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  • Wegfall verbindlicher Mengenvorgaben ermöglicht versteckte Preiserhöhungen


Seit Mitte April sind fast alle verbindlichen Mengenvorgaben für Lebensmittel entfallen. Eine EU-Richtlinie wurde in nationales Recht umgesetzt. Bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen konnten bisher nur in den für sie festgelegten Füllmengen verkauft werden. Für Milch waren in der Größenordnung von einem Halben bis einem Liter z. B. nur 0,5 l, 0,75 l und 1 l Inhalt erlaubt. Solche festen Einheiten fallen nun für Milch und weitere Lebensmittel wie Wasser, Limonade, Fruchtsäfte, Zucker oder Schokolade weg.

Nur bei Wein, Sekt und Spirituosen bleiben feste Nennfüllmengen erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband befürchtet, dass Hersteller die neuen Regeln für versteckte Preiserhöhungen nutzen könnten. Die Masche, geringere Füllmenge bei gleichem Preis abzugeben, wird schon jetzt bei vielen Produkten angewendet, etwa bei Süßigkeiten, Säuglingsnahrung und Frühstückscerealien sowie bei Non-Food Artikeln.

Laut Verbraucherzentrale Hamburg wurde z. B. bei Pampers Windeln die Anzahl der Windeln in der Packung reduziert (10 % Preiserhöhung) und beim Geschirrspülmittel Calgonit Power Powder das Gewicht verringert (20 % Preiserhöhung). Außerdem fand die Verbraucherzentrale Hamburg abgepackte Paprika nicht wie üblich in 500 g Gebinden, sondern in Plastikfolie mit 400 g und Cocktail-Tomaten in 400 g-Plastikschalen statt in den üblichen 500 g-Verpackungen.

Verbraucher können die verdeckten Preiserhöhungen nur anhand des erhöhten Grundpreises erkennen, der Packungspreis ist letztendlich für Preisvergleiche nicht geeignet. Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert vom Handel, den Grundpreis genauso groß auszuloben wie den Gesamtpreis. Bisher ist der Grundpreis oft unleserlich klein und versteckt angebracht. Tückisch für den Verbraucher ist auch, dass der Gesetzgeber den Grundpreis nur für Gewichts- und Volumenangaben verlangt. Für Produkte, die pro Stück abgegeben werden, wie etwa Feuchttücher und Toilettenpapier, ist der Grundpreis nicht vorgeschrieben. Quellen: Verbraucherzentrale Bundesverband 07.04.2009, Verbraucherzentrale Hamburg 27.04.09 (06.05.09)





Seit Mitte April sind fast alle verbindlichen Mengenvorgaben für Lebensmittel entfallen. Eine EU-Richtlinie wurde in nationales Recht umgesetzt. Bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen konnten bisher nur in den für sie festgelegten Füllmengen verkauft werden. Für Milch waren in der Größenordnung von einem Halben bis einem Liter z. B. nur 0,5 l, 0,75 l und 1 l Inhalt erlaubt. Solche festen Einheiten fallen nun für Milch und weitere Lebensmittel wie Wasser, Limonade, Fruchtsäfte, Zucker oder Schokolade weg.

Nur bei Wein, Sekt und Spirituosen bleiben feste Nennfüllmengen erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband befürchtet, dass Hersteller die neuen Regeln für versteckte Preiserhöhungen nutzen könnten. Die Masche, geringere Füllmenge bei gleichem Preis abzugeben, wird schon jetzt bei vielen Produkten angewendet, etwa bei Süßigkeiten, Säuglingsnahrung und Frühstückscerealien sowie bei Non-Food Artikeln.

Laut Verbraucherzentrale Hamburg wurde z. B. bei Pampers Windeln die Anzahl der Windeln in der Packung reduziert (10 % Preiserhöhung) und beim Geschirrspülmittel Calgonit Power Powder das Gewicht verringert (20 % Preiserhöhung). Außerdem fand die Verbraucherzentrale Hamburg abgepackte Paprika nicht wie üblich in 500 g Gebinden, sondern in Plastikfolie mit 400 g und Cocktail-Tomaten in 400 g-Plastikschalen statt in den üblichen 500 g-Verpackungen.

