Aktuell in Heft 6: Was ist erlaubt, was verboten? – die „Health Claims-Verordnung“ zur Werbung mit Gesundheit
- 19.06.2020
- News
- Redaktion
Dies erläutern Ina Volkhardt und Christa Bergmann von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt im Beitrag zur zertifizierten Fortbildung im Juniheft. Sie führen anschaulich anhand vieler Fallbeispiele und tabellarischer Übersichten durch „Inhalte und Konsequenzen der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln“, der sog. Health Claims-Verordnung.
Dabei klären sie u. a., warum die Begriffe „probiotisch“ und „cholesterinarm“ nicht mehr auf Produkten zu finden sind (Health Claims wurden abgelehnt) und dass bei einem ausgewiesenen „reduzierten Zuckeranteil“ mindestens 30 % Zucker weniger im Produkt sein müssen als in vergleichbaren Produkten, bei einem „reduzierten Salzanteil“ hingegen nur 10 % weniger. Erläutert werden auch die Eigenheiten und rechtlichen Regelungen bezüglich „gesundheitsbezogener“ vs. „nährwertbezogener“ Angaben sowie traditioneller und Markennamen und die Situation bei den Nahrungsergänzungsmitteln, welche gerade im Internet immer wieder mit unzulässigen Angaben beworben werden.
Ob in der Beratung, in Institutionen oder Unternehmen der Lebensmittelbranche: An der Health Claims-Verordnung kommt kaum vorbei, wer sich mit der Herstellung, dem Vertrieb oder dem Einkauf von Lebensmitteln zum Zweck der Gesunderhaltung beschäftigt. Der Artikel fasst alles, was man wissen muss über erlaubte oder verbotene Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen, in gut lesbarer Form zusammen.
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