Werbung mit der Gesundheit – rechtens oder unzulässig?

Inhalte und Konsequenzen der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln („Health Claims-Verordnung“)

„Aktiviert Abwehrkräfte“, „Bekömmlich“ oder „Lernstark“ sind Begriffe, die vielen direkt auf Lebensmitteln oder in der Werbung bereits begegnet sind. Denn neben Genuss und Sättigung treten gesundheitliche Aspekte von Ernährung und Lebensmitteln immer stärker in den Vordergrund. Doch was ist an gesundheitsbezogenen Aussagen eigentlich dran, was ist bloßes Marketing, was fachlich richtig und wer entscheidet darüber?

Anders als bei Parametern wie Geschmack kann der/die VerbraucherIn bei gesundheitsbezogenen Werbeversprechen nicht bewerten, welche Aussagen zutreffen – treten gesundheitliche Wirkungen doch mitunter erst Jahrzehnte später auf. Selten sind sie auf ein bestimmtes Lebensmittel oder einen Inhaltsstoff zurückzuführen. Wann also gilt eine Aussage als wissenschaftlich gesichert und wie muss sie formuliert sein, damit VerbraucherInnen nicht getäuscht werden? Eine Irreführung nachzuweisen war bisher in der Praxis mühsam und musste oft als Einzelfall vor Gericht entschieden werden. Was in einem Mitgliedstaat toleriert wurde, war in einem anderen verboten.



Diesen Artikel finden Sie auch in ERNÄHRUNGS UMSCHAU 6/2020 von Seite M344 bis M355.

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