Neue Etikettierungsvorschriften für Chinin und Koffein

  • 14.08.2002
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  • Redaktion

Nach geltendem EU-Recht müssen Aromastoffe wie Chinin und Koffein nicht zwingend auf der Zutatenliste von Getränken angegeben werden. Dies wird sich zum 1. Juli 2004 ändern. Eine von der EU-Kommission im Juli 2002 angenommene Vorschrift soll mehr Transparenz für die Verbraucher schaffen.

Mit Inkrafttreten der Vorschrift muss der Gehalt an Chinin und Koffein auf dem Etikett angegeben werden. Bei Koffein wird zusätzlich darauf hingewiesen, wenn der Gehalt eine bestimmte Höchstmenge (150 mg/L) überschreitet. Normale Cola-Getränke sind von der Kennzeichnungspflicht nicht betroffen, da ihr Koffeingehalt geringer ist. Ebenso wenig gelten die Vorschriften für Getränke auf Tee- oder Kaffee-Basis, solange aus der Bezeichnung auf dem Etikett klar hervorgeht, dass das Getränk aus Tee oder Kaffee hergestellt worden ist.

Indem der Hinweis "Hoher Koffeingehalt" und dessen Menge im gleichen Blickfeld angegeben werden wie der Produktname, sehen die Verbraucher auf den ersten Blick, wie hoch die Koffeingehalte bestimmter Erfrischungsgetränken, insbesondere der so genannten "Energydrinks", sind.

Zwar ist der mäßige Chinin- und Koffein-Genuss für die meisten Verbraucher gesundheitlich unbedenklich, bei einigen können die Stoffe jedoch selbst in sehr geringen Mengen unerwünschte Wirkungen hervorrufen. Chinin, das in einigen Erfrischungsgetränken, z. B. Tonic als Aromastoff verwendet wird, sollte von Personen gemieden werden, die an einer Überempfindlichkeit gegen diesen Stoff leiden. Ein hoher Koffeingenuss kann, vor allem bei Kindern, zu vorübergehenden Verhaltensänderungen führen und ist außerdem in der Schwangerschaft nicht empfehlenswert. 14.08.02

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