Im Juni verabschiedete der Bayerische Landtag einstimmig den Antrag „Prävention und Therapie durch Ernährung: Mehr Ernährungstherapie auf Rezept“. Diese Initiative wird vom Bund für Ausbildung und Lehre in der Diätetik (BALD e. V.) und dem Verband der Diätassistenten – Deutscher Bundesverband (VDD) unterstützt. Er sieht vor, den Beruf der Diätassistenten zu reformieren und die Versorgung der Patienten durch Ernährungstherapie zu stärken. Im Interview mit der Ernährungs Umschau erläutert Jannina Brumm, BALD-Vorsitzende und Schulleiterin einer Berufsfachschule für Diätassistenten an einer Universitätsklinik, die Hintergründe. Das schriftliche Interview führte Redaktionsleiter Dr. Udo Maid-Kohnert.
Der Bund für Ausbildung und Lehre in der Diätetik (BALD e.V.) ist ein Zusammenschluss der Schulen für Diätassistenten und Hochschulen mit berufsspezifischen Diätetik-Studiengängen in Deutschland.
Diätassistent*innen arbeiten bundesweit – wie kommt es jetzt gerade zu dieser bayerischen Initiative?
Im Jahr 2024 kam es erstmals zum persönlichen Austausch zwischen MdL Bernhard Seidenath (CSU) und dem Bund für Ausbildung und Lehre in der Diätetik (BALD e. V.). Der BALD e. V. lud Bernhard Seidenath in seiner Funktion als Vorsitzender des Ausschusses für Gesundheit, Pflege und Prävention des Bayerischen Landtages zur jährlichen Arbeitstagung ein, die 2024 in München stattfand. Bernhard Seidenath forderte bereits 2023, das Berufsbild des „Ernährungstherapeuten/der Ernährungstherapeutin“ auf Bundesebene gesetzlich zu regeln. So kam es zum intensiven fachlichen Austausch mit den Vertreter*innen der Ausbildungsstätten für Diätetik. Aus diesem Gespräch heraus entstand der Vorschlag eines sogenannten Werkstattgesprächs mit Politiker*innen verschiedener Fachbereiche sowie Expert*innen für Ernährung und relevanten Verbänden im Bayrischen Landtag. Dieses Werkstattgespräch wurde im April 2025 realisiert.
Aus Sicht des BALD-Vorstandes ist die jetzige Gesetzesinitiative ein direktes Resultat dieses Werkstattgespräches. Besonders hervorzuheben ist, dass Bayern das erste Bundesland ist, das Reformen explizit für die Diätassistent*innen und damit für die Ernährungstherapie und -prävention beschlossen hat. In drei Beschlüssen wird gefordert, das Berufsgesetz zu aktualisieren, ein Konzept für eine Teilakademisierung vorzulegen und mehr Ernährungstherapie auf Rezept zu ermöglichen [1]. Auf Bundesebene wird dagegen die Reform unseres Berufsgesetzes bislang überwiegend im Kontext der Gesamtreform aller Therapieberufe betrachtet – ein Ansatz, der aus unserer Sicht die Dringlichkeit und Besonderheiten unseres Berufsfeldes nicht ausreichend abbildet.

Foto: Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf
Jannina Brumm
Master of Arts (M.A.) Higher Education (MHE)
MBA Gesundheitsmanagement
Im Landtagsbeschluss werden sowohl die Reform der „Berufsgesetzes für Ernährungstherapie“ als auch die Entwicklung eines Konzeptes für eine Teil-Akademisierung der Diätassistent*innen angesprochen. Wie ist die Situation der Diätschulen in Deutschland derzeit?
Das Protokoll der Debatte [2] im Bayerischen Landtag zeigt deutlich: Die geforderte Reform bezieht sich auf das heutige „Gesetz über den Beruf der Diätassistentin/des Diätassistenten“ [3] sowie die dazugehörige Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Der bayerische Landtagsbeschluss verknüpft die von der Berufsgruppe geforderte Umbenennung des Berufes direkt mit der Gesetzesnovellierung – daher wird von der „Reform der Berufsgesetze in der Ernährungstherapie“ gesprochen.
Leider enthält das derzeit gültige Diätassistentengesetz im Gegensatz zu den Berufsgesetzen anderer Heilberufe keine „Modellklausel“, die eine grundständige Akademisierung ermöglichen würde. (Anm. d. Red.: Modellklauseln in Berufsgesetzen von Ausbildungsberufen schaffen die rechtliche Grundlage für Bundesländer, bestimmte Ausbildungsinhalte in dafür eingerichteten Studiengängen zu vermitteln. Diese Inhalte sind ohne Modellklausel Berufsfachschulen vorbehalten.) Dies ist vermutlich auch der Grund dafür, dass in den letzten Jahren zahlreiche neue ungeregelte Studiengänge entstanden sind, die zwar akademische Qualifikationen im Bereich der Ernährung und Diätetik vermitteln, jedoch keinen Zugang zu einem Heilberuf eröffnen. Eine überfällige Gesetzesänderung muss deshalb zwingend drei Elemente zusammenführen:
- Erstens die Änderung der Berufsbezeichnung
- zweitens die inhaltliche Modernisierung und Aktualisierung der Ausbildungsinhalte und
- drittens eine vertikale und horizontale Durchlässigkeit im Zuge der Akademisierung – sowohl für Diätassistent*innen als auch für Absolvent*innen ernährungsbezogener Studiengänge, die bislang keinen Heilberufsstatus haben.
