GVO - Neue Regelungen für Lebens- und Futtermittel

Das Europäische Parlament verabschiedete am 2. Juli in zweiter Lesung ein Gesetzgebungspaket der Europäischen Kommission über genetisch veränderte Organismen (GVO), dem der Ministerrat am 22. Juli zustimmte. Mit diesem wird ein "klares EU-System zur Verfolgung und Kennzeichnung von GVO sowie zur Regulierung des Inverkehrbringens und der Kennzeichnung von Lebens- und Futtermittelprodukten aus GVO" geschaffen.

Die Verordnungen treten 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Ist das geschehen, gilt für die Unternehmen eine Übergangsfrist von 6 Monaten nach dem Veröffentlichungsdatum.

Das Gesetzespaket weitet die bestehenden Kennzeichnungsbestimmungen auf alle aus GVO hergestellten Lebensmittel und genetisch veränderten Futtermittel aus, unabhängig davon, ob sich veränderte DNA oder Proteine im Endprodukt nachweisen lassen oder nicht.

Bereits heute muss ein Händler aus GVO hergestellte oder GVO enthaltende Lebensmittel entsprechend kennzeichnen, z. B. Mehl aus genetisch verändertem Mais (GV-Mais), wenn sich veränderte DNA oder Proteine nachweisen lassen. Ist dies nicht der Fall, ist eine Kennzeichnung bisher nicht erforderlich, z. B. bei hochraffiniertem Soja- oder Maisöl. Mit den neuen Regelungen werden die bestehenden Kennzeichnungsbestimmungen auch auf solche aus GVO hergestellten Lebensmittel ausgeweitet, z. B. Soja- oder Maisöl aus GV-Soja, GV-Mais und Lebensmittelzutaten wie Kekse mit Maisöl aus GV-Mais. Auf dem Etikett muss dann künftig stehen "Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen" oder "... hergestellt aus genetisch verändertem (veränderter) (Name des Organismus)".

Neben Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel werden erstmalig umfassende für GV-Futtermittel eingeführt. Diese folgen den Grundsätzen für Lebensmittel. So müssen beispielsweise GV-Sojamehl und jedes GV-Sojamehl enthaltende Mischfuttermittel sowie Maiskleber aus GV-Mais gekennzeichnet werden.

Geringfügige Spuren von GVO können auch in konventionellen Lebens- und Futtermitteln bei Anbau, Ernte, Transport und Verarbeitung auftreten. Daher ist es praktisch unmöglich, 100 % reine Produkte zu erzielen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, werden bestimmte Schwellenwerte festgelegt, ab denen konventionelle Lebens- und Futtermittel zu kennzeichnen sind, die aus GVO bestehen, diese enthalten oder daraus hergestellt sind.

Nach den derzeitigen Bestimmungen müssen solche Lebensmittel nicht gekennzeichnet werden, wenn der Anteil des GV-Materials unter 1 % liegt und nachgewiesen werden kann, das es unbeabsichtigt und technisch unvermeidbar in das Produkt gelangt ist. Zukünftig wird ein Schwellenwert gelten, der nicht höher als 0,9 % sein darf.

Neu eingeführt wird eine Toleranzschwelle für unbeabsichtigt in Lebens- oder Futtermittel gelangtes GV-Material, das noch nicht zugelassen, für welches aber eine positive wissenschaftliche Risikobewertung von Seiten der EU vorliegt. Festgelegt wird hierfür ein Schwellenwert von 0,5 %, sofern der Hersteller nachweisen kann, dass das Vorhandensein tatsächlich technisch unvermeidbar ist. Diese Bestimmung wird nach 3 Jahren auslaufen. Produkte, die diesen Schwellenwert überschreiten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Für die wissenschaftliche Bewertung und Zulassung von GVO und GV-Lebensmitteln in der EU gibt es klare gesetzliche Regelungen, allerdings sind die Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und EU aufgeteilt. Die Verordnung sieht daher eine "einheitliche Anlaufstelle" vor. So soll ein zentralisiertes, übersichtliches und transparentes EU-System entstehen, bei dem der Hersteller nur einen einzigen Antrag stellen muss. Die wissenschaftliche Bewertung wird von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) vorgenommen. Diese wird veröffentlicht, die Öffentlichkeit kann dazu Stellung nehmen. Auf der Grundlage der Stellungnahme der EBLS erarbeitet die Kommission einen Vorschlag, die Zulassung zu erteilen oder zu verweigern. Dieser wird, wie es bereits geschieht, mit qualifizierter Mehrheit der Mitgliedstaaten in einem Regulierungsausschuss verabschiedet. Zugelassene Produkte werden in ein öffentliches Register von GV-Lebens- und Futtermitteln eingetragen.

Die Zulassung wird für einen Zeitraum von 10 Jahren erteilt, ggf. wird ein Überwachungsplan nach dem Inverkehrbringen vorgeschrieben. Sie sind jeweils um weitere 10 Jahre verlängerbar. Das vereinfachte Verfahren für das Inverkehrbringen von im Wesentlichen gleichartig mit bestehenden Lebensmitteln angesehene GV-Lebensmitteln wird abgeschafft.

Bereits vorhandene GV-Produkte werden auch weiter auf dem Markt bleiben können. Die Hersteller werden jedoch verpflichtet, der EU-Komission innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Festellungsverfahren zu übermitteln. Das Gemeinsame Forschungszentrum der Kommission (GFZ) wird das neue Referenzlabor der Gemeinschaft werden. Es hat die Hauptaufgabe, Festellungsverfahren zu validieren und wird weiterhin mit dem "Europäischen Netz der GVO-Laboratorien" zusammenarbeiten. EU08/03

Weitere Kurzberichte finden Sie in Ernährungs-Umschau 08/03 ab Seite 323.

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