Verbraucher können die verdeckten Preiserhöhungen nur anhand des erhöhten Grundpreises erkennen, der Packungspreis ist letztendlich für Preisvergleiche nicht geeignet. Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert vom Handel, den Grundpreis genauso groß auszuloben wie den Gesamtpreis. Bisher ist der Grundpreis oft unleserlich klein und versteckt angebracht. Tückisch für den Verbraucher ist auch, dass der Gesetzgeber den Grundpreis nur für Gewichts- und Volumenangaben verlangt. Für Produkte, die pro Stück abgegeben werden, wie etwa Feuchttücher und Toilettenpapier, ist der Grundpreis nicht vorgeschrieben. Quellen: Verbraucherzentrale Bundesverband 07.04.2009, Verbraucherzentrale Hamburg 27.04.09 (06.05.09)



Wegfall verbindlicher Mengenvorgaben ermöglicht versteckte Preiserhöhungen

Seit Mitte April sind fast alle verbindlichen Mengenvorgaben für Lebensmittel entfallen. Eine EU-Richtlinie wurde in nationales Recht umgesetzt. Bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen konnten bisher nur in den für sie festgelegten …

Seit Mitte April sind fast alle verbindlichen Mengenvorgaben für Lebensmittel entfallen. Eine EU-Richtlinie wurde in nationales Recht umgesetzt. Bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen konnten bisher nur in den für sie festgelegten Füllmengen verkauft werden. Für Milch waren in der Größenordnung von einem Halben bis einem Liter z. B. nur 0,5 l, 0,75 l und 1 l Inhalt erlaubt. Solche festen Einheiten fallen nun für Milch und weitere Lebensmittel wie Wasser, Limonade, Fruchtsäfte, Zucker oder Schokolade weg.

Nur bei Wein, Sekt und Spirituosen bleiben feste Nennfüllmengen erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband befürchtet, dass Hersteller die neuen Regeln für versteckte Preiserhöhungen nutzen könnten. Die Masche, geringere Füllmenge bei gleichem Preis abzugeben, wird schon jetzt bei vielen Produkten angewendet, etwa bei Süßigkeiten, Säuglingsnahrung und Frühstückscerealien sowie bei Non-Food Artikeln.

Laut Verbraucherzentrale Hamburg wurde z. B. bei Pampers Windeln die Anzahl der Windeln in der Packung reduziert (10 % Preiserhöhung) und beim Geschirrspülmittel Calgonit Power Powder das Gewicht verringert (20 % Preiserhöhung). Außerdem fand die Verbraucherzentrale Hamburg abgepackte Paprika nicht wie üblich in 500 g Gebinden, sondern in Plastikfolie mit 400 g und Cocktail-Tomaten in 400 g-Plastikschalen statt in den üblichen 500 g-Verpackungen.

Verbraucher können die verdeckten Preiserhöhungen nur anhand des erhöhten Grundpreises erkennen, der Packungspreis ist letztendlich für Preisvergleiche nicht geeignet. Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert vom Handel, den Grundpreis genauso groß auszuloben wie den Gesamtpreis. Bisher ist der Grundpreis oft unleserlich klein und versteckt angebracht. Tückisch für den Verbraucher ist auch, dass der Gesetzgeber den Grundpreis nur für Gewichts- und Volumenangaben verlangt. Für Produkte, die pro Stück abgegeben werden, wie etwa Feuchttücher und Toilettenpapier, ist der Grundpreis nicht vorgeschrieben. Quellen: Verbraucherzentrale Bundesverband 07.04.2009, Verbraucherzentrale Hamburg 27.04.09 (06.05.09)

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Veröffentlicht: 06.05.2009

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