E-Rechnungspflicht ab 2025
- 13.11.2024
- Print-Artikel
- Katharina Spitzenberger
Was Ernährungsfachkräfte jetzt wissen müssen
Ab dem 1. Januar 2025 tritt in Deutschland die E-Rechnungspflicht in Kraft, die alle Unternehmen, einschließlich Kleinunternehmer*innen und Freiberufler*innen, zur Erstellung, zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen verpflichtet. Dies betrifft auch freiberufliche Ernährungsfachkräfte unabhängig von Größe und Umsatz. Allerdings gilt diese Pflicht zunächst nur im inländischen B2B-Bereich, also für Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen. Rechnungen an Privatpersonen sind von dieser Regelung ausgenommen. Ebenso ausgenommen sind umsatzsteuerfreie Leistungen wie beispielsweise arztnahe Tätigkeiten gem. § 4 Nr. 14 UStG sowie Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (brutto).
Eingeführt durch das Wachstumschancengesetz soll diese Maßnahme die Effizienz des deutschen Steuersystems steigern und den Steuerbetrug minimieren. Für viele freiberuflich tätige Ernährungsfachkräfte kann die neue Gesetzgebung nun eine Umstellung bedeuten, da sie bisher möglicherweise nicht mit elektronischen Rechnungen im vorgeschriebenen Format gearbeitet haben. ...
Den vollständigen Artikel finden Sie auch in ERNÄHRUNGS UMSCHAU 11/2024 auf den Seiten M648 bis M649.
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