An den Ausbildungsstätten stellt sich die Lage aktuell bundesweit unterschiedlich dar, aber die Herausforderungen ähneln sich. Die aktuelle Berufsbezeichnung „Diätassistent*in“ erschwert die klare Zuordnung als eigenverantwortlich agierender Therapieberuf. In vielen Regionen – insbesondere in kleineren Städten – sinken die Bewerbungszahlen. Bei den Ausbildungsstätten an den Universitätskliniken ist die Situation heterogen.
Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass ein Großteil der Auszubildenden bereits über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügt. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer zeitgemäßen, akademisch anschlussfähigen Ausbildungsstruktur.
Über das GKV-Stabilisierungsgesetz ist gerade im Bundestag abgestimmt worden; welche Chancen bestehen in diesen Zeiten, dass der bayerische Vorstoß zugunsten der Diätassistent*innen in Berlin Gehör findet?
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bekräftigt seit mehreren Jahren in Gesprächen mit BALD und VDD, dass eine Änderung des Berufsgesetzes für Diätassistent*innen – einschließlich einer Namensänderung – vorgesehen sei. Allerdings sieht der Arbeitsplan des Ministeriums einen klaren „Reformfahrplan“ vor, der die Berufsgesetze der Heilberufe nacheinander behandelt. Reformen im Pflegebereich und bei der Physiotherapie wirken sich daher unmittelbar als Verzögerung aus.
Für die weiteren Beschlüsse aus Bayern zur Ernährungsprävention und -therapie gilt: Sie sind insbesondere aus Sicht der Bevölkerung hochrelevant und gesundheitspolitisch sinnvoll. Die dazu notwendigen berufspolitischen Maßnahmen liegen jedoch primär bei den Berufs- und Fachverbänden – und hier werden BALD und VDD weiterhin aktiv vorangehen.
Was wären im optimalen Fall die nächsten Schritte?
Im optimalen Fall schließen sich weitere Bundesländer den Forderungen aus Bayern an und die Änderung des Berufsgesetzes wird schneller realisiert als von Seiten des BMG genannt, denn
- Die aktuelle Berufsbezeichnung spiegelt nicht die gesetzlich verbriefte Kompetenz gemäß § 3 DiätAssG („eigenverantwortliche Durchführung…“) wider. Diese Berufsbezeichnung führt zu Missverständnissen hinsichtlich der Kompetenz bei Ärzten/Ärztinnen, Angehörigen anderer Gesundheitsfachberufe, Patient*innen sowie Verbraucher*innen. Zudem wird der Beruf der „Diätassistentin/Diätassistenten“ aufgrund des Namens häufig den seit einigen Jahren neu entstandenen zweijährigen Assistenzberufen gedanklich zugeordnet. (Anm. d. Red.: Gemeint sind z. B. Pflegeassistent*innen und Sozialassistent*innen)
- Die Berufsgruppe der Diätassistent*innen lehnt die aktuelle Berufsbezeichnung ab, da sie diese als „fachlich unangemessen“, „berufspolitisch hinderlich“ sowie „nicht zeitgemäß“
- Die – nun auch vom bayerischen Landtag geforderte – geschützte Berufsbezeichnung „Ernährungstherapeut*in“ reiht sich folgerichtig ein in die Systematik anderer Therapieberufe ein (z. B. Physiotherapeut, Ergotherapeut) und verbessert die Verständlichkeit für die Bevölkerung.
- Internationale Anerkennungsverfahren aus dem (EU-)Ausland werden erleichtert, da es in vielen Ländern neben dem Heilberuf „Dietitian“ den dazugehörigen Assistenzberuf „Diätassistent-Assistent“ (z. B. UK: Dietetic assistent) gibt.
Der darauffolgende zweite Schritt besteht aus unserer Sicht darin, die der Reform des Berufsgesetzes sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zu starten. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe von BALD und VDD hat hierfür bereits konkrete Vorschläge erarbeitet.
Frau Brumm, vielen Dank für Ihre Einordnung!
Quellen:
1. Drucksachen | Bayerischer Landtag Drucksachen 10/9202, 19/9503, 19/9504
2. Drucksachen | Bayerischer Landtag (Beschlussempfehlung und Vorgangsmappe für die Drucksache 19/9502)
3. www.gesetze-im-internet.de/di_tassg_1994/BJNR044610994.html





