Special: Interview: Functional Food – Rechtliche Probleme?

Prof. Rudolf StreinzFunktionelle Lebensmittel unterscheiden sich von herkömmlichen Lebensmitteln durch eine spezielle gesundheitliche Wirkung. Für diese darf jedoch laut Lebensmittelrecht durch das sog. Verbot gesundheitsbezogener Werbung nur in engen Grenzen geworben werden: In Aufmachung und Werbung müssen funktionelle Lebensmittel sich von Arzneimitteln abgrenzen lassen, gesundheitsbezogene Angaben, sog. health claims, dürfen nicht irreführend sein. Entsprechendes gilt für Nahrungsergänzungsmittel. Welche Kennzeichnung und Werbung ist nun korrekt? – Herr Prof. Rudolf STREINZ vom Institut für Politik und öffentliches Recht in München beantwortet unsere Fragen dazu.

EU: Was sind funktionelle Lebensmittel?

STREINZ: Eine rechtlich verbindliche Definition für funktionelle Lebensmittel, sog. „functional food“, besteht nicht. Letztlich ist jedes Lebensmittel „funktionell“, da es Ernährungszwecken dient. Es muss somit, um eine spezielle Kategorie zu bezeichnen, eine über die reine Nährfunktion hinausgehende Wirkung für die Gesundheit bzw. das Wohlbefinden gegeben sein, ohne dass es sich dabei um ein Arzneimittel handelt.

Der Begriff wurde ursprünglich in Japan für Lebensmittel geprägt, die einen solchen Zusatznutzen aufweisen. Beispiele für funktionelle Lebensmittel sind Lebensmittel, die spezielle Mineralstoffe, Vitamine, Fettsäuren oder Ballaststoffe enthalten bzw. andere biologisch aktive Substanzen, z. B. sekundäre Pflanzenstoffe oder Probiotika mit spezifisch wirksamen Bakterienkulturen.

Den vollständigen Artikel finden Sie auch in Ernährungs Umschau 03/09 ab Seite 165.

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