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Seit einiger Zeit werden in Deutschland Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel mit einem hohen Anteil an Zimt oder Zimtextrakt angeboten. Sie sollen unter anderem dazu beitragen, den Blutzuckergehalt bei Diabetes mellitus Typ 2 zu senken. Dies ist zum einen wissenschaftlich nicht eindeutig bewiesen. Zum anderen sind Produkte, die mit einer derartigen Aussage beworben werden, nach gemeinsamer Auffassung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) als Arzneimittel einzustufen und bedürfen einer Zulassung.

Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel unterliegen hingegen nicht der Zulassungspflicht: Damit erfolgt keine Überprüfung der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit und auch keine wissenschaftliche Nutzen-Risiko-Abwägung.

Inzwischen sind zimthaltige diätetische Lebensmittel zur Senkung des Blutzuckers auch vor Gericht als Arzneimittel eingestuft worden. Sie sind damit als Lebensmittel nicht verkehrsfähig. Sowohl diese Produkte, als auch zimthaltige „Nahrungsergänzungsmittel“, die ohne gesundheitliches Wirkversprechen angeboten werden, unterscheiden sich erheblich in ihren Cumarin-Gehalten. Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung zeigen, dass einige Präparate so viel Cumarin enthalten, dass die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge bei der empfohlenen Tagesdosis überschritten wird. Solche Präparate hält das BfR für gesundheitlich bedenklich. (06.12.06)





Seit einiger Zeit werden in Deutschland Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel mit einem hohen Anteil an Zimt oder Zimtextrakt angeboten. Sie sollen unter anderem dazu beitragen, den Blutzuckergehalt bei Diabetes mellitus Typ 2 zu senken. Dies ist zum einen wissenschaftlich nicht eindeutig bewiesen. Zum anderen sind Produkte, die mit einer derartigen Aussage beworben werden, nach gemeinsamer Auffassung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) als Arzneimittel einzustufen und bedürfen einer Zulassung.

Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel unterliegen hingegen nicht der Zulassungspflicht: Damit erfolgt keine Überprüfung der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit und auch keine wissenschaftliche Nutzen-Risiko-Abwägung.

Inzwischen sind zimthaltige diätetische Lebensmittel zur Senkung des Blutzuckers auch vor Gericht als Arzneimittel eingestuft worden. Sie sind damit als Lebensmittel nicht verkehrsfähig. Sowohl diese Produkte, als auch zimthaltige „Nahrungsergänzungsmittel“, die ohne gesundheitliches Wirkversprechen angeboten werden, unterscheiden sich erheblich in ihren Cumarin-Gehalten. Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung zeigen, dass einige Präparate so viel Cumarin enthalten, dass die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge bei der empfohlenen Tagesdosis überschritten wird. Solche Präparate hält das BfR für gesundheitlich bedenklich. (06.12.06)



Zimtkapseln sind Arzneimittel

Seit einiger Zeit werden in Deutschland Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel mit einem hohen Anteil an Zimt oder Zimtextrakt angeboten. Sie sollen unter anderem dazu beitragen, den Blutzuckergehalt bei Diabetes mellitus …

Seit einiger Zeit werden in Deutschland Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel mit einem hohen Anteil an Zimt oder Zimtextrakt angeboten. Sie sollen unter anderem dazu beitragen, den Blutzuckergehalt bei Diabetes mellitus Typ 2 zu senken. Dies ist zum einen wissenschaftlich nicht eindeutig bewiesen. Zum anderen sind Produkte, die mit einer derartigen Aussage beworben werden, nach gemeinsamer Auffassung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) als Arzneimittel einzustufen und bedürfen einer Zulassung.

Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel unterliegen hingegen nicht der Zulassungspflicht: Damit erfolgt keine Überprüfung der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit und auch keine wissenschaftliche Nutzen-Risiko-Abwägung.

Inzwischen sind zimthaltige diätetische Lebensmittel zur Senkung des Blutzuckers auch vor Gericht als Arzneimittel eingestuft worden. Sie sind damit als Lebensmittel nicht verkehrsfähig. Sowohl diese Produkte, als auch zimthaltige „Nahrungsergänzungsmittel“, die ohne gesundheitliches Wirkversprechen angeboten werden, unterscheiden sich erheblich in ihren Cumarin-Gehalten. Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung zeigen, dass einige Präparate so viel Cumarin enthalten, dass die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge bei der empfohlenen Tagesdosis überschritten wird. Solche Präparate hält das BfR für gesundheitlich bedenklich. (06.12.06)

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Veröffentlicht: 06.12.2006

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