Ernährungstrend Hanfprodukte: Verbraucherzentralen warnen vor Lebensmitteln mit Cannabidiol
- 11.03.2020
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- Redaktion
Aus Sicht des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) müssen die Anbieter, bevor sie CBD-haltige Erzeugnisse auf den Markt bringen, entweder einen Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels oder einen Antrag auf Zulassung als neuartiges Lebensmittel stellen. Das gilt auch für Nahrungsergänzungsmittel. Zulassungen als Novel Food liegen bislang nicht vor. „Die Produkte dürften also gar nicht verkauft werden“, erklärt Wiebke Franz, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Hessen.
Zwar hat CBD im Gegensatz zu THC keine berauschende (psychoaktive) Wirkung. Es sind jedoch zahlreiche unerwünschte Effekte bekannt. So kann CBD bei jedem Zehnten Schläfrigkeit und Benommenheit auslösen. Genauso häufig scheint CBD aber auch zum Gegenteil, also zu Schlaflosigkeit, Schlafstörungen und innerer Unruhe zu führen. Zudem sind Fragen zu Dosierung, Sicherheit und Wechselwirkungen noch nicht geklärt. „Die Verbraucherzentrale Hessen rät daher von einem Verzehr ab“, so Franz.
Den Verkauf von Lebensmitteln, also auch Produkten mit Cannabidiol, überwachen die jeweils zuständigen Landesbehörden. In manchen Bundesländern wurden bereits Produkte vom Markt genommen, einige Gerichtsverhandlungen laufen. Bis zur Entscheidung werden die Produkte weiter angeboten. „Unserer Ansicht nach ist es nicht akzeptabel, dass bspw. CBD-haltige Kaugummis im Verkauf sind, obwohl sie keine Zulassung haben. Wir brauchen ein bundesweit abgestimmtes Vorgehen der zuständigen Behörden“, so die Ernährungsexpertin.
Hinzu komme, dass die Überwachungsbehörden nicht jedes erhältliche Produkt prüfen können. Besonders sensible Zielgruppen wie Kinder und Jugendliche müssen geschützt werden. Bonbons, Schokolade oder Erfrischungsgetränke enthalten oft fragwürdige Hanf-Zutaten, deren Ursprung unklar ist. Zudem nutzen die Anbieter Abbildungen von Hanfblättern und Begriffe wie „berauschend“, „high“ oder „Achtung Suchtgefahr!“, um gezielt mit dem berauschenden Image zu werben.
Quelle: Verbraucherzentrale Hessen, Pressemeldung vom 16.01.2020
⇒ Mehr zu Inhaltsstoffen, Verwendungszwecken, Cannabinoiden und Rechtslage in „Hanf und Hanfprodukte“, ERNÄHRUNGS UMSCHAU 12/2019 (Teil 1) und 1/2020 (Teil 2)
Diesen Artikel finden Sie auch in ERNÄHRUNGS UMSCHAU 3/2020 auf Seite M138.