BMELV: Verbindliche Höchstmengen und neue Kennzeichungsregelungen für Energy Drinks

Der Bundesrat hat am 11. Mai 2012 den von der Bundesregierung vorgelegten Regelungen für Energy Drinks* und andere koffeinhaltige Erfrischungsgetränke zugestimmt. Danach gelten künftig verbindliche Höchstmengen für bestimmte Inhaltsstoffe und erweiterte Kennzeichnungsregelungen.

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften enthält nunmehr verbindliche Höchstmengen für die in Energy Drinks verwendeten Stoffe Koffein, Taurin, Inosit und Glucuronolacton. Damit wird die Ausnahmeregelung abgelöst, nach der Hersteller für Getränke mit diesen Inhaltsstoffen bisher eine Genehmigung für jedes Produkt beantragen mussten. Die neue Verordnung sorgt für mehr Klarheit und Rechtssicherheit, was den Zusatz dieser Stoffe betrifft.

Die einheitlichen Höchstmengen, die für alle diese Getränke gleichermaßen gelten, sollen zu einem verbesserten gesundheitlichen Verbraucherschutz beitragen. Vorgesehen sind folgende Höchstmengen:

  • Koffein 320 mg/l
  • Taurin 4000 mg/l
  • Inosit 200 mg/l
  • Glucuronolacton 2 400 mg/l

Die Verordnung sieht außerdem erweiterte Kennzeichnungsvorschriften für Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt vor.

Bisher mussten nur verpackte Energy Drinks mit der Angabe „erhöhter Koffeingehalt“, gefolgt von der Angabe der Koffeinmenge in mg pro 100 ml, gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nun auch für „lose“ abgegebene koffeinhaltige Erfrischungsgetränke. Darunter sind Getränke zu verstehen, die bspw. in Gaststätten oder Diskotheken im Glas an Gäste abgegeben werden. Die Angabe kann z. B. in der Getränkekarte oder mit einem Aushang erfolgen.
Quelle: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), Pressemeldung vom 11.05.2012

Den Artikel finden Sie in Ernährungs Umschau 07/12 auf Seite 371.

*Der Beitrag von Angela BECHTHOLD (Ernährungs Umschau 5/2011, S. B17 ff.) informiert zu Energy Drinks und Energy Shots.

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