Anbauvorschriften: Karlsruhe bestätigt Gentechnik-Gesetz

Das Bundesverfassungsgericht hat wesentliche Bestimmungen des Gentechnik-Gesetzes bestätigt. Das Land Sachsen-Anhalt hatte insbesondere gegen die Vorschriften zur Haftung und zum Standortregister geklagt, da damit der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen unzulässig behindert werde.

Diese Regelungen seien weder mit der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit vereinbar, noch mit der Eigentumsgarantie und dem Gleichheitssatz. In der am 24. November 2010 verkündeten Entscheidung wies das Bundesverfassungsgericht die Klage zurück. Die Karlsruher Richter verwiesen „auf die besondere Sorgfaltspflicht des Gesetzgebers angesichts des noch nicht endgültig geklärten Erkenntnisstandes der Wissenschaft bei der Beurteilung der langfristigen Folgen eines Einsatzes von Gentechnik“. Danach haftet ein Landwirt, der gv-Pflanzen anbaut, weiterhin für alle wirtschaftlichen Schäden, die durch Einkreuzungen gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in konventionelle Bestände entstehen.

Diese Haftpflicht gilt auch dann, wenn der „GVO-Landwirt“ kein Verschulden an den Einkreuzungs-Schäden trägt. Ist kein einzelner Verursacher feststellbar, haften alle gv-Pflanzen anbauenden Landwirte einer Region gemeinschaftlich. Gescheitert ist Sachsen-Anhalt auch mit der Klage gegen die öffentliche Zugänglichkeit des Standortregisters. Damit, so die Begründung, erhielten radikale Gentechnik-Gegner Informationen über die genauen Standorte von Feldern mit gv-Pflanzen, die sie zerstören könnten. Quelle: Transgen, Pressemeldung vom 24.11.2010

Den vollständigen Artikel finden Sie in Ernährungs Umschau 01/11 auf Seite 11.

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