Zuckeraustauschstoffe und Süßstoffe – Teil 2

Rechtliches und Deklaration

In der EU zählen die Süßungsmittel zu den Zusatzstoffen und bedürfen daher einer Zulassung. Zum aktuellen Zeitpunkt (Erscheinungsdatum des vorliegenden Artikels) sind in der EU und somit Deutschland 19 Zusatzstoffe unter der Klasse Süßungsmittel zugelassen, davon sind 8 Zuckeraustauschstoffe und 11 Süßstoffe (• Tabelle 1 => Teil 1: ERNÄHRUNGS UMSCHAU 8/2018). In verarbeiteten Bio-Lebensmitteln sind bis dato keine Süßungsmittel erlaubt [22]. Bis Ende 2020 müssen laut EG VO 257/2010 in einem Programm zur Neubewertung aller Zusatzstoffe auch alle Süßungsmittel neu bewertet werden [16].

Seit Dezember 2014 gilt europaweit die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, VO [EU] 1169/2011). In dieser ist u. a. vorgeschrieben, dass ein Hinweis auf Süßungsmittel in Verbindung mit der Bezeichnung des Süßstoffs oder Zuckeraustauschstoffes erfolgt (• Tabelle 2) [23]. In der sogenannten Health Claims-Verordnung für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln ist weiterhin festgelegt, welche nährwertbezogenen Angaben im Hinblick auf Zucker unter welchen Voraussetzungen gemacht werden dürfen. Diese Vorgaben sollen zur Verbraucheraufklärung beitragen und Täuschungen verhindern (• Tabelle 2) [24].

Literatur zu Teil 1 in EU 8/2018 und zum vorliegenden Artikel



Den vollständigen Artikel finden Sie auch in Ernährungs Umschau 9/2018 von Seite S55 bis S59.

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