Lebensmittelzusatzstoffe: EFSA veröffentlicht neue gesundheitliche Richtwerte für Phosphate
- 14.08.2019
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- Redaktion
Der ADI-Wert von 40 mg/kg Körpergewicht und Tag, ausgedrückt als Phosphor, gilt für die Aufnahme von Phosphor aus Lebensmitteln, die Phosphate natürlicherweise enthalten können und solchen, denen Phosphate als Lebensmittelzusatzstoff zugesetzt sein können (s. u.). Dieser Richtwert bietet Schutz für gesunde Erwachsene, gilt jedoch nicht für Menschen mit mittlerer bis starker Reduktion der Nierenfunktion. Säuglinge, Kleinkinder und Kinder können diesen ADI-Wert bereits bei mittleren Verzehrmengen überschreiten. Dies gilt auch für Jugendliche, die sich phosphatreich ernähren.
Derzeit können Phosphate als Zusatzstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln so viel wie technologisch notwendig eingesetzt werden. Die EFSA empfiehlt die Einführung von Höchstgehalten zur Reduzierung des Phosphatgehalts bei der Verwendung als Zusatzstoff in Nahrungsergänzungsmitteln; die EU-Kommission erwägt Maßnahmen zur Senkung des Phosphatgehalts in Lebensmitteln.
Wie viel Phosphate unverarbeitete Lebensmittel enthalten, können VerbraucherInnen nicht erkennen. Bei einem verarbeiteten Lebensmittel informiert die Zutatenliste, ob es phosphathaltige Zusatzstoffe enthält. Die EFSA schätzt, dass Lebensmittelzusatzstoffe zwischen 6 und 30 % der durchschnittlichen Gesamtaufnahme von Phosphor ausmachen.
Phosphate in Lebensmitteln
Phosphate kommen natürlicherweise im menschlichen Körper und in fast allen Lebensmitteln vor, insbesondere in proteinhaltigen wie Käse, Wurst und Fleisch. Auch Nüsse, Hülsenfrüchte, Obst und Gemüse können größere Mengen Phosphat enthalten. Eine Gruppe von Phosphaten ist in der EU als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen. Sie werden Lebensmitteln für verschiedene technologische Anwendungen zugesetzt, z. B. als Säureregulatoren. Lebensmittel mit Phosphatzusätzen sind z. B. Erfrischungsgetränke, insb. Cola-Getränke, Schmelzkäse, Schlagsahne und Sahneerzeugnisse, Milchgetränke, Milchpulver, Kaffeeweißer und Fleischerzeugnisse.
Quelle: Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Mitteilung Nr. 022/2019 vom 13.06.2019