Die elektronischen Heilberufs- und Berufsausweise

Bestimmungen für die Herausgabe

Jürgen Faltin, Mainz

Foto: Bundesministerium
für Gesundheit

Die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte setzt auf Seiten der Leistungserbringer einen Heilberufs- oder/und Berufsausweis voraus. Wer stellt diese aus und was ist dabei zu beachten?

Die elektronische Gesundheitskarte und die auf ihr oder über sie nutzbar gemachten medizinischen Informationen können verwendet werden, wenn die entsprechende Person des Gesundheitswesens über einen Heilberufs- oder/und Berufsausweis verfügt. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung setzt an der Aufsichtzuständigkeit über die Landeskammern der Heilberufe und die Gesundheitsfachberufe an und erfordert ein entsprechendes Handlungskonzept.

Rechtliche Einordnung des elektronischen Heilberufs-/ Berufsausweises

Der Heilberufs- und Berufsausweis ist die rechtliche Legitimation, dass eine bestimmte Person in der medizinischen Versorgung autorisiert ist, in einer stationären oder ambulanten Einrichtung, Apotheke, Einrichtung der Heil- und Hilfsmittelerbringer, Einrichtungen der Gesundheitshandwerker und anderen medizinischen Einrichtungen des Gesundheitswesens auf spezifische Bereiche und Daten der eGK und weitere Anwendungen zuzugreifen.

Den vollständigen Artikel finden Sie in Ernährungs Umschau 10/07 ab Seite 612. Weitere Mitteilungen der Verbände lesen Sie ab Seite 608. 

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