Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmittteln

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Europäische Kommission verabschiedete am 16. Juli 2003 einen "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel". Die bestehenden EU-Vorschriften über Etikettierung und Nährwertkennzeichnung, die keine Bedingungen für die Verwendung nährwertbezogener Angaben festlegen und gesundheitsbezogene Angaben völlig untersagen, werden nach Ansicht der Kommission in den Mitgliedstaaten oft nicht richtig durchgesetzt. So kann der Verbraucher durch nicht nachprüfbare Angaben irregeführt werden.

Die vorgeschlagene Verordnung dient der Rechtssicherheit und legt zur Regelung dieser Fragen die Bedingungen für die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben fest, verbietet bestimmte Angaben und führt die wissenschaftliche Bewertung von Angaben in Bezug auf das Nährwertprofil von Lebensmitteln ein. Der Vorschlag für die Verordnung muss vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet werden. Es ist ein schrittweises Inkrafttreten bis 2005 vorgesehen.

Im Folgenden veröffentlichen wir auzugsweise den Vorschlag im Wortlaut .

Kapitel I: Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1: Gegenstand und Anwendungsbereich
1. Mit dieser Verordnung sollen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben angeglichen werden, um die ordnungsgemäße Funktion des Binnenmarktes zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten.
2. Die vorliegende Verordnung gilt für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie der Werbung hierfür, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Sie gilt auch für die für Restaurants, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Gemeinschaftseinrichtungen bestimmten Lebensmittel.
3. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, gelten als irreführende Werbung im Sinne der Richtlinie 84/450/EWG des Rates (über irreführende und vergleichende Werbung, Anmerkung der Redaktion).'
4. Diese Verordnung gilt unbeschadet der im Gemeinschaftsrecht festgelegten spezifischen Bestimmungen für Lebensmittel für eine besondere Ernährung.

Artikel 2: Definitionen
...

Kapitel II: Allgemeine Grundsätze

Artikel 3: Allgemeine Grundsätze für alle Angaben
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Unbeschadet der Richtlinien 2000/13/EG (über Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, Anmerkung der Redaktion) und 84/450/EWG (über irreführende und vergleichende Werbung, Anmerkung der Redaktion) darf die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben nicht:
a) falsch oder irreführend sein;
b) Zweifel hinsichtlich der Sicherheit und/oder ernährungsphysiologischen Eignung anderer Lebensmittel wecken;
c) erklären oder mittelbar zum Ausdruck bringen, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern kann;
d) in unangemessener oder alarmierender Weise, entweder durch eine Textaussage oder durch Darstellungen in Form von Bildern, grafischen Elementen oder Symbolen, auf Veränderungen bei Körperfunktionen Bezug nehmen. EU08/03

Den vollständigen Artikel finden Sie in Ernährungs-Umschau 08/03 ab Seite 309.

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