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Online News: Neue „Frückstücksrichtlinie“: Änderungen bei Kennzeichnung und Zusammensetzung für Honig & Co.

  • 10.12.2024
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  • Redaktion

Die EU hat neue Vermarktungsrichtlinien für Honig, Fruchtsäfte, Konfitüren und Milch beschlossen. Das Europäische Parlament schafft so mehr Transparenz für Lebensmittel, die bei den meisten Verbraucher*innen auf dem Frühstückstisch landen. Die Änderungen der sog. „Frühstücksrichtlinie“ gelten für die Kennzeichnung und Zusammensetzung der Lebensmittel und sind voraussichtlich ab dem Sommer 2026 für die Industrie verpflichtend. Die Verbraucherzentrale Sachsen begrüßt die beschlossene verbraucherfreundliche Kennzeichnung und stellt die Neuerungen im Detail vor.

Verpflichtende Ursprungskennzeichnung für Honig
Bislang genügte die Kennzeichnung „Mischung von Honig aus EU-Ländern“. Künftig muss das Herkunftsland auf dem Etikett des Honigs angegeben werden. Zudem muss der Ursprung von Honigmischungen auf dem Etikett zu erkennen und in absteigender Reihenfolge nach prozentualem Anteil ausgewiesen sein. Die neue Spezifizierung erschwert betrügerische Praktiken wie etwa das Strecken mit Zucker.

• Weniger Zucker in Fruchtsäften
Es wurden drei neue Kennzeichnungen beschlossen, die es Verbraucher*innen künftig erleichtern sollen, zuckerreduzierte Säfte mit mind. 30 % weniger Zucker zu kaufen: „zuckerreduzierter Fruchtsaft“, „zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat“ und „konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft“. Variante eins und zwei beinhalten mindestens 30 % weniger Zucker. Ein „konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft“ verspricht neben dem um mindestens 30 % reduzierten Zuckergehalt einen geringeren Wasseranteil um mindestens 50 %. Zudem können Hersteller künftig die Angabe „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommenden Zucker“ auf ihr Etikett drucken. Durch diese Information können Verbraucher*innen Fruchtsäfte, die keinen zugesetzten Zucker enthalten, besser erkennen.

• Höherer Fruchtgehalt in Konfitüren
Der Mindestfruchtgehalt in Konfitüren erhöht sich von 350 auf 450 g/kg und in Sonderkonfitüren (z. B. „Konfitüre extra“) von 450 auf 500 g/kg. Diese Anpassung verbessert die Produktqualität und trägt dazu bei, den Zuckergehalt in Konfitüren zu reduzieren.

• Neue Behandlung von Milch
Bestimmte Behandlungen zur Herstellung laktosefreier Trockenmilch werden zugelassen.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen, Pressemeldung vom 02.09 .2024

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