Lösungsbogen Thema IV/09: Hygieneschulung in der Gemeinschaftsverpflegung

Die jeweils richtige Antwort ist fett hinterlegt:

1. „Lebensmittelunternehmen“ sind definiert als …

  • Betriebe, die Lebensmittel verarbeiten. 
  • Cafes, Restaurants und Gaststätten und der Lebensmittelhandel. 
  • Unternehmen, die eine mit Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. 
  • Betriebe, die eine mit Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen, außer Betrieben der Gemeinschaftsverpflegung. 


2. Nach welchen Bestimmungen müssen Mitarbeiter in der Gemeinschaftsverpflegung geschult sein:

  • nach IfSG und den Hygieneverordnungen und ggf. nach IHK 
  • nach alter und neuer LMHV 
  • aktuell nur noch nach der Verordnung Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene in Verbindung mit der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung 
  • nach den Vorschlägen der AFFL 


3. Was ist – neben einer Reihe anderer Aspekte – der Hauptgrund für intensive Schulung?

  • gute Qualität der Lebensmittel 
  • hohes Niveau der Sicherheit der Lebensmittel 
  • Erhaltung bzw. Rückgewinnung des Vertrauens der Verbraucher 
  • geringer Ausbildungsgrad der Mitarbeiter in Lebensmittelbetrieben 


4. Die Unterrichtung der Mitarbeiter laut Gaststättengesetz umfasst unter anderem …

  • die genaue Unterweisung in allen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen. 
  • die Ausführung der europäischen Gaststättenverordnung. 
  • die Grundzüge des Lebensmittelgesetzes, des Fleischbeschaugesetzes und des Getränkerechts.
  • Allgemeines zum Getränkeschankanlagenrecht und zu den Rechten des Gastes. 


5. Ein Hinderungsgrund mit Meldepflicht an die Betriebsleitung liegt vor bei …
1) vorausgegangenem Aufenthalt in einem Epidemiegebiet.
2) klinischen Anzeichen einer Erkrankung wie Fieber, Durchfall, Erbrechen.
3) Hautkrankheiten, deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können.
4) chronischen Rückenschmerzen.

  • Antworten 1, 2 und 3 sind richtig. 
  • Antworten 1 und 2 sind richtig. 
  • Antworten 1, 2 und 4 sind richtig. 
  • Alle Antworten sind richtig. 


6. Ein Tätigkeitsverbot für den Umgang mit allen Lebensmitteln besteht laut IfSG, wenn ein Hinderungsgrund auftritt:

  • bei Mitarbeitern, die mit Bedarfsgegenständen im Bereich Lebensmittel in Berührung kommen. 
  • bei Mitarbeitern in der Fleischverarbeitung. 
  • bei Mitarbeitern der Gemeinschaftsverpflegung.
  • ein solches Tätigkeitsverbot existiert nicht. 


7. Das frühere „Gesundheitszeugnis“ …

  • muss nach wie vor erbracht werden, aber nur noch einmal jährlich. 
  • musste durch den Betriebsarzt erstellt werden. 
  • ist heute nicht mehr gültig. 
  • wurde ersetzt durch die Bescheinigung über eine Belehrung laut IfSG.


8. Welche Aussage zur DIN 10514 ist richtig?

  • Die DIN 10514 ist veraltet und soll nicht mehr angewandt werden. 
  • Die DIN 10514 führt Anforderungen an Bedingungen und Inhalte der gesetzlich geforderten Hygieneschulung näher aus. 
  • Die DIN 10514 erläutert die Bestimmungen des Getränke- und des Getränkeschankanlagenrechts. 
  • Die DIN 10514 ist Teil der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. 


9. „Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.“ Dieser Satz entstammt ...

  • dem Grundgesetz. 
  • der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. 
  • den Schulungsunterlagen des Gesundheitsamtes. 
  • der alten und neuen nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung.


10. Warum ist eine inhaltliche Ausarbeitung und Erfolgskontrolle der gesetzlich geforderten Hygieneschulung von Mitarbeitern in der Gemeinschaftsverpflegung und in Gaststätten wünschenswert?

  • Weil in den zuständigen Verordnungen kaum inhaltliche Vorgaben enthalten sind und die Ausformung der Schulungen überwiegend den Betrieben überlassen bleibt. 
  • Weil die zuständigen Verordnungen (EG und national) veraltet sind. 
  • Weil die bisherigen Inhalte veraltet sind. 
  • Um die Schulungen zu verkürzen. 
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