Verbraucherschutz: Endgültiges Aus für „Fatburner“
- 06.04.2022
- News
- Redaktion
Als „Fatburner“ werden Nahrungsergänzungsmittel bezeichnet, welchen u. a. eine Förderung der körpereigenen Fettverbrennung nachgesagt wird. Ein wissenschaftlicher Nutzen- bzw. Wirkungsnachweis konnte bislang nicht erbracht werden. Da es sich bei der Bezeichnung „Fatburner“ und den Gesundheitsversprechen um gesundheitsbezogene Angaben handelt, wird deren Nutzung und Vertrieb in der europäischen Health-Claims-Verordnung regelt. Demnach sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, die nicht speziell zugelassen und in eine entsprechende Liste aufgenommen worden sind.
Eine Hamburger Firma bewarb ihren „Fat Burner LIPO 100“ aus Koffein, L-Carnitin und weiteren Pflanzenstoffen mit mehreren Gesundheitsversprechen, die nach Auffassung der Verbraucherzentrale Hessen nicht ausreichend belegt waren und gegen geltendes Recht verstießen. Die Produktversprechen des Anbieters waren eine Optimierung der Fettverbrennung, die Verbesserung der geistigen und muskulären Stärke und eine Minimierung der Ermüdung bei körperlicher Belastung
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte im Januar die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Hessen und wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Anbieters zurück. Für die beanstandeten gesundheitsbezogenen Aussagen gibt es keine Zulassung. Damit sind die Urteile des Landes- und Oberlandesgerichtes Hamburg rechtskräftig.
„Wir freuen uns, dass der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde des Anbieters abgewiesen hat und damit die erstrittenen Urteile rechtskräftig sind“, sagt Kerstin Wolf, Referentin für Rechtsdurchsetzung bei der Verbraucherzentrale Hessen. Produkte, die vermeintlich die Gewichtsreduktion erleichtern und die Fitness steigern sollen, seien gerade bei jungen Menschen gefragt. Es dürfe nicht sein, dass junge Menschen fragwürdigen Gesundheitsversprechen vertrauen und unnötig Geld ausgeben, erklärt Wolf fort.
Quelle:
Verbraucherzentrale Hessen: Endgültiges Aus für „Fatburner“: Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Hessen. Pressemitteilung vom 25.03.2022