Aufnahme der ambulanten Ernährungsberatung in die Heilmittel-Richtlinie des G-BA

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 16. März 2017 die ambulante Ernährungstherapie als neues zu verordnendes Heilmittel in die Heilmittel-Richtlinie aufgenommen. Somit hat der G-BA die Möglichkeit geschaffen, dass Patienten mit seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen und Mukoviszidose eine Ernährungstherapie zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch nehmen können. Dieser Beitrag zeichnet den Weg der Aufnahme in die Heilmittel-Richtlinie nach.

Hintergrund zum BSG-Urteil

Mit dem Urteil vom 28. Juni 2000 stellte das Bundessozialgericht (BSG) fest, dass die berufsrechtliche Qualifikation zur Durchführung von Maßnahmen der Diättherapie entsprechend § 3 des Gesetzes über den Beruf des Diätassistenten (DiätAssG) anerkannt sei. Im Ergebnis kam das BSG zu folgendem Schluss [1]:
„Die Weigerung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, in einem förmlichen Verfahren über die Aufnahme der Diättherapie (§ 3 DiätAssG) in die Heilmittel- und Hilfsmittel- Richtlinien zu entscheiden, beeinträchtigt Diätassistenten rechtswidrig in ihrer Berufsfreiheit.“
Dem Urteil des BSG lag zuvor die Klage einer Diätassistentin vor dem Sozialgericht Köln mit dem Ziel zugrunde, die Diättherapie als Heilmittel anerkennen zu lassen.



Den vollständigen Artikel finden Sie auch in Ernährungs Umschau 10/17 von Seite M580 bis M583.

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