Neu: Auch DiätassistentInnen dürfen Trink- und Sondennahrung abgeben

Präqualifizierung ist Pflicht

Mit Wirkung ab 1. Januar 2022 wurden auch die bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung als neu geschaffener Versorgungsbereich 03F in den Geltungsbereich der § 126 und 127 des SGB V aufgenommen. Damit ist neu, dass auch DiätassistentInnen enterale Ernährung und die dafür nötigen Hilfsmittel wie Pumpen und Spritzen etc. abgeben können. Benötigt wird dafür jedoch eine so genannte Präqualifizierung.

Der § 126 SGB V regelt, dass VertragspartnerInnen der Krankenkassen LeistungserbringerInnen für die Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln sein können, wenn sie ihren Beruf ordnungsgemäß und fachgerecht ausüben sowie über eine räumlich und sachlich angemessene Ausstattung verfügen. Sie benötigen dafür jedoch einen zusätzlichen Nachweis über die Erfüllung aller Voraussetzungen, der durch das Zertifikat der Präqualifizierung nachzuweisen ist. Alle LeistungserbringerInnen benötigen für die Abgabe von Trink- und Sondennahrung jetzt ein entsprechendes Zertifikat einer akkreditierten Präqualifizierungsstelle. ...



Die vollständigen Mitteilungen des VDD finden Sie auch in ERNÄHRUNGS UMSCHAU 2/2022 von Seite M110 bis M111.

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