch handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse, die ein längeres Verfahren rechtfertigen würden.

Dafür wurde eine Rechnung von knapp 1000,- € übermittelt. „Der Zugang zu solchen Informationen muss nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen aber kostenlos sein", fordert Wiesemann. Wer Lebensmittel irreführend kennzeichnet, verstößt gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Das Verbraucherinformationsgesetz sieht vor, dass Auskünfte über Verstöße gebührenfrei zu erteilen sind. Doch die Behörde sieht das anders. Ihrer Auffassung nach verfügt sie nur über Daten zu Beanstandungen, nicht aber über Daten zu Verstößen. Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen (03.02.10)





Das am 1. Mai 2008 in Kraft getretene Verbraucherinformationsgesetz sollte dafür sorgen, dass beispielsweise „schwarzen Schafen“ in der Lebensmittelbranche durch öffentliche Namensnennung das Handwerk gelegt wird. Voller Zuversicht stellte deshalb die Verbraucherzentrale Sachsen im Juli 2008 bei der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen einen Antrag auf Auskunft zu irreführend gekennzeichneten Schinkenimitaten.

Neben verschiedenen Parametern wie Fremdwasser- und Fleischanteilen, anhand derer sich Schinkenimitate identifizieren lassen, sollten natürlich auch die Namen der Anbieter in Erfahrung gebracht werden, die diese Produkte den Verbrauchern unter irreführender Kennzeichnung offerieren.

Im November 2009 erhielt die Verbraucherzentrale Sachsen endlich Antwort. Doch übermittelt wurde nur eine Übersicht von sehr geringem Nutzen. Eine Bewertung, wer bzw. welche Produkte besonders stark von der Norm abweichen, ist mit dieser Liste nicht möglich. Rätselhaft bleibt, warum das Verfahren so lange gedauert hat, wenn die Namen der Anbieter und der Hersteller der Produkte nicht genannt werden. Die übermittelten Daten sind weder personenbezogen noch handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse, die ein längeres Verfahren rechtfertigen würden.

Dafür wurde eine Rechnung von knapp 1000,- € übermittelt. „Der Zugang zu solchen Informationen muss nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen aber kostenlos sein", fordert Wiesemann. Wer Lebensmittel irreführend kennzeichnet, verstößt gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Das Verbraucherinformationsgesetz sieht vor, dass Auskünfte über Verstöße gebührenfrei zu erteilen sind. Doch die Behörde sieht das anders. Ihrer Auffassung nach verfügt sie nur über Daten zu Beanstandungen, nicht aber über Daten zu Verstößen. Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen (03.02.10)



Verbraucherinformationsgesetz – mit enttäuschendem Ergebnis

Das am 1. Mai 2008 in Kraft getretene Verbraucherinformationsgesetz sollte dafür sorgen, dass beispielsweise „schwarzen Schafen“ in der Lebensmittelbranche durch öffentliche Namensnennung das Handwerk gelegt wird. Voller Zuversicht stellte deshalb …

Das am 1. Mai 2008 in Kraft getretene Verbraucherinformationsgesetz sollte dafür sorgen, dass beispielsweise „schwarzen Schafen“ in der Lebensmittelbranche durch öffentliche Namensnennung das Handwerk gelegt wird. Voller Zuversicht stellte deshalb die Verbraucherzentrale Sachsen im Juli 2008 bei der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen einen Antrag auf Auskunft zu irreführend gekennzeichneten Schinkenimitaten.

Neben verschiedenen Parametern wie Fremdwasser- und Fleischanteilen, anhand derer sich Schinkenimitate identifizieren lassen, sollten natürlich auch die Namen der Anbieter in Erfahrung gebracht werden, die diese Produkte den Verbrauchern unter irreführender Kennzeichnung offerieren.

Im November 2009 erhielt die Verbraucherzentrale Sachsen endlich Antwort. Doch übermittelt wurde nur eine Übersicht von sehr geringem Nutzen. Eine Bewertung, wer bzw. welche Produkte besonders stark von der Norm abweichen, ist mit dieser Liste nicht möglich. Rätselhaft bleibt, warum das Verfahren so lange gedauert hat, wenn die Namen der Anbieter und der Hersteller der Produkte nicht genannt werden. Die übermittelten Daten sind weder personenbezogen noch handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse, die ein längeres Verfahren rechtfertigen würden.

Dafür wurde eine Rechnung von knapp 1000,- € übermittelt. „Der Zugang zu solchen Informationen muss nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen aber kostenlos sein”, fordert Wiesemann. Wer Lebensmittel irreführend kennzeichnet, verstößt gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Das Verbraucherinformationsgesetz sieht vor, dass Auskünfte über Verstöße gebührenfrei zu erteilen sind. Doch die Behörde sieht das anders. Ihrer Auffassung nach verfügt sie nur über Daten zu Beanstandungen, nicht aber über Daten zu Verstößen. Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen (03.02.10)

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Veröffentlicht: 03.02.2010

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