DGE: Rahmenvereinbarung definiert Voraussetzungen für qualifizierte Ernährungsberater

Das Berufsbild „Ernährungsberater/- in“ ist rechtlich nicht geschützt. Aus Klientensicht lassen sich daher seriöse und unseriöse Angebote oftmals schwer voneinander unterscheiden. Gerade bei Angeboten von „Ernährungsberatern“ im Internet oder in Zeitschriften steht häufig der Verkauf von Abnehmprodukten, Nahrungsergänzungsmitteln oder Stoffwechselanalysen im Vordergrund.

Dazu kommt, dass die fachliche Qualifikation von selbst ernannten Ernährungsberatern oder -therapeuten häufig weder transparent noch ausreichend ist. Grundlage für eine qualifizierte Ernährungsberatung sind nach Aussage der DGE „eine abgeschlossene Berufsausbildung als Diätassistent oder Oecotrophologe bzw. Ernährungswissenschaftler oder ein vergleichbarer Abschluss“. Der Berater sollte eine gültige Zusatzqualifikation z. B. der DGE, des VDD oder des VDOE aufweisen . Daneben können Ärzte mit gültigem Fortbildungsnachweis gemäß Curriculum Ernährungsmedizin der Bundesärztekammer qualifiziert beraten.

Eine Liste zertifizierter Ernährungsberater, die sich nach Spezialgebieten und Regionen recherchieren lassen, findet sich z. B. auf www.dge.de, www.vdd.de oder www.vdoe.de. Um die Einschätzung der Qualifikation von Ernährungsberatern zu erleichtern und die Qualität des Angebots zu sichern, hat der „Koordinierungskreis Qualitätssicherung in der Ernährungsberatung und Ernährungsbildung“ seine Rahmenvereinbarung, die erstmals 2005 erschien, aktualisiert. Sie legt die Anforderungen an Fachkräfte, die Ernährungsberatung bzw. -therapie sowie Maßnahmen der Ernährungsbildung durchführen, fest, stellt die anerkannten Zertifikate vor und erläutert diese.

Die Rahmenvereinbarung in der Fassung vom 16.06.2014 berücksichtigt folgende Qualitätsbereiche: Qualifikation; geregelte, kontinuierliche und dokumentierte Fortbildung; fachwissenschaftliche/fachliche Standards; beratungsmethodische und/oder pädagogische Standards; prozessorientierte Standards; Dokumentation und Evaluation; Ausschluss von Produktwerbung/Kopplung an einen Produktverkauf. Die aktuelle Fassung der Rahmenvereinbarung ist abrufbar über www.dge.de/rd/rv.

Quelle: DGE aktuell 04/2014 vom 17.06.2014

Den vollständigen Artikel finden Sie auch in Ernährungs Umschau 08/14 auf Seite M414.

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