Nachhaltigkeit: Novellierung des Verpackungsgesetzes
- 14.07.2021
- News
- Redaktion
Ab dem kommenden Jahr sollen alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkedosen – unabhängig von ihrem Inhalt – pfandpflichtig werden. Ab Januar 2022 wird auf diese grundsätzlich 25 Cent Pfand erhoben. Mit der Gesetzesänderung werden die häufig verwirrenden Ausnahmeregeln abgeschafft: Bislang waren z. B. Fruchtsaftschorlen mit Kohlensäure pfandpflichtig, aber ein Fruchtsaft ohne Kohlensäure, Wein, Cider und Energydrinks nicht. Für Milch und Milcherzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2024.
Weiterhin sollen ab 2025 zur Steigerung des Recyclings, PET-Einweggetränkeflaschen aus mindestens 25 % recyceltem Kunststoff bestehen – bezogen auf eine Flasche oder die gesamte Produktion. Ab dem Jahr 2030 wird die Quote auf 30 % erhöht und gilt für alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff.
Restaurants, Cateringunternehmen und Lieferdienste müssen bereits ab 2023 ihre To-Go-Getränke und das Take-Away-Essen nicht nur in Einweg-, sondern auch in Mehrwegverpackungen für ihre KundInnen anbieten. Dabei darf die Mehrwegvariante allerdings nicht teurer sein als das gleiche Produkt in Einwegverpackung. Ausgenommen sind kleine Imbisse und Kioske mit höchstens fünf Mitarbeitenden und maximal 80 Quadratmetern Ladenfläche.
Nach dem Beschluss des Bundestages muss die Novelle des Verpackungsgesetzes noch vom Bundesrat verabschiedet werde.
Quelle:
Bundesregierung: Mehrweg fürs Essen zum Mitnehmen. Pressmeldung vom 28.05.2021